Interpretationen
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Inhaltsverzeichnis
Präzisierung zu Kapitel 2.4: Rohstoffe - Gold
Punkt 6.1: Verhindern - Ausschlusskriterien: Reaktionsfrist bei Verletzung eines Kriteriums
Punkt 6.2: Fördern - Best in Class
Punkt 8. Schlussbestimmungen: Definition und Verständnis von Verhältnismäßigkeit
FINANKO-Kriterium 6.1.1.4: Embryonale Stammzellenforschung
FINANKO-Kriterium 6.1.1.4: Sterbehilfe
FINANKO-Kriterium 6.1.1.6: Glücksspiel
FINANKO-Kriterium 6.1.2.1: Besonders hohes Rüstungsbudget
FINANKO-Kriterium 6.1.3.3: Chemische Rohstoffe
FINANKO-Kriterum 6.1.3.4: Massentierhaltung
Erklärung zur Richtlinie Ethische Geldanlagen der Österreichischen Bischofskonferenz und der Ordensgemeinschaften Österreich (FinAnKo) Interpretationen
Allgemeiner Teil - Volltext
Präzisierung zu Kapitel 2.4.
Rohstoffe – Gold
In der Finanko-Richtlinie ist festgehalten, dass die Gewinnung neuen Goldes oft mit Schäden für die Umwelt sowie ausbeuterischen und gesundheitsschädlichen Arbeitsbedingungen verbunden ist. Die Anlage in Gold bürdet den AnlegerInnen besondere Verantwortung auf und daher ist bei Anschaffungen auf die ökosoziale Zertifizierung des Materials (z.B. Fair Gold) zu achten.
Eine solche Zertifizierung muss als Mindestanforderung bestätigen, dass zumindest eine der folgenden Richtlinien eingehalten worden ist:
- OECD Due Diligence Guidance for Responsible Supply Chains of Minerals from Conflict Affected and High Risk Areas
- LBMA (London Bullion Market Association) Responsible Gold Guidance
- World Gold Council – Conflict Free Gold Standard
- Responsible Jewellery Council Code of Practice and Chain of Custody Standard
- Dodd-Frank Act Section 1502 Rules
Neben der Tatsache, dass die Neugewinnung von Gold umweltschädlich und für das Wohl der Menschheit irrelevant ist, spricht noch ein weiterer Faktor gegen Neuinvestitionen in Gold, nämlich, dass statt eines brach liegenden Goldinvestments bessere und produktivere Investment-Alternativen zur Auswahl stehen, die (im Sinne von Laudato Sì) dem Auftrag der Kirche eher entsprechen.
FAZIT:
Gold:
Neuinvestitionen in physisches Gold (Goldbarren, Münzen oder ähnliches bzw. darauf aufbauende Finanzprodukte (z.B. Schuldverschreibungen), das nicht recycelt ist, sind abzulehnen, weil es zum einen nur extrem umweltschädlich abgebaut werden kann und zum anderen ein brachliegender Vermögensteil wäre, den man besser im Sinne der Aufgaben der Kirche einsetzen könnte. Bestehende Goldinvestments können bestehen bleiben.
Betreffend Goldminen- bzw. Bergbauaktien muss nachgewiesen werden, dass sie zumindest eine der oben genannten Richtlinien einhalten.
Rohstoffe:
Veranlagungen in Unternehmen, die Rohstoffe abbauen, verarbeiten oder vertreiben, sind möglich, wenn die oben aufgelisteten Richtlinien und die FinAnko-Richtlinie eingehalten werden.
In Rohstoffe physisch zu investieren ist nicht erlaubt. Derivate dürfen nur zur Absicherung bestehender Risiken eingesetzt werden. Kauf von Rohstoff-Zertifikaten ist nicht erlaubt.
Punkt 6. Ausschlusskriterien mit * und mit **
Jene Ausschlusskriterien, die auf Grund von fehlenden Daten bei den Ratingagenturen möglicherweise noch nicht berücksichtigt werden können, sind in der Liste mit * gekennzeichnet. Sollte in einem Kriterium nur eine strengere Auslegung abgefragt werden, ist diese anzuwenden. Ausschlusskriterien mit ** werden derzeit von den Research-Agenturen nicht abgefragt, weil keine zutreffenden Fälle vorhanden sind. Sie werden von der Ständigen Kommission laufend evaluiert und zum frühestmöglichen Zeitpunkt aktiviert.
Punkt 6.1: Verhindern – Ausschlusskriterien: Reaktionsfrist bei Verletzungen eines Kriteriums
Wenn ein bereits im Portfolio enthaltener Titel von einem Ausschlusskriterium neu betroffen wird, sollte das Fondsmanagement folgendermaßen reagieren:
Generell:
Unternehmen/Staaten, die gegen ein Ausschlusskriterium verstoßen, werden aus dem Anlageuniversum ausgeschlossen. Investierende haben dabei festzulegen, wie lange ein Anlagetitel ausgeschlossen bleiben soll, bevor der Anlagetitel wieder investierbar ist. Unabhängig davon, ob Investierende eigene Regelungen beschließen oder sich der Vorgehensweise der Nachhaltigkeitsratingagentur bzw. des Asset Managers anschließen, müssen sie ihre Regelungen nicht nur transparent machen, sondern auch begründen.
Die Umsetzung des Ausschlusses sollte erfolgen:
- Wenn kein Engagement in Gang gesetzt wird – unverzüglich
- Wenn ein Engagementprozess in die Wege geleitet wird – eine der Sache angemessene Frist
Die Dauer des Ausschlusses hängt von folgenden Punkten ab:
Unternehmen:
Unternehmen, die in kontroverse Geschäftsfelder involviert sind (z.B. Rüstung), bleiben für die Dauer der Involvierung in dieses Geschäftsfeld ausgeschlossen und sind erst wieder investierbar, wenn Sie in dieses Geschäftsfeld (und auch kein anderes kontroverses Geschäftsfeld) nicht mehr involviert sind.
Unternehmen, denen konkrete, als Ausschlusskriterien definierte kontroverse Geschäftspraktiken nachgewiesen werden (z.B. massive, dauerhafte und systematische Menschenrechtsverletzungen) oder bei denen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie sich derartiger kontroverser Geschäftspraktiken bedienen, bleiben darüber hinaus für eine gewisse Frist ausgeschlossen. Diese Fristen sind von den Investierenden festzulegen und können nach Art und Schwere des Verstoßes oder hinsichtlich der Reaktion und Gegenmaßnahmen des Unternehmens variieren.
Staaten:
Staaten, die gegen Ausschlusskriterien verstoßen, bleiben solange ausgeschlossen, bis der Verstoß behoben ist. Die Kommission kann für einzelne Ausschlusskriterien (z.B. Rüstungsbudget oder Korruptionsniveau) Toleranzspielräume definieren, um kurzfristige und geringfügige Schwellwertüberschreitungen zu glätten.
Punkt 6.2: Fördern - Best in Class
Ein Hauptziel nachhaltiger Geldanlagen ist die Veränderung wirtschaftlicher Prozesse hin zu mehr Nachhaltigkeit. Der Best in Class‐Ansatz kann bei Unternehmen den Effekt auslösen, nachhaltiger zu wirtschaften. Es ist zwar nicht eindeutig belegt, dass dieser Effekt auch tatsächlich und immer eintritt, doch erscheint es plausibel, dass dadurch eine entsprechende Wirkung einsetzen kann. Ein weiteres Ziel nachhaltiger Geldanlagen ist es zu vermeiden, dass Investierende Erträge auf der Basis nicht nachhaltiger Wirtschaftsweisen generieren. Auch hier kann der Best in Class‐Ansatz dazu beitragen, die am wenigsten nachhaltig wirtschaftenden Unternehmen aus dem Investmentprozess auszuschließen. Diese beiden Argumente rechtfertigen die Anwendung des Best in Class‐Ansatzes bei der Auswahl der investierbaren Unternehmen.
Kirchliche Investor:innen wenden für ihre Geldanlagen mit Portfoliocharakter einen ambitionierten, aber praktikablen Best in Class‐Ansatz an. Sie stellen transparent dar, wie er funktioniert und begründen ihre Entscheidung.
Punkt 8. Schlussbestimmungen: Definition und Verständnis von Verhältnismäßigkeit
Unter Punkt 8. Schlussbestimmungen ist angeführt:
„Zur Umsetzung dieser Richtlinie gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Deshalb werden kleine InvestorInnen eindeutige Veranlagungen wählen oder Finanzprodukte verwenden, deren ManagerInnen sich verbindlich zur Einhaltung dieser Richtlinie verpflichten. Große InvestorInnen werden unter Einhaltung dieser Richtlinie eigenständiger und aktiver vorgehen.“
Dieser Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bezieht sich darauf, wie kirchliche InvestorInnen mit den Investitionsentscheidungen umgehen sollen. Er bedeutet NICHT, dass hier eine Wahlmöglichkeit für Anbieter von Produkten gegeben ist. Von diesen wird erwartet, dass sie entweder den FinAnKo entsprechen (= comply) oder erklären, in welchen Punkten sie abweichen (= explain).
Einzelkriterien in Tabelle „FinAnKo-Handlungsfelder“
Das Nullkriterium im FINANKO-Kriterienkatalog
Der FINANKO-Kriterienkatalog hat bei keinem Kriterium eine "Null-Prozent-Umsatzanteil-Schwelle" vorgesehen. Vielmehr bezieht sich das Nullkriterium auf nachgewiesene Handlungen und ist so gemeint, dass eine einzige Handlung des beschriebenen Typs reicht, um das Unternehmen (z.B. eine einzige Abtreibung) bzw. den Staat (z.B. eine einzige Hinrichtung) auszuschließen.
FINANKO-Kriterium 6.1.1.4
Embryonale Stammzellenforschung
Das menschliche Leben genießt in unserer Werteordnung einen besonders hohen Schutz. Dieser starke, fast ausnahmslose Schutz menschlichen Lebens beginnt mit der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle als dem einzigen Zeitpunkt, der nicht auf einer willkürlichen Grenzziehung beruht. Das Prinzip des Lebensschutzes verbietet es, dass menschliche Embryonen zerstört und ihre Stammzellen zu Forschungs- oder Herstellungszwecken verwertet werden. Gegen eine Grundlagenforschung mit z.B. adulten Stammzellen ist jedoch nichts einzuwenden, im Gegenteil, diese kann medizinische Fortschritte bringen.
FINANKO-Kriterium 6.1.1.4
Sterbehilfe
Im Handlungsfeld 4 Lebensschutz sieht FINANKO für Staaten das Ausschlusskriterium „Legalisierung der aktiven Sterbehilfe" vor. „Legalisierung“ bedeutet, dass die aktive Sterbehilfe rechtmäßig und nicht nur straffrei gestellt wird. Eine Straffreistellung ist demnach kein Ausschlusskriterium. Eine solche gilt in den meisten demokratischen Staaten, darunter auch Österreich und Deutschland, unter bestimmten Bedingungen für die Abtreibung, die dort zwar rechtswidrig, aber straffrei ist.
Der Unterschied ist klein, aber bedeutend. Denn einerseits begründet die prinzipielle Rechtswidrigkeit, warum der Staat Abtreibung und Sterbehilfe überhaupt reglementiert. Andererseits hat die Rechtswidrigkeit sehr handfeste Folgen z.B. für die Finanzierung (ein rechtswidriges Tun zahlt nicht die Krankenkasse) oder für das Recht von ÄrztInnen, ein solches Tun aus Gewissensgründen zu verweigern.
Die Absicht von FINANKO ist es, eine Symmetrie zwischen Lebensanfang und Lebensende herzustellen. Da die Richtlinie jene Staaten nicht aus dem Universum ausschließt, die die Abtreibung straffrei stellen, kann sie auch die nicht ausschließen, die die Euthanasie straffrei stellen. Anders wäre es mit Staaten, die einen der beiden Tatbestände (Abtreibung oder aktive Sterbehilfe) für legal erklärten, was betroffenen Personen einen Rechtsanspruch gäbe.
Konkret zu den Benelux-Staaten: Sie haben die aktive Sterbehilfe nicht legalisiert, sondern nur (unter bestimmten Bedingungen) straffrei gestellt. - Niederlande: Im „Gesetz zur Überprüfung bei Lebensbeendigung auf Verlangen und bei der Hilfe bei der Selbsttötung“ („Wet toetsing levensbeëindiging op verzoek en hulp bij zelfdoding“) vom 12.4.2001 formuliert die Präambel das Ziel, „in das Strafgesetzbuch einen Strafausschließungsgrund („strafuitsluitingsgrond“) aufzunehmen für den Arzt, der unter Einhaltung gesetzlich festzulegender Sorgfaltskriterien Lebensbeendigung auf Verlangen ausführt oder Hilfe bei der Selbsttötung leistet…“ Die Euthanasie wird also nicht legalisiert, sondern nur straffrei gestellt. Originaltext http://wetten.overheid.nl/BWBR0012410/2018-08-01 .
- Belgien: Im „Gesetz betreffend die Euthanasie“ („Wet betreffende de euthanasie“), das im Ursprungstext am 20.9.2002 und in einigen Erweiterungen am 23.12.2005 und am 22.3.2014 in Kraft getreten ist, heißt es in Art. 3 § 1 und Art. 4 § 2: „Der Arzt, der Euthanasie anwendet, begeht keine Straftat, wenn…“ und in Art 3bis „Der Apotheker, der ein Euthanasie-Mittel abgibt, begeht keine Straftat, wenn…“ Das flämische Wort „misdrijf“ und das wallonische „infraction“, die an dieser Stelle stehen, meinen im juristischen Kontext die Straftat. Die Euthanasie wird also nicht legalisiert, wie viele Kommentare schrieben, sondern wie in den Niederlanden nur straffrei gestellt. Originaltext http://www.ejustice.just.fgov.be/mopdf/2014/03/12_1.pdf#Page67. Deutsche Übersetzung des Deutschen Ärzteblatts https://www.aerzteblatt.de/down.asp?typ=PDF&id=1408.
- Luxemburg: Das „Gesetz über Sterbehilfe und assistierten Suizid“ („Loi sur l’euthanasie et l’assistance au suicide“) vom 18.12.2008 regelt ebenfalls die Straffreiheit für Ärzte sowie die zivilrechtliche Unmöglichkeit, im Falle einer verlangten Euthanasie auf Schadensersatz zu klagen (Art. 2 Nr. 1: „N'est pas sanctionné pénalement et ne peut donner lieu à une action civile en dommagesintérêts“). Originaltext http://legilux.public.lu/eli/etat/leg/loi/2009/03/16/n2/jo.
FINANKO-Kriterium 6.1.1.6
Glücksspiel
Hier geht es der Kommission vorrangig um die Vermeidung sozialer und finanzieller Existenzgefährdung. Aus diesem Grund werden Anbieter, welche wirksame Maßnahmen zur Vermeidung dieser Gefährdung treffen, mit bis zu 10 % Umsatzanteil erlaubt. Sollte eine Unterscheidung nicht möglich sein, ist die strengere Auslegung anzuwenden.
FINANKO-Kriterium 6.1.2.1
Besonders hohes Rüstungsbudget
FINANKO sieht nur solche Staaten als investierbar an, deren Rüstungsbudget unter 2 Prozent des Bruttoinlandsprodukts liegt. Der sachliche Grund für diese Grenzziehung liegt in der Vereinbarung der NATO, dass deren Mitgliedsstaaten sich auf ein Rüstungsbudget in dieser Höhe verpflichten. Die NATO geht also davon aus, dass ein solches Rüstungsbudget zur Erreichung der Ziele demokratischer Staaten ausreichend ist. Als Militärbündnis wird sie diesen Wert eher etwas zu hoch als zu niedrig festgelegt haben.
Nun liegt es in der Natur von Budgetplanungen, dass gewisse Abweichungen zwischen Ist und Soll unvermeidlich sind. Aus diesem Grund interpretiert FINANKO das Zwei-Prozent-Kriterium beim Rüstungsbudget etwas elastisch, und zwar so, dass eine Abweichung um 10 Prozent vom Zielwert, also um 0,2 Prozentpunkte, für die Dauer von maximal zwei aufeinanderfolgenden Jahren toleriert wird. Liegt das Rüstungsbudget hingegen drei oder mehr Jahre oberhalb der Zwei-Prozent-Schwelle, wird davon ausgegangen, dass der betreffende Staat bewusst ein höheres Rüstungsbudget anzielt. In diesem Fall gilt dann: 2 Prozent meint 2,0 Prozent. Der betreffende Staat ist nicht investierbar.
FINANKO-Kriterium 6.1.3.3
Chemische Stoffe
Bestimmte chemische Stoffe bedeuten eine große Gefährdung für Mensch und Umwelt. Unternehmen, die von der Europäischen Union verbotene chemische Stoffe herstellen oder vertreiben, sind über einem Umsatzanteil von 5 % nicht investierbar. Zur Definition dieser chemischen Stoffe können z.B. die ChemSec Sin List oder auch die REACH Authorisation List verwendet werden. Jedenfalls soll der Ausschluss zumindest die „Dirty Dozen“ umfassen.
FINANKO-Kriterium 6.1.3.4
Massentierhaltung
Es gibt viele unterschiedliche Festlegungen dieses Kriteriums bei den Ratingagenturen. Es geht der Kommission vorrangig darum, dass Tiere Mitgeschöpfe des Menschen sind und eine gerechte Behandlung verdienen. Das ist nicht gegeben, wenn sie in einer stark technisierten Form mit zu vielen Tieren auf zu engem Raum gehalten werden.
Punkt 6.2: Fördern - Best in Class
Ein Hauptziel nachhaltiger Geldanlagen ist die Veränderung wirtschaftlicher Prozesse hin zu mehr Nachhaltigkeit. Der Best in Class‐Ansatz kann bei Unternehmen den Effekt auslösen, nachhaltiger zu wirtschaften. Es ist zwar nicht eindeutig belegt, dass dieser Effekt auch tatsächlich und immer eintritt, doch erscheint es plausibel, dass dadurch eine entsprechende Wirkung einsetzen kann. Ein weiteres Ziel nachhaltiger Geldanlagen ist es zu vermeiden, dass Investierende Erträge auf der Basis nicht nachhaltiger Wirtschaftsweisen generieren. Auch hier kann der Best in Class‐Ansatz dazu beitragen, die am wenigsten nachhaltig wirtschaftenden Unternehmen aus dem Investmentprozess auszuschließen. Diese beiden Argumente rechtfertigen die Anwendung des Best in Class‐Ansatzes bei der Auswahl der investierbaren Unternehmen.
Kirchliche Investor:innen wenden für ihre Geldanlagen mit Portfoliocharakter einen ambitionierten, aber praktikablen Best in Class‐Ansatz an. Sie stellen transparent dar, wie er funktioniert und begründen ihre Entscheidung.