§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen „Hilfswerk Initiative Christlicher Orient".
(1) Er hat seinen Sitz in Linz und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich, aber auch weltweit im Sinn des Vereinszwecks.
§ 2 Zweck
Der Verein ist eine gemeinnützige, nicht auf Gewinn ausgerichtete Vereinigung physischer und juristischer Personen.
Der Verein hat die mildtätige Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen zum Ziel.
Der Verein verfolgt den Zweck der Bekämpfung von Armut und Not in den Entwicklungsländern.
Der Verein fördert Projekte bei internationalen Katastrophenfällen und sonstigen humanitären Katastrophen.
Projekte werden unmittelbar oder durch Erfüllungsgehilfen ausgeführt.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Ideelle Mittel
Der Verein führt Projekte in Zusammenarbeit mit Partnern vor Ort durch, sei es auf eigene Rechnung sowie auch auf Rechnung Dritter. Veranstaltungen aller Art; Herausgabe von Medienwerken; Übernahme von Koordinations- und Serviceleistungen; Kooperation mit anderen Organisationen des In- und Auslandes mit ähnlich gelagerter Zielsetzung;
(2) Materielle Mittel
a) Spenden und Sammlungen
b) Erträge aus Veranstaltungen, Vereinsfesten und Flohmärkten
c) Subventionen privater, öffentlicher und kirchlicher Stellen
d) Erbschaften, Stiftungen, Schenkungen,
e) Sonstige finanzielle Zuwendungen, Sponsoreneinnahmen
f) Mittel aus der Vermögensverwaltung
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
(1) Ordentliche Mitglieder sind physische und juristische Personen, die sich aktiv an der Vereinstätigkeit beteiligen.
(2) Außerordentliche Mitglieder sind physische und juristische Personen, die die Vereinsarbeit in bestimmten Bereichen fördern.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können physische und juristische Personen sein.
(2) Die Aufnahme als ordentliches Mitglied muss beim Vorstand beantragt werden. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Außerordentliche Mitglieder können physische Personen und juristische Personen sein.
(4) Über die Aufnahme der außerordentlichen Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt ordentlicher Mitglieder kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher mitgeteilt werden.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
(3) Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen aus dem Verein erhalten.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§ 9 und § 10), der Vorstand (§ 11 bis § 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9 Die Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und findet alle zwei Jahre statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen sechs Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder, mit Angabe von Tag, Datum, Zeit und Ort mindestens einer Woche vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(4) Gültige Beschlüsse — ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung — können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(5) Bei der Generalversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder teilnahmeberechtigt und haben jeweils eine Stimme.
(6) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(7) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
(8) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Obmanns und des Rechnungsabschlusses der/s Rechnungsprüfers/in;
b) Entgegennahme des Wirtschaftsprüfberichtes;
c) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
d) Entlastung des Vorstandes;
e) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
f) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;
g) Die Generalsversammlung ist zu protokollieren und vom Protokollführer und den/der jeweils Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter.
(2) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung durch die zuständigen Gremien einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl des Vorstands einzuberufen.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder mindestens sieben Tage vor der Sitzung eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Sind diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(8) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.
(9) Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch dreimal in einem Jahr zusammen.
§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
b) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
c) Vorbereitung der Generalversammlung;
d) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
e) Verwaltung des Vereinsvermögens;
f) Information der Mitglieder über Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereines in den Generalversammlungen;
g) Über die vom Vorstand gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das von Vorsitzenden zu unterzeichnen ist;
h) Der Vorstand hat die Pflicht, einen beeideten Wirtschaftsprüfer zu beauftragen, den Jahresabschluss auf die formelle Richtigkeit hin zu überprüfen, den begünstigten Vereinszweck für mildtätige Zwecke bzw. Zwecke der Entwicklungs- oder Katastrophenhilfe im Sinne des § 4a Z 3 EStG zu prüfen und diese Berichte der Generalversammlung vorzulegen.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Verein wird nach außen durch den Obmann vertreten, in seiner Vertretung durch seinen Stellvertreter.
(2) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 1 genannten Funktionären erteilt werden.
(3) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(4) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
§ 14 Die Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle im Sinne des Vereinszieles und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
§ 15 Das Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16 Auflösung des Vereines, Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes und Änderung der Rechtsgrundlage
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Bei freiwilliger Auflösung des Vereins, bei behördlicher Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks darf das verbleibende Vereinsvermögen nur für mildtätige Zwecke bzw. Zwecke der Entwicklungs- oder Katastrophenhilfe im Sinne des § 4a Z 3 EStG verwendet werden.
(3) Eine Änderung der Rechtsgrundlage ist dem Finanzamt Wien 1/23 unverzüglich bekannt zu geben.
(4) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion und dem Finanzamt Wien 1/23 schriftlich anzuzeigen.
Beschlossen bei der Gründungsversammlung am 5. Juni 2009.