II. Gesetze und Verordnungen
I. Rechtliche Stellung und Sitz
Das Propädeutikum ist eine unselbstständige Einrichtung der Österreichischen Bischofskonferenz.
Der Sitz des Propädeutikums befindet sich am Sitz des Priesterseminars der Diözese Linz. Das Propädeutikum wird in inhaltlicher und personeller Hinsicht getrennt vom Priesterseminar geführt, soweit in diesen Statuten nicht anders festgesetzt.
II. Zielsetzung
Das Propädeutikum ist ein Einführungsjahr für die neueintretenden Priesterkandidaten aller Diözesen in Österreich (einschließlich Militärordinariat), die der Rahmenordnung für die Ausbildung der Priester („Ratio nationalis institutionis sacerdotalis“, kurz „Ratio nationalis“) unterstehen. Es hat zum Ziel, die menschliche und geistliche Reifung zu fördern, die kirchliche Verwurzelung zu stärken und die Berufung zu vertiefen und zu klären.
III. Organisation
Das Propädeutikum wird in der Organisationsform des „Integrierten Propädeutikums“ geführt. Die Seminaristen verbleiben am Standort ihres jeweiligen Heimatseminars und nehmen an regelmäßig am Sitz des Propädeutikums stattfindenden Kursen und Lehrgängen teil, zu denen sie jeweils separat anreisen. Im Bedarfsfall können Kurse auch online stattfinden.
Der Umfang und das Ausmaß der Kurse und Ausbildungselemente in Linz wird regelmäßig vom Kuratorium bewertet und festgelegt.
IV. Organe
Innerhalb des Propädeutikums bestehen die folgenden Organe:
V. Das Kuratorium
1. Zusammensetzung
Dem Kuratorium gehören an:
a) der Referatsbischof der Österreichischen Bischofskonferenz für die Priesterseminare (im Folgenden kurz „Referatsbischof“);
b) der Leiter der Einrichtung, an der das Propädeutikum seinen Sitz hat;
c) der Operative Leiter des Propädeutikums (ohne Stimmrecht);
d) der Spiritual des Propädeutikums (ohne Stimmrecht);
e) ein vom Vorsitzenden der Regentenkonferenz zu bestimmendes Mitglied der Regentenkonferenz als deren Vertreter;
f) ein von den Spiritualen der Ausbildungshäuser (mit Ausnahme der Spirituale des überdiözesanen Priesterseminars Leopoldinum Heiligenkreuz und des Diözesanen Missionskollegs Redemptoris Mater) nominierter Vertreter, der jedoch nicht gleichzeitig Spiritual des Propädeutikums sein darf;
g) jeweils ein Vertreter bzw. eine Vertreterin aus dem forum externum der Ausbildungshäuser (mit Ausnahme des überdiözesanen Priesterseminars Leopoldinum Heiligenkreuz und des Diözesanen Missionskollegs Redemptoris Mater);
h) weitere Mitglieder nach Nominierung durch den Referatsbischof.
2. Ersatz von Kuratoriumsmitgliedern
3. Vorsitz
Der Referatsbischof führt den Vorsitz im Kuratorium und vertritt es nach außen. Ist der Vorsitzende verhindert, übernimmt der Geschäftsführer des Kuratoriums die Leitung der Sitzung.
4. Geschäftsführung
Die Geschäftsführung des Kuratoriums nimmt der Vertreter der Regentenkonferenz wahr. Er ist für die Information innerhalb des Kuratoriums, für die Vorbereitung der Kuratoriumssitzungen sowie die Protokollierung zuständig.
5. Sitzungen
Das Kuratorium trifft sich mindestens zweimal pro Jahr. Es wird vom Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, vom Geschäftsführer einberufen, indem die Mitglieder mindestens zwei Wochen im Voraus von Ort und Zeit der Sitzung benachrichtigt werden. Dieser Benachrichtigung ist die Tagesordnung inklusive der schriftlich eingelangten Anträge beizulegen.
Kuratoriumssitzungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen mittels Videokonferenz abgehalten werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen über die Abhaltung von Kuratoriumssitzungen unter physischer Anwesenheit sinngemäß. Ob eine Sitzung in physischer Anwesenheit, mittels Videokonferenz oder in hybrider Form abgehalten wird, obliegt der Entscheidung des Vorsitzenden.
6. Anträge an das Kuratorium
Anträge an das Kuratorium können jederzeit von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen schriftlich dem Geschäftsführer übermittelt werden, der sie auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Kuratoriumssitzung zu setzen hat. Anträge können auch mündlich zu Beginn einer Sitzung gestellt werden. Der Vorsitzende entscheidet, ob diese Anträge in der laufenden Sitzung behandelt werden.
7. Abstimmungen
Bei Abstimmungen haben die Mitglieder des Kuratoriums mit Ausnahme des Operativen Leiters des Propädeutikums und des Spirituals des Propädeutikums Stimmrecht. Das Stimmrecht ist an die Funktion gebunden. Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern, wobei die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten entscheidet.
8. Aufgaben und Kompetenzen
a) Das Kuratorium ermittelt Kandidaten für die Position des Operativen Leiters und des Spirituals und schlägt diese der Österreichischen Bischofskonferenz vor;
b) Es berät und unterstützt den Operativen Leiter bei der inhaltlichen Konzeption der Kurse und genehmigt das Curriculum;
c) Es berät und unterstützt den Operativen Leiter bei der Suche nach geeigneten Referentinnen bzw. Referenten;
d) Es sorgt für die Einhaltung der Statuten und die Durchführung der das Propädeutikum betreffenden Beschlüsse der Österreichischen Bischofskonferenz;
e) Es nimmt den Haushaltsplan entgegen und leitet ihn nach seiner Genehmigung an die Österreichische Bischofskonferenz weiter;
f) Es nimmt den Jahresabschluss zur Kenntnis und informiert die Österreichische Bischofskonferenz über die Kenntnisnahme;
g) Es kann Anträge an die Österreichische Bischofskonferenz stellen.
VI. Der Operative Leiter
1. Bestellung und Funktionsperiode
Der Operative Leiter des Propädeutikums wird auf Vorschlag des Kuratoriums durch die Österreichische Bischofskonferenz für eine Funktionsperiode von drei Jahren ernannt. Die Wiederernennung ist möglich, ebenso die Verlängerung der Funktionsdauer für einen Zeitraum von weniger als drei Jahren.
2. Leitung des Propädeutikums und Vertretung des Operativen Leiters
Die Leitung der österreichweit gemeinsamen Elemente des Propädeutikums obliegt dem Operativen Leiter. Ist dieser verhindert, wird er durch den Vorsitzenden der Regentenkonferenz oder eine von diesem beauftragte Person aus dem forum externum vertreten.
3. Voraussetzungen für die Funktion des Operativen Leiters
Der Operative Leiter muss Priester mit seelsorglicher und geistlicher Erfahrung, Treue zur Kirche und Talent zur Menschenführung sein.
Weitere Erfordernisse:
4. Kompetenzen und Aufgaben
5. Begleitung der Seminaristen
Da sich die Seminaristen des Propädeutikums nicht durchgehend am Sitz des Propädeutikums aufhalten, beschränkt sich die Begleitung der Teilnehmer durch den Operativen Leiter auf die Kurszeiten. Alle anderen Aufgaben in der Begleitung und Führung der Seminaristen liegen bei den Ausbildungsverantwortlichen der Heimatseminare. Die Aufgaben des Operativen Leiters in diesem Bereich umfassen:
VII. Der Spiritual
1. Voraussetzungen
Der Spiritual muss Priester mit Erfahrung in der Seelsorge und in geistlicher Begleitung sein.
2. Bestellung und Funktionsperiode
Der Spiritual wird auf Vorschlag des Kuratoriums von der Österreichischen Bischofskonferenz für eine Funktionsperiode von drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist möglich, ebenso die Verlängerung der Funktionsdauer für einen Zeitraum von weniger als drei Jahren.
3. Kompetenzen und Aufgaben
Da sich die Seminaristen des Propädeutikums nicht durchgehend am Sitz des Propädeutikums aufhalten, beschränkt sich die Begleitung der Seminaristen durch den Spiritual auf die Kurszeiten. Alle anderen Aufgaben in der Begleitung der Seminaristen liegen bei den Spiritualen der Heimatseminare. Die Aufgaben des Spirituals in diesem Bereich umfassen:
a. Hinführung zum geistlichen Leben;
b. Geistliche Begleitung der Teilnehmer im forum internum;
c. Sorge für und Gestaltung von Spiritualstunden;
d. Mitverantwortung für die geistlichen Ausbildungselemente;
e. Nacharbeit und Vertiefung der Kursinhalte mit den Seminaristen;
f. Kontakt zu den Spiritualen der Heimatseminare der Seminaristen und Information über die Kursinhalte;
g. Verantwortung für die Exerzitienwoche.
Ist der Spiritual nicht hinreichend ausgelastet, kann er in Abstimmung mit seinem zuständigen Ordinarius zusätzliche Aufgaben wahrnehmen. Dadurch darf die Wahrnehmung seiner Aufgaben im Rahmen des Propädeutikums jedoch nicht beeinträchtigt werden.
VIII. Teilnahme an den österreichweit gemeinsamen Elementen des Propädeutikums
Das Propädeutikum ist gemäß der Ratio nationalis für alle Seminaristen aller österreichischen Diözesen inklusive des Militärordinariats verpflichtend. Die Anmeldung für die österreichweit gemeinsamen Elemente des Propädeutikums erfolgt durch die Ausbildungsverantwortlichen der Heimatseminare. Die Teilnahme an den einzelnen österreichweit gemeinsamen Elementen ist zwischen dem Seminaristen, dem Ausbildungsverantwortlichen seines Heimatseminars und dem Operativen Leiter des Propädeutikums bis spätestens zum Ende der jährlich stattfindenden Einführungstage im September schriftlich zu vereinbaren.
IX. Gestaltung des Propädeutikums
Der inhaltliche, organisatorische und zeitliche Ablauf des Propädeutikums wird in einem Curriculum festgelegt, das vom Operativen Leiter ausgearbeitet und vom Kuratorium beschlossen wird. Die Ausbildungsinhalte sind in den Rahmenordnungen für die Ausbildung der Priester („Ratio fundamentalis institutionis sacerdotalis“, kurz: „Ratio fundamentalis“, sowie „Ratio nationalis institutionis sacerdotalis“, kurz „Ratio nationalis“) geregelt.
X. Finanzierung und Haushaltsplan
Die österreichweit gemeinsamen Elemente des Propädeutikums werden von der Österreichischen Bischofskonferenz finanziert.
Die Aufenthalts- und Verpflegungskosten der Seminaristen für die im Rahmen des Propädeutikums stattfindenden österreichweit gemeinsamen Elemente werden nach Aufwand mit den jeweiligen Heimatseminaren der Seminaristen abgerechnet.
Dem Operativen Leiter obliegt die Erstellung des Haushaltsplans. Das Kuratorium nimmt den Haushaltsplan entgegen und leitet diesen nach Prüfung und Genehmigung an die Österreichische Bischofskonferenz weiter. Das Kuratorium nimmt den Jahresabschluss zur Kenntnis und informiert die Österreichische Bischofskonferenz über die Kenntnisnahme.
Das Budgetjahr des Propädeutikums beginnt jeweils am 1. Jänner und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
Die Gebarung unterliegt der Kontrolle durch das Generalsekretariat und die Kontrollstelle der Österreichischen Bischofskonferenz.
XI. Änderung der Statuten und Auflösung des Propädeutikums
Statutenänderungen werden durch die Österreichische Bischofskonferenz beschlossen. Allfällige Änderungsvorschläge werden über den Referatsbischof bei der Österreichischen Bischofskonferenz eingebracht. Die Österreichische Bischofskonferenz kann die Auflösung des Propädeutikums beschließen.
Ein solcher Beschluss tritt nur jeweils zum Ende eines Propädeutikumsarbeitsjahres in Kraft (31. August) und sollte mit Wirkung für das nachfolgende Propädeutikumsarbeitsjahr (ab 01. September) aus organisatorischen Gründen nach Möglichkeit spätestens in der vorausgehenden Frühjahrsvollversammlung erfolgen.
XII. Inkraftsetzung
Die gegenständlichen Statuten wurden in der Sommervollversammlung der Österreichischen Bischofskonferenz vom 20. – 22. Juni 2022 in Mariazell beschlossen und treten mit Wirksamkeit vom 01. September 2022 in Kraft.