II. Gesetze und Verordnungen
1 Rechtsform, Sitz und Tätigkeitsbereich
Das ÖPI ist eine unselbständige Einrichtung der Österreichischen Bischofskonferenz. Sitz des ÖPI ist Wien. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf ganz Österreich.
2 Zweck
Das ÖPI ist die bundesweite Fachstelle der Österreichischen Bischofskonferenz für den Bereich Pastoral, Katechese und Evangelisierung.
Das ÖPI nimmt somit die im Folgenden angeführten Aufgaben wahr:
2.1 Aufgaben des ÖPI
3 Organisation der Fachstelle
3.1 Der Vorsitzende
Der bischöfliche Referent für Pastoral, Katechese und Evangelisierung in der Österreichischen Bischofskonferenz ist Vorsitzender des ÖPI. Er vertritt die Interessen und Anliegen des ÖPI in der Österreichischen Bischofskonferenz und deren Anliegen innerhalb des ÖPI.
3.2 Leitung und Personal
Die Fachstelle wird durch einen Leiter bzw. eine Leiterin (im Folgenden als Direktor bzw. Direktorin bezeichnet) geleitet. Er bzw. sie ist auch Referent bzw. Referentin für Pastoral, Katechese und Evangelisierung im Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz. Die Anstellung des Direktors bzw. der Direktorin und der Dienstnehmer des ÖPI erfolgen gemäß den Statuten der Österreichischen Bischofskonferenz. Der Generalsekretär der Österreichischen Bischofskonferenz nimmt die Diensthoheit über den Direktor bzw. die Direktorin des ÖPI, dieser bzw. diese über die im ÖPI tätigen Mitarbeiter wahr.
3.3 Der Direktor bzw. die Direktorin
3.3.1 Aufgaben
Aufgaben des Direktors bzw. der Direktorin sind:
3.3.2 Arbeitsprogramm
Der Direktor bzw. die Direktorin erstellt, nach Konsultation des Beirates, jährlich ein Arbeitsprogramm, das eine konkrete Beschreibung der Tätigkeiten der Fachstelle des kommenden Jahres, die Arbeitsschwerpunkte und Projekte (sowie eine Vorausschau für die Folgejahre) enthält, welchem durch den Referatsbischof inhaltlich zugestimmt werden muss, und welches der Tätigkeit des Folgejahres verbindlich zugrunde gelegt wird. Es liegt in der Verantwortung der Fachstelle, das für die Umsetzung des Arbeitsprogramms notwendige Budget zu beantragen (vgl. 4.1).
3.4 Der Beirat
3.4.1 Aufgaben
Der Beirat berät und unterstützt den Direktor bzw. die Direktorin mit seiner Expertise und Erfahrung in fachlicher Hinsicht. Der Beirat gibt Empfehlungen an den Direktor bzw. die Direktorin hinsichtlich der Arbeitsschwerpunkte und Projekte des ÖPI ab, regt die Bearbeitung bestimmter pastoraler Themen an und gibt Impulse für die Planung und grundsätzliche Ausrichtung des ÖPI.
3.4.2 Mitglieder
Die im Folgenden genannten Personen sind aufgrund ihrer Funktion stimmberechtigte Mitglieder des Beirates:
Die im Folgenden genannten Personen werden auf Vorschlag des Referatsbischofs für eine Funktionsperiode von 5 Jahren von der Österreichischen Bischofskonferenz zu stimmberechtigten Mitgliedern des Beirates ernannt:
Eine einmalige Wiederernennung ist möglich. Ernennungen während einer Funktionsperiode erfolgen bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode.
3.4.3 Sitzungen
Die Mitglieder des Beirates treten zumindest zweimal pro Jahr zusammen. Der Direktor bzw. die Direktorin des ÖPI ist für die Vorbereitung der Sitzung, die Erstellung der Tagesordnung, die Durchführung und die Nachbereitung der Sitzung in Absprache mit dem Referatsbischof zuständig und ist insbesondere für die Protokollierung und Aussendung des Protokolls verantwortlich.
Der Direktor bzw. die Direktorin wird die Mitglieder des Beirates mindestens vier Wochen im Voraus von Ort und Zeit der Sitzung benachrichtigen. Die Tagesordnung ist zumindest eine Woche vor der Sitzung samt den dazu eingelangten Unterlagen an die Mitglieder des Beirates zu übermitteln. Sitzungen können bei Bedarf auch online abgehalten werden.
Der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Sitzung. Er kann jedoch den Direktor bzw. die Direktorin oder eine Vertretung mit der Sitzungsleitung betrauen.
Der Beirat ist beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und zumindest die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Dem Referatsbischof kommt das Recht zu, die Rechtswirksamkeit von Beschlüssen von der Genehmigung der Österreichischen Bischofskonferenz abhängig zu machen.
4 Finanzierung, Gebarung, Buchprüfung und Zeichnungsberechtigung
4.1 Budget
Der Direktor bzw. die Direktorin erstellt den Budgetentwurf des ÖPI, in dem auch die jährlichen Arbeitsschwerpunkte und Projekte des ÖPI beschrieben sind, und legt ihn dem Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz vor.
4.2 Jahresabrechnung
Der Direktor bzw. die Direktorin erstellt die Jahresabrechnung des ÖPI und legt sie dem Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz zur Genehmigung vor.
4.3 Überprüfung der Gebarung
Die Finanzgebarung des ÖPI unterliegt der jederzeitigen Überprüfung durch das Generalsekretariat und die Kontrollstelle der Österreichischen Bischofskonferenz.
Das Budgetjahr des ÖPI beginnt jeweils am 1. Jänner und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
5 Schlussbestimmungen
5.1
Änderungen dieser Statuten werden durch die Österreichische Bischofskonferenz beschlossen. Änderungsvorschläge seitens des ÖPI werden über den Referatsbischof bei der Österreichischen Bischofskonferenz eingebracht.
5.2
Diese Statuten wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz in der Sommervollversammlung vom 20. bis 22. Juni 2022 beschlossen und treten mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.