II. Gesetze und Verordnungen
1. Rechtsform und Sitz
(1) Die Pastoralkommission Österreichs ist ein überdiözesanes synodales Netzwerk der Österreichischen Bischofskonferenz ohne Rechtspersönlichkeit.
(2) Die Regelungen dieser Statuten können durch eine Geschäftsordnung konkretisiert werden.
2. Zweck und Aufgaben
Die Pastoralkommission Österreichs berät und reflektiert auf überdiözesaner Ebene Fragen der Praxis und Theorie der Pastoral. Die Ergebnisse und Erkenntnisse dienen sowohl der Beratung der Österreichischen Bischofskonferenz als auch den Mitgliedern der Pastoralkommission Österreichs und den von diesen vertretenen Organisationen. Darüber hinaus werden sie auch anderen in der Pastoral verantwortlichen und interessierten Personen und Einrichtungen zur Verfügung gestellt.
In Erfüllung dieses Zwecks kommen der Pastoralkommission Österreichs folgende Aufgaben zu:
3. Vorsitzender
Der Referatsbischof für Pastoral, Katechese und Evangelisierung ist Vorsitzender der Mitgliederversammlung und des Vorstands der PKÖ.
Er beruft die Sitzungen der Mitglieder und des Vorstands der PKÖ ein und leitet sie, wenn er diese Aufgaben nicht an eine/n Vertreter/in bzw. eine/n geschäftsführende/n Vorsitzende/n delegiert.
4. Mitglieder
Die im Folgenden unter (1) bis (3) genannten Personen sind stimmberechtigte Mitglieder der PKÖ:
(1) Von Amts wegen sind Mitglieder der Pastoralkommission Österreichs:
(2) Jeweils für eine Funktionsperiode von fünf Jahren werden folgende Personen in die Pastoralkommission Österreichs entsandt, die vom zuständigen Diözesanbischof bzw. von den jeweiligen Leitungsorganen der betroffenen Einrichtungen bestimmt werden. Eine einmalige Wiederentsendung ist möglich:
(3) Kooptierung: Der Vorsitzende der PKÖ kann bis zu neun weitere Personen für eine Funktionsperiode von fünf Jahren zu Mitgliedern kooptieren. Eine einmalige Wiederkooptierung ist möglich.
(4) Vertretung: Zugleich mit der Entsendung der Mitglieder sollen die Diözesen bzw. der Militärordinarius bzw. die betreffenden Einrichtungen eine Vertreterin bzw. einen Vertreter nominieren, die bzw. der im Anlassfall die Vertretung übernehmen soll.
5. Sitzungen und Arbeitsweise
(1) Die Mitgliederversammlung der PKÖ tritt zumindest dreimal pro Jahr zusammen. Sofern der Vorsitzende dafür keine andere Regelung trifft, ist der bzw. die geschäftsführende Vorsitzende für die inhaltliche Vorbereitung der Sitzung, somit für die Erstellung der Tagesordnung, die Durchführung und die Nachbereitung der Sitzung in Absprache mit dem Referatsbischof zuständig. Das ÖPI besorgt die Protokollierung und Aussendung des Protokolls. Das ÖPI besorgt darüber hinaus die Organisation der Sitzungen (Kosten werden im Budget des ÖPI abgebildet).
(2) Der bzw. die geschäftsführende Vorsitzende wird die Mitglieder der PKÖ mindestens vier Wochen im Voraus von Ort und Zeit der Sitzung benachrichtigen. Die Tagesordnung ist zumindest eine Woche vor der Sitzung samt den dazu eingelangten Unterlagen an die Mitglieder der PKÖ zu übermitteln. Sitzungen können bei Bedarf auch online abgehalten werden.
(3) Der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung der PKÖ. Er kann jedoch auch eine Vertreterin bzw. einen Vertreter bzw. die/den geschäftsführende/n Vorsitzende/n mit der Sitzungsleitung betrauen.
(4) Über Verlangen des Vorsitzenden, des bzw. der geschäftsführenden Vorsitzenden, des Vorstandes oder mindestens eines Drittels der Mitglieder der PKÖ hat der geschäftsführende Vorsitzende eine außerordentliche Sitzung der Mitglieder der PKÖ einzuberufen. Die oben genannten Fristen für die Einberufung und die Übermittlung der Tagesordnung gelten auch für außerordentliche Sitzungen, wenn der Vorsitzende nicht entscheidet, diese im Einzelfall zu verkürzen.
(5) Den Sitzungen können zu einzelnen Tagesordnungspunkten fachlich geeignete Personen als Gäste beigezogen werden.
(6) Die Versammlung der Mitglieder der PKÖ ist beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und zumindest die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Pastoralkommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Vorlagen an die Österreichische Bischofskonferenz bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Dem Referatsbischof kommt das Recht zu, die Rechtswirksamkeit von Beschlüssen von der Genehmigung der Österreichischen Bischofskonferenz abhängig zu machen.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die PKÖ Arbeitsgruppen einrichten.
6. Der Vorstand
Der Vorstand der PKÖ besteht aus Mitgliedern kraft Amtes, sowie aus gewählten Mitgliedern. Letztere werden von der PKÖ aus ihren Mitgliedern für eine Funktionsperiode von fünf Jahren gewählt.
Alle Mitglieder sind stimmberechtigt.
(1) Dem Vorstand gehören an:
(2) Aufgaben des Vorstands:
(3) Sitzungen:
Die Sitzungen des Vorstands erfolgen jeweils zwischen den Sitzungen der PKÖ und darüber hinaus nach Bedarf. Sitzungen können bei Bedarf auch online abgehalten werden. Die Einberufung erfolgt durch die bzw. den geschäftsführende/n Vorsitzende/n zumindest vier Wochen vor dem jeweiligen Termin. Der Einladung ist die Bitte um Übermittlung von Tagesordnungswünschen und Beschlussanträgen – bis spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Sitzung – anzuschließen. Spätestens eine Woche vor dem Termin der Sitzung erfolgt die Aussendung der finalen Tagesordnung und der Unterlagen.
(4) Beschlussfassung:
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und zumindest die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung im PKÖ-Vorstand erfolgt mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Änderungsvorschläge zu den Statuten der Österreichischen Bischofskonferenz bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Vorstandsmitglieder.
(5) Der bzw. die geschäftsführende Vorsitzende:
Die PKÖ wählt aus ihrer Mitte eine/n geschäftsführende/n Vorsitzende/n. Diese/r kann vom Referatsbischof zur Leitung der Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes der PKÖ delegiert werden. Er/Sie bereitet in inhaltlicher Abstimmung mit dem Referatsbischof die jeweiligen Sitzungen vor und erstellt die Tagesordnung. Er/Sie ist Ansprechpartner/in für die Mitglieder der PKÖ und repräsentiert im Einvernehmen mit dem Referatsbischof die PKÖ nach außen.
7. Schlussbestimmungen
(1) Die Beschlussfassung über die Statuten und Statutenänderungen obliegt der Österreichischen Bischofskonferenz.
(2) Die PKÖ ist berechtigt, Änderungsvorschläge zu den Statuten auszuarbeiten und über den Referatsbischof der Österreichischen Bischofskonferenz vorzulegen.
(3) Diese Statuten wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz in der Sommervollversammlung vom 20. bis 22. Juni 2022 beschlossen und treten mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.