II. Gesetze und Verordnungen
1 Sitz
Sitz der Arbeitsgemeinschaft der Pastoral- und Seelsorgeamtsleitenden der österreichischen Erzdiözesen und Diözesen („Arbeitsgemeinschaft“) ist Wien.
2 Aufgaben
3 Organisation
3.1 Der Vorsitzende
Der bischöfliche Referent für Pastoral, Katechese und Evangelisierung in der Österreichischen Bischofskonferenz („Referatsbischof“) ist Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft. Er vertritt die Interessen und Anliegen der Arbeitsgemeinschaft in der Österreichischen Bischofskonferenz und deren Anliegen innerhalb der Arbeitsgemeinschaft.
3.2 Der bzw. die geschäftsführende Vorsitzende
Die Arbeitsgemeinschaft wählt aus ihrer Mitte für eine Funktionsperiode von 5 Jahren eine geschäftsführende Vorsitzende bzw. einen geschäftsführenden Vorsitzenden und eine Stellvertretung. Die jeweilige Wahl bedarf der Zustimmung des Referatsbischofs. Der bzw. die geschäftsführende Vorsitzende ist mit der Leitung der Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft betraut. Er bzw. sie bereitet in inhaltlicher Abstimmung mit dem Referatsbischof die jeweiligen Sitzungen vor und erstellt die Tagesordnung. Er bzw. sie ist Ansprechpartner bzw. Ansprechpartnerin für die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft und bearbeitet die Agenden der Arbeitsgemeinschaft, die sich aus ihren Beschlüssen ergeben.
3.3 Mitglieder
Stimmberechtigte Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind die Leiterinnen bzw. Leiter der Pastoral- bzw. Seelsorgeämter der österreichischen Diözesen. Für jene Diözesen, in denen diese Ämter nicht eingerichtet sind oder sie durch mehrere Personen geleitet werden, ernennt der Diözesanbischof bis zu zwei (in leitender Funktion und hauptamtlich tätige) Personen zu Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft. Falls eine Person ernannt wird, ist diese automatisch stimmberechtigt. Falls zwei Personen ernannt werden, bestimmt der Diözesanbischof gleichzeitig mit der Ernennung, welche der beiden Personen stimmberechtigt ist.
Weitere Mitglieder sind:
Der Vorsitzende kann, nach Anhörung der Arbeitsgemeinschaft, bis zu drei weitere Personen für eine Funktionsperiode von fünf Jahren zu Mitgliedern (ohne Stimmrecht) kooptieren.
3.4 Sitzungen und Arbeitsweise
Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft treten zumindest zweimal pro Jahr zusammen. Die bzw. der geschäftsführende Vorsitzende ist für die inhaltliche Vorbereitung der Sitzung, somit für die Erstellung der Tagesordnung, die Durchführung und die Nachbereitung der Sitzung in Absprache mit dem Referatsbischof zuständig. Das ÖPI organisiert die Protokollierung und Aussendung des Protokolls. Das ÖPI unterstützt darüber hinaus die Organisation der Sitzungen.
Der bzw. die geschäftsführende Vorsitzende wird die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft mindestens vier Wochen im Voraus von Ort und Zeit der Sitzung benachrichtigen. Die Tagesordnung ist zumindest eine Woche vor der Sitzung samt den dazu eingelangten Unterlagen an die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft zu übermitteln. Sitzungen können bei Bedarf auch online abgehalten werden.
Über Verlangen des Vorsitzenden, des bzw. der geschäftsführenden Vorsitzenden, oder mindestens eines Drittels der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft hat die bzw. der geschäftsführende Vorsitzende eine außerordentliche Sitzung der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft einzuberufen. Die oben genannten Fristen für die Einberufung und die Übermittlung der Tagesordnung gelten auch für außerordentliche Sitzungen, wenn der Vorsitzende nicht entscheidet, diese im Einzelfall zu verkürzen.
Den Sitzungen können zu einzelnen oder auch allen Tagesordnungspunkten Gäste beigezogen werden.
Die Arbeitsgemeinschaft ist beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und zumindest die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Arbeitsgemeinschaft fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Vorlagen an die Österreichische Bischofskonferenz sowie die Einsetzung spezifischer Arbeitsgruppen auf Dauer („Referate“) bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Dem Referatsbischof kommt das Recht zu, die Rechtswirksamkeit von Beschlüssen von der Genehmigung der Österreichischen Bischofskonferenz abhängig zu machen.
4 Schlussbestimmungen
4.1
Änderungen dieser Statuten werden durch die Österreichische Bischofskonferenz beschlossen. Allfällige Änderungsvorschläge seitens der Arbeitsgemeinschaft werden über den Referatsbischof bei der Österreichischen Bischofskonferenz eingebracht.
4.2
Diese Statuten wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz in der Sommervollversammlung vom 20. bis 22. Juni 2022 beschlossen und treten mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.