II. Gesetze und Verordnungen
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeit
1)
Der Verein führt den Namen „Katholische Hochschuljugend Österreichs“.
2)
Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
3)
Die Errichtung von Zweigvereinen ist möglich.
§ 2 Zweck
1)
Der Verein bezweckt, christliche Studierende zur Pflege des religiösen Lebens, zur Charakter- und Geistesbildung und zu sozial-karitativer Arbeit zu vereinen. Er stellt sich den Herausforderungen von Wissenschaft und Glaube, Wissen und Gewissen, Kirche und Gesellschaft, Wirtschaft und Politik, Fortschritt und Verantwortung für die Schöpfung. Wichtig sind dem Verein die Auseinandersetzung mit der Vergangenheit, die Konzentration auf die Gegenwart und der Blick auf die Zukunft. Der Verein vernetzt die Mitglieder österreichweit und fördert den interdisziplinären Dialog. Durch seine Tätigkeiten regt er zum globalen Denken und regionalen Handeln an.
2)
Der Verein ist nicht auf Gewinn gerichtet und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO).
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1)
Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2)
Als ideelle Mittel dienen:
a) Bildungstagungen
b) Vorträge
c) Workshops
d) Versammlungen
e) Exkursionen
f) Diskussionsveranstaltungen
g) Spirituelle Angebote
h) Unterstützung hilfsbedürftiger Personen
3)
Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Spenden
c) Ausgabe des Jahresberichts
d) Sammlungen
e) Überschüsse aus Veranstaltungen
f) Subventionen und Förderungen
g) Einnahmen aus Vermögensverwaltung
Der Verein kann sich zur Erfüllung seines Vereinszweckes eines Dritten bedienen, wenn dessen Wirken wie eigenes Wirken des Vereins anzusehen ist.
§ 4 Zweigvereine und Hochschulstandorte
1)
Die Gründung eines selbständigen KHJÖ-Zweigvereins oder eines unselbständigen KHJÖ-Hochschulstandorts ist an allen Standorten in Österreich, an denen es zumindest eine Universität, Fachhochschule oder Akademie gibt, möglich. Eine Neugründung ist vom Bundesvorstand zu genehmigen. Pro Hochschulort kann es nur einen KHJÖ-Zweigverein oder KHJÖ-Hochschulstandort geben.
2)
Die Statuten bzw. Geschäftsordnungen der Zweigvereine und Hochschulstandorte dürfen den gegenständlichen Statuten und der Geschäftsordnung der KHJÖ nicht widersprechen, und sind vom Bundesvorstand zu genehmigen. Die Zweigvereine und Hochschulstandorte verpflichten sich, die Ziele und Aufgaben der KHJÖ mitzutragen.
3)
Alle Mitglieder der KHJÖ-Zweigvereine und KHJÖ-Hochschulstandorte sind zugleich Mitglieder der KHJÖ (Stammverein). Die Aufnahme als Mitglied in einen Zweigverein oder Hochschulstandort bewirkt daher zugleich die Aufnahme als Mitglied in die KHJÖ (Stammverein).
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder der Katholischen Hochschuljugend Österreichs gliedern sich in
a) Ordentliche Mitglieder
Ordentliche (tätige) Mitglieder der Katholischen Hochschuljugend Österreichs können alle christlichen Studierenden werden, die an einer österreichischen Akademie, Hochschule oder Universität gemeldet sind. Der katholische Charakter des Vereins ist zu wahren. Die Tätigkeit im Bundesvorstand ist den katholischen Mitgliedern vorbehalten.
Nach Beendigung des Studiums kann die Mitgliedschaft als außerordentliche (unterstützende) Mitgliedschaft beibehalten werden.
b) Außerordentliche Mitglieder
Außerordentliche (unterstützende) Mitglieder der Katholischen Hochschuljugend Österreichs können alle jene Personen werden, die während (eines Teils) ihres Studiums ordentliche Mitglieder der Katholischen Hochschuljugend Österreichs waren.
c) Fördermitglieder
Fördermitglieder der Katholischen Hochschuljugend Österreichs können alle sonstigen physischen und juristischen Personen werden, die die Katholische Hochschuljugend in besonderer Weise fördern wollen und ihre Ziele unterstützen.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern entscheiden die jeweiligen Leitungen der Zweigvereine bzw. Hochschulstandorte gemäß den dort geltenden Statuten bzw. Geschäftsordnungen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1)
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. Die ordentliche Mitgliedschaft zudem durch Exmatrikulation.
2)
Der freiwillige Austritt eines ordentlichen Mitglieds ist der zuständigen Leitung des Zweigvereins oder Hochschulstandorts schriftlich anzuzeigen. Die Beendigung einer außerordentlichen Mitgliedschaft ist dem Generalsekretariat schriftlich mitzuteilen, ebenso die Beendigung einer Fördermitgliedschaft. Ausgeschiedene Mitglieder haben weder auf die Rückvergütung von Mitgliedsbeiträgen noch auf das Vereinsvermögen Anspruch.
3)
Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds obliegt der Vollversammlung des jeweiligen Zweigvereins oder Hochschulstandorts. Der Ausschluss aus dem Verein kann aber auch vom Bundesvorstand wegen grober Verletzung von Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
4)
Die Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft in einem KHJÖ-Zweigverein oder Hochschulstandort hat zugleich die Beendigung der Mitgliedschaft in der KHJÖ (Stammverein) zur Folge.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
a) Ordentliche Mitglieder und allgemeine Mitgliederrechte
1)
Die ordentlichen Mitglieder der Katholischen Hochschuljugend Österreichs haben Sitz und Stimme in der Vollversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht.
2)
Alle Mitglieder erhalten den Jahresbericht der Katholischen Hochschuljugend Österreichs.
3)
Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Bundesvorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
4)
Mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder kann vom Bundesvorstand die Einberufung einer Vollversammlung verlangen.
5)
Die Mitglieder sind in jeder Vollversammlung über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Bundesvorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
6)
Die Mitglieder sind vom Bundesvorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Vollversammlung, haben die Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen das Recht, eingebunden zu werden.
7)
Die ordentlichen Mitglieder verpflichten sich zur Mitarbeit an der Verwirklichung der Aufgaben der Katholischen Hochschuljugend Österreichs und zur Zahlung des ordentlichen Mitgliedsbeitrags.
8)
Die Höhe des ordentlichen Mitgliedsbeitrages wird von den Zweigvereinen bzw. Hochschulstandorten für den jeweiligen Hochschulort festgelegt. Der ordentliche Mitgliedsbeitrag wird von den Zweigvereinen bzw. Hochschulstandorten eingehoben.
b) Außerordentliche Mitglieder
1)
Die außerordentlichen Mitglieder verpflichten sich zur Fortführung und Pflege des Kontaktes unter den tätigen und unterstützenden Mitgliedern und zur ideellen und materiellen Förderung der Katholischen Hochschuljugend Österreichs.
2)
Die Höhe des außerordentlichen Mitgliedsbeitrags wird von der Vollversammlung festgelegt. Der außerordentliche Mitgliedsbeitrag wird vom KHJÖ-Generalsekretariat eingehoben.
c) Fördermitglieder
Die Fördermitglieder der Katholischen Hochschuljugend Österreichs verpflichten sich zur Zahlung eines bei Abschluss der Fördermitgliedschaft zu bestimmenden jährlichen Förderbeitrags, welcher vom KHJÖ-Generalsekretariat eingehoben wird.
Der ordentliche Mitgliedsbeitrag dient der Finanzierung der Zweigvereine bzw. Hochschulstandorte und verbleibt bei diesen. Die KHJÖ (Stammverein) finanziert sich über die außerordentlichen Mitgliedsbeiträge, die Beiträge der Fördermitglieder, sowie die anderen in § 3 Abs. 3 genannten Finanzierungsquellen.
Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder, sowie die Fördermitglieder der Katholischen Hochschuljugend Österreichs, haben keinerlei Anspruch auf finanzielle oder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines mit Ausnahme des Spesenersatzes.
§ 9 Organe
Die Organe des Vereins sind die Vollversammlung (§§ 10 und 11), der Bundesvorstand (§§ 12 bis 14), die Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).
§ 10 Die Vollversammlung
1)
Die Vollversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ der KHJÖ. Die Vollversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Vollversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
2)
Die Vollversammlung kann auf Grundlage dieser Statuten eine Geschäftsordnung und ein „inneres Statut“ für die KHJÖ erlassen. Diese dürfen den Statuten nicht widersprechen. Die Geschäftsordnung dient dazu, die Bestimmungen der Statuten näher zu konkretisieren, das „innere Statut“ konkretisiert Selbstverständnis und Vision der KHJÖ.
3)
Eine außerordentliche Vollversammlung findet binnen vier Wochen statt auf
a)
Zeschluss des Bundesvorstands oder der ordentlichen Vollversammlung,
b)
schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder,
c)
Verlangen eines Rechnungsprüfers bzw. einer Rechnungsprüferin (§ 21 Abs. 5 VereinsG),
d)
Beschluss des bzw. der Bundesvorsitzenden und des Stellvertreters bzw. der Stellvertreterin.
Wenn es die Dringlichkeit des Gegenstands erfordert, kann die Frist von vier Wochen auf Beschluss des einberufenden Organs verringert werden.
4)
Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Vollversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Vollversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung der Vollversammlung erfolgt durch den Bundesvorstand oder durch einen Rechnungsprüfer bzw. eine Rechnungsprüferin.
5)
Anträge zur Vollversammlung sind mindestens bis zum Zeitpunkt des Punktes „Anträge“ in der Tagesordnung einzubringen.
6)
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung – können grundsätzlich nur zur Tagesordnung gefasst werden. Bei neuen Beschlussanträgen während der Vollversammlung entscheidet die Vollversammlung per Beschluss, ob diese zur Abstimmung gelangen können.
7)
Bei der Vollversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder, die Theologischen/Geistlichen Assistenten bzw. Assistentinnen und der Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin.
8)
Wenn die Vollversammlung ordnungsgemäß einberufen wurde und Vertreter bzw. Vertreterinnen von mindestens drei aktiven Zweigvereinen bzw. Hochschulstandorten und mindestens ein/eine Theologischer/Geistlicher Assistent bzw. Assistentin anwesend sind, ist die Vollversammlung beschlussfähig.
9)
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Vollversammlung erfolgen, wenn im Folgenden nicht anders geregelt, mit einfacher Mehrheit der Stimmen aller anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse, mit denen die Vereinsstatuten, das innere Statut oder die Geschäftsordnung der KHJÖ geändert oder der Verein aufgelöst werden sollen, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten. Dasselbe gilt für Beschlüsse der Vollversammlung, mit denen Beschlüsse des Bundesvorstands abgelehnt oder geändert werden. Wenn mehr als ein Drittel der Stimmberechtigten sich der Stimme enthalten oder ungültig stimmen, ist nach einer neuerlichen Debatte die Abstimmung einmal zu wiederholen.
10)
Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der bzw. die Bundesvorsitzende, in dessen bzw. deren Verhinderung der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin. Wenn auch dieser bzw. diese verhindert ist, so führt ein von der Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewähltes ordentliches Mitglied den Vorsitz.
§ 11 Aufgaben der Vollversammlung
Der Vollversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a)
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen;
b)
Wahl und Enthebung des bzw. der Bundesvorsitzenden, des Stellvertreters bzw. der Stellvertreterin, des Finanzreferenten bzw. der Finanzreferentin und der Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen; Bestätigung des Generalsekretärs bzw. der Generalsekretärin auf Vorschlag des Bundesvorstands; ggf. Besetzung zusätzlicher vom Generalsekretariat eingerichteter Referate; die Wahl des bzw. der Bundesvorsitzenden bedarf der Bestätigung durch die Österreichische Bischofskonferenz;
c)
Aufsicht über die Geschäftsführung des bzw. der Bundesvorsitzenden, des Stellvertreters bzw. der Stellvertreterin, des Finanzreferenten bzw. der Finanzreferentin und des Generalsekretärs bzw. der Generalsekretärin;
d)
Entlastung des Bundesvorstandes;
e)
Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für außerordentliche Mitglieder des Vereins;
f)
Beschlussfassung über Änderungen der Vereinsstatuten, der Geschäftsordnung und des inneren Statuts der KHJÖ sowie über die freiwillige Auflösung des Vereins. Sowohl Änderungen der Vereinsstatuten als auch die freiwillige Auflösung des Vereins bedürfen der Stellungnahme der KAÖ sowie der Zustimmung der Österreichischen Bischofskonferenz;
g)
Fassung von Beschlüssen und Abgabe von Empfehlungen für die Arbeit der KHJÖ im Sinne der KAÖ an den Bundesvorstand, sowie Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 12 Der Bundesvorstand
1)
Der Bundesvorstand besteht aus
a)
dem bzw. der Bundesvorsitzenden,
b)
dem bzw. der stellvertretenden Bundesvorsitzenden,
c)
dem Finanzreferenten bzw. der Finanzreferentin,
d)
dem Generalsekretär bzw. der Generalsekretärin,
e)
dem/der Theologischen/Geistlichen Assistenten bzw. Assistentin der KHJÖ,
f)
je einem bzw. einer Vorsitzenden der Zweigvereine bzw. Hochschulstandorte bzw. deren Delegierten im Fall der Verhinderung,
g)
gegebenenfalls den Referenten bzw. Referentinnen für weitere österreichweite vom Generalsekretär bzw. von der Generalsekretärin eingesetzte und vom Bundesvorstand bestätigte Referate.
Die Theologischen/Geistlichen Assistenten bzw. Assistentinnen der Zweigvereine bzw. Hochschulstandorte haben im Bundesvorstand beratende Funktion. Der Bundesvorstand kann beschließen, in begründeten Fällen Personen, die mit der Arbeit der KHJÖ vertraut sind, zu seinen Sitzungen hinzuzuziehen.
2)
Der bzw. die Bundesvorsitzende, der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin und der Finanzreferent bzw. die Finanzreferentin werden aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder von der Vollversammlung gewählt. Der Bundesvorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Vollversammlung einzuholen ist. Fällt der Bundesvorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer bzw. jede Rechnungsprüferin oder jedes Mitglied, das die Notsituation erkennt, verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Vollversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Bundesvorstands einzuberufen.
3)
Die Funktionsperiode des Bundesvorstands beträgt in der Regel ein Jahr. Dieser Vorstand bleibt auf jeden Fall bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion ist im Bundesvorstand persönlich auszuüben.
4)
Der Bundesvorstand wird von dem bzw. der Bundesvorsitzenden, bei Verhinderung vom Stellvertreter bzw. der Stellvertreterin, schriftlich mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe einer Tagesordnung einberufen. Ist auch der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Bundesvorstand einberufen.
5)
Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen worden ist und mindestens je ein Vertreter bzw. eine Vertreterin von drei Zweigvereinen bzw. Hochschulstandorten sowie der bzw. die Bundesvorsitzende oder der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin und der/die Theologische/Geistliche Assistent bzw. Assistentin der KHJÖ anwesend sind. Letzterer bzw. letztere kann sich bei Verhinderung von einem/einer Theologischen/Geistlichen Assistenten bzw. Assistentin aus einem Zweigverein oder Hochschulstandort vertreten lassen.
6)
Alle Beschlussfassungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gilt der betreffende Antrag als abgelehnt.
7)
Den Vorsitz führt der bzw. die Bundesvorsitzende, bei Verhinderung der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin. Ist auch dieser bzw. diese verhindert, obliegt der Vorsitz jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
8)
Außer durch den Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) oder Rücktritt (Abs. 10).
9)
Die Vollversammlung kann jederzeit den gesamten Bundesvorstand oder einzelne seiner Mitglieder unter Angabe von Gründen entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Bundesvorstands bzw. Bundesvorstandsmitglieds in Kraft.
10)
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Bundesvorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Bundesvorstands an die Vollversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers bzw. einer Nachfolgerin wirksam.
11)
Der bzw. die Bundesvorsitzende ist zur außerordentlichen Einberufung des Bundesvorstands verpflichtet, wenn dies von mindestens vier Mitgliedern des Bundesvorstandes verlangt wird.
§ 13 Aufgaben des Bundesvorstands
Dem Bundesvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1)
Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
2)
Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
3)
Vorbereitung und Einberufung der Vollversammlung;
4)
Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
5)
Verwaltung des Vereinsvermögens;
6)
Zustimmung zur Gründung von Zweigvereinen und Hochschulstandorten und Genehmigung von deren Statuten bzw. Geschäftsordnungen;
7)
Auswahl der Person des Generalsekretärs bzw. der Generalsekretärin, die durch die Vollversammlung zu bestätigen ist;
8)
Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
9)
Der Bundesvorstand informiert sich über die Arbeiten an den einzelnen Zweigvereinen und Hochschulstandorten und berät diese nach gegenseitigem Erfahrungsaustausch.
§ 14 Bundesvorstandsmitglieder
Die Aufgaben der einzelnen Bundesvorstandsmitglieder bzw. deren Geschäftsverteilung können durch eine Geschäftsordnung näher konkretisiert werden.
a) Der bzw. die Bundesvorsitzende
1)
I) Der bzw. die Bundesvorsitzende vertritt den Verein im Rechtsverkehr gemeinsam mit einem weiteren Bundesvorstandsmitglied. Ist der bzw. die Bundesvorsitzende verhindert, kann er bzw. sie durch den Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin oder den Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin vertreten werden.
II) Schreiben an die Vereinsbehörde werden von dem bzw. der Bundesvorsitzenden oder dem Stellvertreter bzw. der Stellvertreterin gezeichnet. Sind diese verhindert, werden sie vom Generalsekretär bzw. der Generalsekretärin gezeichnet.
III) In Rechtsgeschäften der laufenden, ordentlichen Geschäftsführung sind sowohl der bzw. die Bundesvorsitzende als auch der Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin bis zu einem Betrag von € 2.000,-- alleinvertretungsbefugt. Bei einem Betrag von über € 2.000,--, sowie beim Abschluss von Dauerschuldverhältnissen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, kommt Abs. 1) I) zur Anwendung.
2)
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den gemäß Abs. 1 dazu befugten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
3)
Bei Gefahr im Verzug ist der bzw. die Bundesvorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Vollversammlung oder des Bundesvorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
4)
Der bzw. die Bundesvorsitzende führt den Vorsitz in der Vollversammlung und im Bundesvorstand.
5)
In Notsituationen kann der bzw. die Bundesvorsitzende, bei Verhinderung der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin eine Vollversammlung an jedem Hochschulort einberufen.
b) Der Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin
1)
Der Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der bzw. die Bundesvorsitzende unterstützt den Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
2)
Der Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin leitet das Generalsekretariat und führt die Protokolle der Vollversammlung und des Bundesvorstands. Weitere Aufgaben des Generalsekretärs bzw. der Generalsekretärin können in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
c) Der Finanzreferent bzw. die Finanzreferentin
Der Finanzreferent bzw. die Finanzreferentin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
d) Der/die Geistliche/Theologische Assistent bzw. Assistentin der KHJÖ
Der/Die Geistliche/Theologische Assistent bzw. Assistentin der KHJÖ wird über Vorschlag der Konferenz für Katholische Hochschulpastoral in Österreich von der Österreichischen Bischofskonferenz ernannt. Der Bundesvorstand ist berechtigt, hierzu Kandidaten bzw. Kandidatinnen zu nennen. Die Funktionsperiode beträgt 5 Jahre. Die Wiederernennung ist möglich.
§ 15 Die Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen
1)
Zwei Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen werden von der Vollversammlung auf fünf Jahre gewählt. Ihren Rücktritt können sie jederzeit schriftlich an den Bundesvorstand erklären. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl eines Nachfolgers bzw. einer Nachfolgerin wirksam. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Vollversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
2)
Den Rechnungsprüfern bzw. Rechnungsprüferinnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Bundesvorstand hat den Rechnungsprüfern bzw. Rechnungsprüferinnen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen informieren den Bundesvorstand über das Ergebnis der Prüfung.
§ 16 Schiedsgericht
1)
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
2)
Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass beide Streitteile dem Bundesvorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter bzw. Schiedsrichterinnen schriftlich namhaft machen. Nach Verständigung durch den Bundesvorstand innerhalb von 14 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter bzw. Schiedsrichterinnen binnen weiterer 14 Tage ein fünftes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Vollversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
3)
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 17 Freiwillige Auflösung des Vereins
1)
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Vollversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Die freiwillige Auflösung des Vereins bedarf der Stellungnahme der KAÖ sowie der Zustimmung der Österreichischen Bischofskonferenz.
2)
Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.
Diese Statuten wurden zuletzt geändert mit Beschluss der ordentlichen Vollversammlung der KHJÖ am 19.3.2022 und von der Österreichischen Bischofskonferenz in ihrer Sommervollversammlung von 20. – 22. Juni 2022 genehmigt. Dieser Beschluss tritt mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.