I. Selbstverständnis
Die Arbeitsgemeinschaft der österreichischen Priesterräte („ARGE“) ist ein Zusammenschluss von Vertretern der Priesterräte der österreichischen Diözesen zur Wahrnehmung der unter Punkt II. genannten Aufgaben.
II. Aufgaben der ARGE
1. Gegenseitige Information über die Arbeit der diözesanen Priesterräte;
2. Koordinierung, Beratung von Fragen und Anliegen der Priester von gesamtösterreichischer und weltweiter Bedeutung und deren Formulierung und Vorlage an die Österreichische Bischofskonferenz, womöglich auf Grund vorheriger Beratungen in den diözesanen Priesterräten;
3. Kontakthaltung zum Rat der Arbeitsgemeinschaften der Priesterräte Europas (CCPE = Consilium Commissionum Presbyteralium Europae) und anderen Einrichtungen und Initiativen, deren Sorge der übernationalen Wahrnehmung von in Priesterräten behandelten Themen gilt.
III. Zusammensetzung
1. Mitglieder der ARGE mit Sitz und Stimme:
a) jeweils zwei Vertreter der Priesterräte der österreichischen Diözesen. Diese werden durch den jeweiligen Priesterrat aus seinen Mitgliedern gewählt. Ihr Mandat endet mit erfolgter Neuwahl der Nachfolger oder Abberufung. Im Verhinderungsfall kann sich ein Mitglied für eine konkrete Konferenz durch ein von ihm beauftragtes, anderes Mitglied des eigenen Priesterrates vertreten lassen.
b) ein Vertreter des Priesterrates der Diözese Bozen-Brixen. Dieses wird durch den Priesterrat aus seinen Mitgliedern gewählt.
c) jeweils ein Vertreter der Pastoralkommission Österreichs (PKÖ) und der Österreichischen Theologischen Kommission (ÖTK), sofern die PKÖ/ÖTK das wünschen. Sie werden in diesem Fall in der ARGE durch ihre Vorsitzenden oder deren Delegierte vertreten.
2. Der in der Österreichischen Bischofskonferenz zuständige Referatsbischof ist zu den jeweiligen Sitzungen einzuladen. Er nimmt mit beratender Stimme teil.
3. In Zeiten diözesaner Sedisvakanz nehmen die bisherigen Mitglieder der jeweiligen Diözese mit beratender Stimme an den Sitzungen der ARGE weiterhin teil.
IV. Vorstand
1. Die ARGE wählt aus den Vertretern der Priesterräte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter für eine Funktionsperiode von 3 Jahren. Die ARGE wählt – wenn sie das wünscht – aus ihren Mitgliedern einen Sekretär für eine Funktionsperiode von 3 Jahren.
Der Vorsitzende, die beiden Stellvertreter und – wenn ein solcher gewählt wurde – der Sekretär bilden den Vorstand der ARGE. Wiederwahl ist möglich. 2. Die Aufgabe des Vorstandes ist es, die Sitzungen der ARGE vorzubereiten und zu leiten, die ihm von der ARGE übertragenen Aufgaben auszuführen, sowie zwischen den Sitzungen der ARGE deren Agenden wahrzunehmen.
3. Die Sitzungen des Vorstandes finden auf Einberufung des Vorsitzenden und im Regelfall digital statt, können aber auch als Präsenzsitzungen abgehalten werden.
4. Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands, wobei die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
V. Wahlordnung (für die Wahl zum Vorsitzenden und seiner Stellvertreter)
1. Für die Vornahme der Vorstandswahl wird ein Wahlleiter bestimmt, der aktiv wahlberechtigt sein muss. Der Wahlleiter kann nicht selbst in den Vorstand gewählt werden.
2. Vor der Wahl können Kandidaten namhaft gemacht werden. Aktiv wahlberechtigt sind alle Mitglieder der ARGE mit Sitz und Stimme. Jedem Mitglied kommt immer nur eine Stimme zu, selbst wenn eine Mitgliedschaft aufgrund mehrerer Funktionen besteht.
3. Die Wahl zum Vorsitzenden und zu den beiden Stellvertretern erfolgt durch jeweils eigene Wahlgänge schriftlich und geheim. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen von den anwesenden Mitgliedern erhält. Wird im zweiten Wahlgang keine ausreichende Mehrheit gefunden, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl gilt der an Lebensjahren Ältere als gewählt.
4. Nach der Wahl erfragt der Wahlleiter die Bereitschaft des Gewählten zur Übernahme der Funktion. Im Übrigen gelten für die Wahlen die Bestimmungen Cann. 164 – 179 CIC.
5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes – aus welchem Grund immer – vorzeitig aus, so ist bei der nächsten Sitzung der Arbeitsgemeinschaft für die verbleibende Zeit der laufenden Funktionsperiode des Vorstandes ein Ersatzmann zu wählen. Der Termin für die Neuwahl wird vom Vorstand festgesetzt.
6. Mitglieder des Vorstandes können durch Beschluss mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der ARGE ihrer Funktion enthoben werden.
7. Wird ein Vorstandsmitglied durch Neuwahl im diözesanen Priesterrat durch ein anderes Mitglied in der ARGE ersetzt, kann es – bei einstimmiger Zustimmung der anderen Vorstands-Mitglieder – bis zum Ende seiner Funktionsperiode im Vorstand diese Aufgabe ohne Stimmrecht fortsetzen.
VI. Sitzungen der ARGE
1. Die ARGE tritt mindestens zwei Mal im Jahr zusammen. Die ARGE ist außerdem immer dann einzuberufen, wenn ein Drittel der Delegierten der Priesterräte oder die Priesterräte von drei Diözesen Österreichs dies verlangen. In Ausnahmefällen können die Sitzungen auch vollgültig digital veranstaltet werden.
2. Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, wobei die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten entscheidet.
3. Die Vertretung der ARGE im Rahmen des CCPE und der PKÖ wird von den Mitgliedern der ARGE bestimmt.
VII. Antragsrecht
1. Das Recht, Anträge zu stellen, kommt den diözesanen Priesterräten, dem Österreichischen Pastoralinstitut, der Österreichischen Pastoralkommission, und den Mitgliedern der ARGE selbst zu.
2. Den Auftrag zur Behandlung bestimmter Themen kann der ARGE nur der Referatsbischof oder die Österreichische Bischofskonferenz geben.
3. Eingaben von anderer Seite werden an den zuständigen diözesanen Priesterrat weitergeleitet.
VIII. Protokoll
1. Über die Sitzungen der ARGE und über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, welches Zeitpunkt und Ort der Sitzung, die Tagesordnung, die anwesenden Mitglieder sowie die zu einzelnen Tagesordnungspunkten gefassten Beschlüsse zu enthalten hat.
2. Das Protokoll der ARGE ist vom Sekretär, wenn ein solcher nicht gewählt oder anwesend ist, durch ein Mitglied der gastgebenden Diözese zu führen, vom Vorsitzenden zu bestätigen und allen Mitgliedern zugänglich zu machen. Die Protokolle des Vorstandes werden vom Sekretär oder einem Vorstandsmitglied geführt und ebenso durch den Vorsitzenden bestätigt; sie bleiben vorstandsintern.
3. Der Beschluss über das Protokoll erfolgt in der jeweils nächsten Sitzung des jeweiligen Gremiums.
4. Beschlüsse, welche an die Österreichische Bischofskonferenz als Anträge weitergeleitet werden sollen, sind vom Vorsitzenden dem zuständigen Referatsbischof zuzuleiten.
IX. Kosten
1. Der Sachaufwand der Mitglieder wird von den jeweils entsendenden Diözesen bzw. Einrichtungen getragen bzw. refundiert. Sitzungsgelder werden nicht bezahlt.
2. Die Aufwendungen der ARGE (z.B. Referentenkosten, jährlicher Beitrag an das CCPE) sind im Haushaltsplan der Österreichischen Bischofskonferenz zu berücksichtigen. Der diesbezügliche Budgetantrag ist vom Vorsitzenden einzubringen.
X. Inkrafttreten des Statutes und Änderungen des Statutes
1. Die ARGE kann, wenn zwei Drittel ihrer Mitglieder zustimmen, Vorschläge zur Statutenänderung über den Referatsbischof an die Österreichische Bischofskonferenz herantragen.
2. Diese Statuten sowie Statutenänderungen werden durch die Österreichische Bischofskonferenz beschlossen und treten mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.
Diese Statuten wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz in ihrer Sommervollversammlung von 14. – 16. Juni 2021 beschlossen und treten mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.