1. Zwecke
Die Denkmalschutzkommission verfolgt folgende Zwecke:
2. Mitglieder
Folgende Personen sind Mitglieder der Denkmalschutzkommission:
2.1 der für den Denkmalschutz zuständige Referatsbischof;
2.2 der Generalsekretär der Österreichischen Bischofskonferenz;
2.3 der Rechtsreferent der Österreichischen Bischofskonferenz;
2.4 eine Vertreterin / ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Bauamtsleiter der österreichischen Diözesen;
2.5 eine Vertreterin / ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der österreichischen Diözesankonservatoren;
2.6 eine Vertreterin / ein Vertreter der Konferenz der Finanzkammerdirektoren der österreichischen Diözesen;
2.7 eine Vertreterin / ein Vertreter der Konferenz der Ordinariatskanzler der österreichischen Diözesen;
2.8 eine Vertreterin / ein Vertreter der Österreichischen Ordenskonferenz;
2.9 allfällige weitere von der Österreichischen Bischofskonferenz ernannte Personen.
Die unter 2.1 bis 2.3 genannten Personen sind aufgrund ihrer Funktion Mitglied in der Denkmalschutzkommission. Die unter 2.4 bis 2.8 genannten Personen werden von den dort genannten Gremien für eine Funktionsperiode von 5 Jahren in die Denkmalschutzkommission entsendet.
Die Mitglieder repräsentieren in der Denkmalschutzkommission nicht eine bestimmte Diözese, sondern die Interessen aller Diözesen in ihrem jeweiligen Fachgebiet. Sie stimmen sich daher vor den Sitzungen mit dem sie entsendenden Gremium in Bezug auf die Tagesordnung ab und stehen mit diesem im erforderlichen Ausmaß im Austausch.
3. Arbeitsweise
3.1 Der Referatsbischof ist Vorsitzender, der Generalsekretär der Österreichischen Bischofskonferenz ist Geschäftsführender Vorsitzender der Denkmalschutzkommission.
3.2 Die Denkmalschutzkommission tritt zumindest einmal pro Jahr zusammen. Der Geschäftsführende Vorsitzende nominiert eine Person, die in Absprache mit dem Vorsitzenden für die Vorbereitung der Sitzung, die Erstellung der Tagesordnung, die Nachbereitung der Sitzung sowie die Protokollierung und Aussendung des Protokolls zuständig ist.
3.3 Der mit dem Vorsitzenden akkordierte Sitzungstermin wird spätestens vier Wochen vor einer geplanten Sitzung, gemeinsam mit dem Ersuchen um Nennung von Tagesordnungspunkten, bekannt gegeben. Die Tagesordnung ist zumindest zwei Wochen vor der Sitzung samt den für die Beratung erforderlichen Unterlagen an die Mitglieder der Denkmalschutzkommission zu übermitteln. Anträge können auch mündlich während einer Sitzung gestellt werden. Der Vorsitzende entscheidet, ob diese Anträge in der laufenden Sitzung behandelt werden.
3.4 Den Sitzungen können, mit Zustimmung des Vorsitzenden, zu einzelnen Tagesordnungspunkten fachlich geeignete Personen als Gäste zur Unterstützung und Beratung beigezogen werden.
3.5 Das Protokoll ist binnen dreier Kalenderwochen zuzustellen. Wird danach innerhalb von 14 Tagen kein Einspruch gegen einzelne Punkte des Protokolls schriftlich eingebracht, gilt das Protokoll als genehmigt.
4. Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung wurde in der Sitzung der Denkmalschutzkommission am 5. November 2020 beschlossen.