Die Konferenz der Schulamtsleitenden der Österreichischen Erzdiözesen und Diözesen (in der Folge „SALK“) ist die interdiözesane Arbeitsgemeinschaft der Dienststellenleiter bzw. Dienststellenleiterinnen der für Schule und Bildung zuständigen Ämter der österreichischen Diözesen unter Vorsitz des für Bildung und Schule zuständigen bischöflichen Referenten in der Österreichischen Bischofskonferenz.
Sitz der SALK ist Wien.
Unter Wahrung der Eigenständigkeit der Teilkirchen kommen der SALK, soweit gesamtösterreichische Agenden betroffen sind, nachstehende Aufgaben zu:
a. die Wahrnehmung und Wahrung aller schulpolitischen Interessen der Kirche auf Bundesebene, insbesondere die Führung von Verhandlungen mit den zuständigen Ministerien sowie die Begutachtung von einschlägigen Bundesgesetzen und Bundesverordnungen;
b. die Koordination der Wahrnehmung sowie der Wahrung des Verkündigungsauftrages der Kirche im Religionsunterricht in allen Schulen des Bundesgebietes, insbesondere die Sorge um die Inhalte und Ziele des Religionsunterrichtes in Hinblick auf seinen Bildungsauftrag und seine auch katechetische Dimension, Lehrpläne, Lehrbücher, Lehr- und Lernbehelfe und deren ständige Weiterentwicklung;
c. die Sorge um alle, die im Religionsunterricht tätig sind, insbesondere hinsichtlich ihrer Aus-, Fort- und Weiterbildung im fachlichen und spirituellen Bereich, sowie um ihre dienstrechtliche Stellung;
d. die Sorge um alle Angelegenheiten der Kirchlichen Pädagogischen Hochschulen sowie der regelmäßige Austausch mit den Institutionen der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Religionslehrerinnen und Religionslehrern sowie der religionspädagogischen Forschung;
e. die Sorge um alle Angelegenheiten der Katholischen Privatschulen, insbesondere die Pflege des Kontaktes mit deren Interessensvertretungen (inkl. der Vertretung des Bildungsbereiches der Orden);
f. die Sorge um Angelegenheiten der Elementarpädagogik;
g. Einsetzung und Auflösung sowie Beaufsichtigung spezifischer Arbeitsgruppen/ Konferenzen/Kommissionen „auf Dauer“ oder „ad hoc“, soweit dies der Erfüllung der Aufgaben der SALK dient.
h. Beratung der Österreichischen Bischofskonferenz;
i. Bearbeitung von Aufträgen der Österreichischen Bischofskonferenz;
j. Verfassen eines jährlichen Berichtes für die Österreichische Bischofskonferenz.
3.1 Der Vorsitzende
Der bischöfliche Referent der Österreichischen Bischofskonferenz für Bildung und Schule ist der Vorsitzende der SALK und repräsentiert – wie auch der bzw. die geschäftsführende Vorsitzende – diese nach außen. Er vertritt die Interessen und Anliegen der SALK in der Österreichischen Bischofskonferenz und deren Anliegen in der SALK.
3.2 Der bzw. die geschäftsführende Vorsitzende
3.2.1 Die SALK wählt aus ihrer Mitte für eine Funktionsperiode von 5 Jahren eine geschäftsführende Vorsitzende bzw. einen geschäftsführenden Vorsitzenden sowie einen ersten und zweiten Stellvertreter bzw. eine erste und zweite Stellvertreterin des bzw. der geschäftsführenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweilige Wahl bedarf der Zustimmung des Vorsitzenden.
3.2.2 Scheidet der bzw. die geschäftsführende Vorsitzende bzw. die Stellvertretung während der Funktionsperiode aus der Funktion des bzw. der Schulamtsleitenden aus, so verliert er bzw. sie mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens auch die Funktion des bzw. der geschäftsführenden Vorsitzenden. Für die verbleibende Dauer der fünfjährigen Funktionsperiode hat eine Nachwahl nach den oben angeführten Bestimmungen zu erfolgen. Selbiges gilt bei Rücktritt oder Abberufung durch die SALK.
3.2.3 Der bzw. die geschäftsführende Vorsitzende nimmt, nach Maßgabe der Absprache mit dem Vorsitzenden, die im Folgenden angeführten Aufgaben wahr:
a. Repräsentation der SALK nach außen;
b. Führung der laufenden Geschäfte;
c. Durchführung der Aufgaben der SALK gemäß Punkt 2 bzw. gemäß den Beschlüssen der SALK;
d. Wahrnehmung der weiteren vom Vorsitzenden, der SALK oder vom Vorstand übertragenen Aufgaben;
e. Leitung der Sitzungen der SALK (soweit diese nicht vom Vorsitzenden selbst geleitet werden) sowie (in inhaltlicher Abstimmung mit dem Vorsitzenden) die unter Punkt 3.5 genannten Aufgaben;
f. Ansprechperson für die Mitglieder der SALK sowie Sorge um alle Anliegen, welche die Mitglieder der SALK an ihn bzw. sie herantragen.
3.3 Der Vorstand
3.3.1 Mitglieder des Vorstands sind
a. der Vorsitzende;
b. der bzw. die geschäftsführende Vorsitzende;
c. der erste Stellvertreter bzw. die erste Stellvertreterin des bzw. der geschäftsführenden Vorsitzenden;
d. der zweite Stellvertreter bzw. die zweite Stellvertreterin des bzw. der geschäftsführenden Vorsitzenden.
3.3.2 Der Vorstand nimmt, nach Maßgabe der Absprache mit dem Vorsitzenden, die im Folgenden angeführten Aufgaben wahr:
a. Unterstützung des bzw. der geschäftsführenden Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner bzw. ihrer Aufgaben gemäß diesen Statuten;
b. Wahrnehmung der ihm vom Vorsitzenden oder von den Mitgliedern übertragenen Aufgaben;
c. Vorbereitung der Sitzungen der SALK;
d. Durchführung der Beschlüsse der SALK, sofern diese vom gesamten Vorstand umzusetzen sind;
e. Überprüfung der Durchführung der Beschlüsse der SALK;
f. Wahrnehmung aller ihm sonst vom Vorsitzenden oder von der SALK übertragenen Aufgaben.
3.3.3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und zumindest die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
3.4 Die Mitglieder
3.4.1 Stimmberechtigte Mitglieder der SALK sind die Schulamtsleitenden der Österreichischen Erzdiözesen und Diözesen. Sofern nach den Statuten einzelner Schulämter bzw. aufgrund anderer interner Regelungen der einzelnen Diözesen eine andere Person als der bzw. die jeweilige Schulamtsleitende in einzelnen Agenden entscheidungsbefugt ist, ist diese Person für diese Agenden stimmberechtigtes Mitglied anstelle des bzw. der jeweiligen Schulamtsleitenden.
3.4.2 Mitglieder der SALK mit beratender Stimme sind:
a. die Rektoren der Schulämter, sofern diese nicht unter Punkt 3.4.1 fallen;
b. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter jeder Diözese, die bzw. der von der jeweiligen Diözese benannt wird (und nicht bereits aufgrund Punkt 3.4.1 Mitglied ist);
c. die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer des IKF;
d. die bzw. der Vorsitzende der Kommission der Personal- und Rechtsreferent/innen der Schulämter;
e. die bzw. der Vorsitzende der Konferenz der Privatschulreferent/innen der Schulämter.
3.5 Sitzungen und Arbeitsweise
Die SALK tritt zumindest einmal pro Jahr zusammen. Die bzw. der geschäftsführende Vorsitzende ist – unter Beteiligung des Vorstandes und in Absprache mit dem Vorsitzenden – für die Terminfindung und die inhaltliche Vorbereitung der Sitzung, somit für die Erstellung der Tagesordnung, die Durchführung der Sitzung, die Protokollführung sowie für die Nachbereitung der Sitzung zuständig. Soweit der Vorsitzende die Sitzungsleitung nicht selbst bzw. durch einen Vertreter bzw. eine Vertreterin wahrnimmt, ist der bzw. die geschäftsführende Vorsitzende mit der Leitung der Sitzungen der SALK betraut. Der IKF unterstützt die Organisation der Sitzungen.
Der bzw. die geschäftsführende Vorsitzende wird die Mitglieder der SALK mindestens vier Wochen im Voraus von Ort und Zeit der Sitzung benachrichtigen. Die Tagesordnung ist zumindest eine Woche vor der Sitzung samt den dazu erforderlichen Unterlagen an die Mitglieder der SALK zu übermitteln. Sitzungen können bei Bedarf auch online abgehalten werden.
Über Verlangen des Vorsitzenden, des bzw. der geschäftsführenden Vorsitzenden, oder mindestens eines Drittels der Mitglieder der SALK hat die bzw. der geschäftsführende Vorsitzende eine außerordentliche Sitzung einzuberufen. Die oben genannten Fristen für die Einberufung und die Übermittlung der Tagesordnung gelten auch für außerordentliche Sitzungen, wenn der Vorsitzende nicht entscheidet, diese im Einzelfall zu verkürzen.
Den Sitzungen können zu einzelnen oder auch allen Tagesordnungspunkten Gäste beigezogen werden. Ebenso kann in Absprache mit dem Vorsitzenden im Vorfeld einer Sitzung festgelegt werden, dass zu einzelnen oder auch allen Tagesordnungspunkten ausschließlich stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
Die SALK ist beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und zumindest die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder sowie entweder der Vorsitzende oder der bzw. die geschäftsführende Vorsitzende anwesend sind. Die SALK fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Vorlagen an die Österreichische Bischofskonferenz sowie die Einsetzung spezifischer Arbeitsgruppen/Konferenzen/Kommissionen auf Dauer bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Dem Vorsitzenden kommt das Recht zu, die Rechtswirksamkeit von Beschlüssen von der Genehmigung der Österreichischen Bischofskonferenz abhängig zu machen.
Mitglieder der SALK können sich in Sitzungen, wenn dies zuvor schriftlich an den bzw. die geschäftsführende/n Vorsitzende/n kommuniziert wird, vertreten lassen. Die Vertreterinnen bzw. Vertreter gelten dann insoweit als stimmberechtigte Mitglieder.
Weitere Bestimmungen können vom Vorstand durch Geschäftsordnung festgelegt werden. Diese muss in Einklang mit den Statuten stehen.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Punkt 2.g. kann die SALK Arbeitsgruppen/ Konferenzen/Kommissionen etc. „auf Dauer“ oder „ad hoc“ einrichten, soweit dies der Erfüllung der Aufgaben der SALK dient. Im Zeitpunkt der Erlassung dieser Statuten sind insbesondere folgende Strukturen eingerichtet:
a. die Kommission der Personal- und Rechtsreferent/innen der Schulämter;
b. die Konferenz der Privatschulreferent/innen der Schulämter;
c. die Gesamtösterreichische Konferenz der Fachinspektor/innen;
d. die Interdiözesane Berufsgemeinschaft der Laienreligionslehrer/innen Österreichs.
5.1 Kosten im Zusammenhang mit der Tätigkeit der SALK sowie der gemäß ihren Statuten errichteten Arbeitsgruppen/Konferenzen/Kommissionen werden als Budget der SALK im Budget des IKF abgebildet. Dazu beschließen die Mitglieder der SALK einen Budgetantrag, der von der bzw. dem geschäftsführenden Vorsitzenden an den Rektorstellvertreter bzw. die Rektorstellvertreterin des IKF (bzw. an dessen Geschäftsführung) zu übermitteln ist und von dieser bzw. diesem der Österreichischen Bischofskonferenz vorgelegt wird. Die SALK ist als Kostenstelle in der Buchhaltung des IKF zu führen.
5.2 Die Jahresabrechnung der SALK wird in Form einer Kostenstellenabrechnung erstellt. Diese wird auf Grundlage der von der SALK zur Verfügung zu stellenden Dokumente vom IKF erstellt und die dafür relevanten Informationen regelmäßig mit der SALK abgeglichen. In der Jahresabrechnung des IKF ist die Jahresabrechnung der SALK in Form einer Kostenstellenauswertung zu berücksichtigen.
5.3 Die Freigabe von Rechnungen in der SALK hat entsprechend dem Vieraugenprinzip zu erfolgen. Nach Freigabe in der SALK sind die freigegebenen Rechnungen an den IKF zu übermitteln, der – wenn die Ausgabe durch das Budget der SALK gedeckt ist – die Auszahlung vornimmt. Ein entsprechender Prozess ist in einer Geschäftsordnung vorzusehen.
5.4 Die Finanzgebarung der SALK unterliegt der jederzeitigen Überprüfung durch das Generalsekretariat und die Kontrollstelle der Österreichischen Bischofskonferenz.
6.1 Änderungen dieser Statuten sowie die Auflösung der SALK bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit eines Beschlusses der Österreichischen Bischofskonferenz. Die SALK kann Änderungsvorschläge für die Statuten über den zuständigen Referatsbischof bei der Österreichischen Bischofskonferenz einbringen.
6.2 Diese Statuten wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz in der Frühjahrsvollversammlung 2023 beschlossen und treten nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz zum 1. September 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Statut des „Interdiözesanen Amtes für Unterricht und Erziehung (IDA)“ außer Kraft.