Der Interdiözesane Katechetische Fonds („IKF“) ist auf Beschluss der Österreichischen Bischofskonferenz errichtet. Er ist eine öffentliche kirchliche Rechtsperson nach kanonischem Recht und genießt gemäß Art II Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich samt Zusatzprotokoll (StF: BGBl. II Nr. 2/1934) Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich als Körperschaft öffentlichen Rechts.
Der Sitz des IKF befindet sich in Wien.
Zweck des IKF ist:
a. die Wahrnehmung aller Agenden als Schulbuchverlag gegenüber der Schulbuchaktion (oder allfälliger Nachfolgeeinrichtungen) der Republik Österreich, gegenüber dem Verein Schulbuch (oder allfälliger Nachfolgeorganisationen) der Wirtschaftskammer Österreich sowie anderer Organisationen oder Interessensvertretungen von Schulbuchverlagen;
b. der Erwerb von Werknutzungsrechten und Werknutzungsbewilligungen von den Urhebern bzw. Urheberinnen jener Werke, die von der Österreichischen Bischofskonferenz als Lehrbücher für den Religionsunterricht an Schulen zugelassen werden sollen oder in anderer Art und Weise im Wege der Schulbuchaktion bezogen werden können;
c. der Abschluss von Verlagsverträgen betreffend Werke für den Religionsunterricht in der Schulbuchaktion;
d. die Aufbringung der finanziellen Mittel für die Weiter- und Neuentwicklung von Lehrbüchern oder anderen Unterrichtsmaterialien für den Religionsunterricht;
e. die Setzung von Maßnahmen zur Förderung der bildungspolitischen Agenden der Kirche (insbesondere im Bereich der Elementarpädagogik, des Religionsunterrichts, der katholischen Privatschulen sowie der Kirchlichen Pädagogischen Hochschulen).
Die Tätigkeit des IKF dient kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 34 ff BAO, BGBl. 194/1961 i.d.g.F. und des KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988 i.d.g.F., und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
Die Mittel zur Erreichung des Zweckes bestehen aus den bei Errichtung des IKF geleisteten Einlagen der (Erz-)Diözesen sowie aus den sonstigen Einnahmen.
Zu den sonstigen Einnahmen gehören insbesondere
a. Erträgnisse aus der Schulbuchaktion bzw. aufgrund der Verlagsverträge;
b. Zinsen bzw. Erträgnisse aus Anlagevermögen;
c. Zuwendungen, Spenden und Subventionen;
d. Erträgnisse aus Sponsorverträgen.
Organe des IKF sind:
a. der Rektor;
b. die Rektorstellvertreterin bzw. der Rektorstellvertreter;
c. das Kuratorium;
d. die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer;
e. der Wirtschaftsrat.
Der Rektor des IKF ist der jeweilige Referatsbischof für Schule und Bildung in der Österreichischen Bischofskonferenz.
Der Rektor hat folgende Aufgaben:
a. Repräsentation des IKF nach außen;
b. Vertretung der Anliegen der Österreichischen Bischofskonferenz im Kuratorium des IKF;
c. Vertretung der Anliegen des IKF in der Österreichischen Bischofskonferenz;
d. Einberufung des Kuratoriums und Vorsitzführung bei den Sitzungen des Kuratoriums;
e. Vorschlagsrecht für die Bestellung der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers des IKF an die Österreichische Bischofskonferenz;
f. Vorschlagsrecht für die Bestellung der Mitglieder des Wirtschaftsrates an die Österreichische Bischofskonferenz.
Der Rektorstellvertreter bzw. die Rektorstellvertreterin wird vom Kuratorium aus dem Kreis der Schulamtsleiterinnen und Schulamtsleiter der Diözesen mit einfacher Mehrheit für eine Funktionsperiode von fünf Jahren gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Österreichische Bischofskonferenz.
Dem Rektorstellvertreter bzw. der Rektorstellvertreterin obliegt die Vertretung des Rektors bei der Einberufung und Vorsitzführung im Kuratorium im Fall seiner Verhinderung.
Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode endet die Funktion als Rektorstellvertreter bzw. Rektorstellvertreterin durch Rücktritt, Abberufung durch das Kuratorium, sowie Verlust der Funktion als diözesaner Schulamtsleiter bzw. diözesane Schulamtsleiterin. In diesen Fällen hat das Kuratorium einen neuen Rektorstellvertreter bzw. eine neue Rektorstellvertreterin für den Rest der laufenden Funktionsperiode zu wählen, der bzw. die von der Österreichischen Bischofskonferenz zu bestätigen ist.
(1) Mitglieder des Kuratoriums mit beschließender Stimme sind:
a. der Rektorstellvertreter bzw. die Rektorstellvertreterin;
b. die weiteren Schulamtsleiterinnen und Schulamtsleiter der Diözesen.
Sofern nach den Statuten einzelner Schulämter bzw. aufgrund anderer interner Regelungen der einzelnen Diözesen eine andere Person als die jeweilige Schulamtsleiterin bzw. der jeweilige Schulamtsleiter in einzelnen Agenden entscheidungsbefugt ist, ist diese Person für diese Agenden Mitglied des Kuratoriums anstelle der jeweiligen Schulamtsleiterin bzw. des jeweiligen Schulamtsleiters.
Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin des IKF sowie der bzw. die Vorsitzende der Kommission der Personal- und Rechtsreferent/innen der Schulämter werden den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme beigezogen, sofern der Rektor vor einer Sitzung nichts Anderes festlegt. Erforderlichenfalls können weitere Personen als Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden. Der Wirtschaftsrat hat das Recht, eine Person mit beratender Stimme in das Kuratorium zu entsenden.
(2) Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:
a. Entscheidung über alle Maßnahmen zur Umsetzung der Zwecke des IKF gemäß Punkt 2. a-e;
b. Genehmigung des Haushaltsplanes nach dessen vorhergehender Genehmigung durch den Wirtschaftsrat;
c. Kenntnisnahme des Rechnungsabschlusses nach dessen Genehmigung durch den Wirtschaftsrat und Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer;
d. Entlastung der Geschäftsführung nach Genehmigung durch den Wirtschaftsrat und Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer;
e. Genehmigung von Verlagsverträgen und Werknutzungsverträgen;
f. Genehmigung von Abschluss und Auflösung von Dienstverträgen, soweit dies durch den Haushaltsplan gedeckt ist;
g. Genehmigung des jährlichen Arbeitsprogramms;
h. Vorschläge zu Änderungen der Statuten zur Vorlage an die Österreichische Bischofskonferenz.
Das Kuratorium wird vom Rektor mindestens einmal pro Jahr einberufen. Es ist überdies dann einzuberufen, wenn ein Mitglied des Kuratoriums oder der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin dies unter Nennung mindestens eines Tagesordnungspunktes beantragt. Sitzungen können online oder als Präsenzsitzung stattfinden.
Die Einladung zu den Kuratoriumssitzungen wird vom Geschäftsführer bzw. von der Geschäftsführerin im Einvernehmen mit dem Rektor mindestens eine Woche vor der Sitzung unter Anschluss der Tagesordnung an die Mitglieder übermittelt. In dringenden Fällen kann die Frist vom Rektor verkürzt werden.
Die Beschlussfähigkeit des Kuratoriums setzt die Anwesenheit des Rektors oder der Rektorstellvertreterin bzw. des Rektorstellvertreters und der Vertreter bzw. Vertreterinnen von mindestens vier weiteren Diözesen voraus. Ist ein Kuratoriumsmitglied verhindert, kann es eine Person als Vertretung in das Kuratorium entsenden, die dort seine Rechte wahrnimmt. Dies muss der Geschäftsführung rechtzeitig davor mitgeteilt werden.
Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Dem Referatsbischof kommt das Recht zu, die Rechtswirksamkeit von Beschlüssen von der Genehmigung durch die Österreichische Bischofskonferenz abhängig zu machen.
Weitere ausführende Bestimmungen über die Sitzungen des Kuratoriums sowie die sonstige Geschäftsbehandlung können durch eine vom Kuratorium zu beschließende Geschäftsordnung festgelegt werden. Diese muss mit den Statuten in Einklang stehen.
Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer wird über Vorschlag des Rektors, der vorab die Einschätzung des Kuratoriums einzuholen hat, von der Österreichischen Bischofskonferenz für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist möglich. Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer kann aus wichtigem Grund von der Österreichischen Bischofskonferenz abberufen werden.
Die Aufgaben der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers sind insbesondere:
a. Vertretung des IKF nach außen nach Maßgabe des § 11;
b. Vollzug der Beschlüsse des Kuratoriums;
c. Erstellung des Haushaltsplanes sowie des Rechnungsabschlusses nach den Grundsätzen der Rechnungslegung der Österreichischen Bischofskonferenz;
d. Vorbereitung (einschließlich der Erstellung der Tagesordnung) sowie Protokollführung und Nachbereitung der Sitzungen des Kuratoriums im Einvernehmen mit dem Rektor;
e. Führung von Verhandlungen mit Urhebern bzw. Urheberinnen, Verlagen sowie Vertretern bzw. Vertreterinnen der Schulbuchaktion;
f. Vorbereitung von Verlags- und Werknutzungsverträgen;
g. Abschluss und Auflösung von Dienstverträgen (vorbehaltlich 7 (2) f);
h. Erstellung des jährlichen Arbeitsprogramms;
i. laufende Geschäftsführung;
j. Etablierung eines Internen Kontrollsystems;
k. Führung des Archivs.
Das Büro des IKF wird von der Geschäftsführerin bzw. vom Geschäftsführer geführt. Sie bzw. ihn unterstützen die für die Erfüllung der Aufgaben des IKF erforderlichen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, über die sie bzw. er die Diensthoheit ausübt.
Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer untersteht in fachlichen Belangen den Weisungen des Kuratoriums. Die Beaufsichtigung seiner bzw. ihrer Tätigkeit wird durch den Rektorstellvertreter bzw. die Rektorstellvertreterin wahrgenommen.
Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin erstellt jährlich ein Arbeitsprogramm, welches die Tätigkeit des IKF für das kommende Jahr, sowie eine Prognose für die Folgejahre enthält und der Tätigkeit des Folgejahres verbindlich zugrunde gelegt wird.
In diesem Arbeitsprogramm werden die für die Umsetzung der Zwecke des IKF (2. a-e) geplanten Projekte konkret beschrieben und mit betriebswirtschaftlichen Kalkulationen hinterlegt. Die Bereitstellung des für die Durchführung erforderlichen Budgets liegt in der Verantwortung des IKF.
Das Arbeitsprogramm bedarf eines Beschlusses des Kuratoriums sowie der Zustimmung des Referatsbischofs. Es ist dem Referatsbischof jeweils so zeitgerecht vorzulegen, dass dieser seine Zustimmung zum Arbeitsprogramm des Folgejahres noch vor der Herbstvollversammlung der Bischofskonferenz des laufenden Kalenderjahres erteilen kann.
Der Wirtschaftsrat des IKF besteht aus drei Mitgliedern, die über hinreichende Erfahrung in betriebswirtschaftlichen und/oder rechtlichen Belangen verfügen müssen.
Die Mitglieder des Wirtschaftsrats werden über Vorschlag des Rektors, der vorab die Einschätzung des Kuratoriums einzuholen hat, von der Österreichischen Bischofskonferenz für eine Funktionsperiode von drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist möglich. Bei Ausscheiden eines Mitglieds während laufender Funktionsperiode ist ein Ersatzmitglied für die restliche Periode zu bestellen. Mitglieder des Wirtschaftsrats können jederzeit ihren Rücktritt erklären, sowie auf Beschluss der Bischofskonferenz abberufen werden.
Dem Wirtschaftsrat kommen die folgenden Aufgaben zu:
o Im Haushaltsplan nicht berücksichtigte Maßnahmen, soweit die damit verbundenen Kosten den Betrag von EUR 5.000,-- übersteigen;
o Akte der Vermögensveranlagung;
o Aufnahme und Vergabe von Darlehen und Krediten, sowie die Übernahme der Haftung für fremde Verbindlichkeiten;
o Maßnahmen, die 10% der jährlichen Erträge des ordentlichen Haushalts überschreiten.
Der Wirtschaftsrat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende, dem bzw. der die Sitzungsleitung obliegt. Der bzw. die Vorsitzende hat den Wirtschaftsrat zumindest zweimal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung sowie über Wunsch des Referatsbischofs oder von mindestens zwei Mitgliedern unverzüglich zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen. Dem bzw. der Vorsitzenden des Wirtschaftsrates obliegt die Vorbereitung der Sitzungen, die Erstellung der Tagesordnung, die Durchführung und die Nachbereitung der Sitzungen, sowie die Protokollierung und Aussendung des Protokolls.
Der Vorsitzende des Wirtschaftsrates ist zuständig, die Beschlüsse des Wirtschaftsrates an die anderen Organe des IKF zu kommunizieren, soweit diese für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
Der Wirtschaftsrat ist bei Anwesenheit von zumindest zwei stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Anwesenheit von nur zwei Mitgliedern ist Einstimmigkeit erforderlich. Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin ist dem Wirtschaftsrat auskunftspflichtig und nimmt an dessen Sitzungen (ohne Stimmrecht) teil, sofern er bzw. sie nicht im Einzelnen ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
Die Funktionsweise des Wirtschaftsrats kann durch eine Geschäftsordnung, die sich der Wirtschaftsrat selbst gibt, konkretisiert werden. Diese hat in Einklang mit den Statuten zu stehen.
11.1 Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin erstellt den Entwurf des Haushaltsplans, der zuerst vom Wirtschaftsrat und danach vom Kuratorium zu genehmigen ist. Danach leitet ihn der Rektor an das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz weiter.
11.2 Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin erstellt den Jahresabschluss, der vom Wirtschaftsrat nach Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer zu genehmigen sowie vom Kuratorium zur Kenntnis zu nehmen ist. Danach leitet ihn der Rektor an das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz weiter.
11.3 Die rechtsverbindliche Zeichnung für den IKF erfolgt in Form einer Gesamtvertretung durch den Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin und den Rektorstellvertreter bzw. die Rektorstellvertreterin. Ist eine bzw. einer der beiden verhindert, kann die Zeichnung auch durch den Rektor und den Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin bzw. durch den Rektor und den Rektorstellvertreter bzw. die Rektorstellvertreterin erfolgen. Sind zwei dieser drei Personen verhindert und eine Zeichnung dringend erforderlich, kann die Zeichnung ersatzweise durch die verbliebene Person gemeinsam mit einem Mitglied des Wirtschaftsrats erfolgen.
11.4 Bei der Zeichnungsberechtigung für Bankkonten ist das Vieraugenprinzip einzuhalten. Zeichnungsberechtigt sind der Rektor, der Rektorstellvertreter bzw. die Rektorstellvertreterin sowie der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin, wobei die Zeichnung durch jeweils zwei dieser drei Personen erfolgt.
11.5 Kosten im Zusammenhang mit der Tätigkeit der SALK sowie der gemäß ihren Statuten errichteten Arbeitsgruppen/Konferenzen/Kommissionen werden als Budget der SALK im Budget des IKF abgebildet. Dazu beschließen die Mitglieder der SALK einen Budgetantrag, der von der bzw. dem geschäftsführenden Vorsitzenden an den Rektorstellvertreter bzw. die Rektorstellvertreterin des IKF (bzw. an dessen Geschäftsführung) zu übermitteln ist und von dieser bzw. diesem der Österreichischen Bischofskonferenz vorgelegt wird. Die SALK ist als Kostenstelle in der Buchhaltung des IKF zu führen.
Die Jahresabrechnung der SALK wird in Form einer Kostenstellenabrechnung erstellt. Diese wird auf Grundlage der von der SALK zur Verfügung zu stellenden Dokumente vom IKF erstellt und die dafür relevanten Informationen regelmäßig mit der SALK abgeglichen. In der Jahresabrechnung des IKF ist die Jahresabrechnung der SALK in Form einer Kostenstellenauswertung zu berücksichtigen.
Die Freigabe von Rechnungen in der SALK hat entsprechend dem Vieraugenprinzip zu erfolgen. Nach Freigabe in der SALK sind die freigegebenen Rechnungen an den IKF zu übermitteln, der – wenn die Ausgabe durch das Budget der SALK gedeckt ist – die Auszahlung vornimmt. Ein entsprechender Prozess ist in deren Statuten bzw. in einer Geschäftsordnung vorzusehen.
11.6 Die Finanzgebarung des IKF unterliegt der jederzeitigen Überprüfung durch das Generalsekretariat und die Kontrollstelle der Österreichischen Bischofskonferenz.
Änderungen dieser Statuten sowie die Auflösung des IKF bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit eines Beschlusses der Österreichischen Bischofskonferenz.
Das Kuratorium kann Änderungsvorschläge für die Statuten über den zuständigen Referatsbischof bei der Österreichischen Bischofskonferenz einbringen.
Im Fall der Auflösung des IKF ist dafür Sorge zu tragen, dass die Agenden der Schulbuchaktion von einer anderen Einrichtung der Österreichischen Bischofskonferenz übernommen werden. Die Werknutzungsrechte sind an diese zu übertragen. Allfällige Verbindlichkeiten sind zu erfüllen. Verbleibende Beträge sind nach den Prozentsätzen der bei Errichtung des IKF 1970 ursprünglich geleisteten Einlagen an die (Erz-)Diözesen auszuschütten und dürfen ausschließlich für kirchliche Zwecke verwendet werden.
Diese Statuten wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz in der Frühjahrsvollversammlung 2023 beschlossen und treten nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz mit 1. September 2023 in Kraft. Sie ersetzen alle früheren Statuten des IKF.