§ 1 RECHTSPERSÖNLICHKEIT UND SITZ
1. Das Kirchliche Institut Canisiuswerk ist über Beschluss der Österreichischen Bischofskonferenz gemäß can. 1489 CIC (1917) mit Dekret vom 4. Juni 1970 des Erzbischofs von Wien errichtet. Es ist eine Rechtsperson nach kanonischem Recht und genießt auch für den staatlichen Bereich Rechtspersönlichkeit als öffentliche juristische Person mit der Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts.
2. Das Institut ist nationales Zentrum für Berufungspastoral der Österreichischen Bischofskonferenz.
3. Der Sitz des Institutes befindet sich in Wien. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf den Bereich der österreichischen Diözesen.
4. Die Tätigkeit des Institutes dient ausschließlich und unmittelbar der Seelsorge und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
§ 2 ZWECK
Zweck des Institutes ist die Förderung der Berufungspastoral in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgabe.
§ 3 MITTEL ZUR ERREICHUNG DES ZWECKES
Der Zweck des Institutes soll insbesondere durch die im Folgenden angeführten Tätigkeiten und finanziellen Mittel erreicht werden:
1. Tätigkeiten:
1.1 Führung des nationalen Zentrums für Berufungspastoral;
1.2 Koordination der Diözesanbeauftragten für die Berufungspastoral sowie der Beauftragten für die Berufungspastoral der Österreichischen Ordenskonferenz;
1.3 Durchführung von und Beteiligung an Initiativen der Berufungspastoral, allenfalls in Zusammenarbeit mit den Orden, anderen Gemeinschaften und Einrichtungen der Kirche auf nationaler wie diözesaner Ebene;
1.4 Öffentlichkeitsarbeit;
1.5 Leistung materieller Unterstützung an förderwürdige Personen, die sich in Ausbildung zu einem geistlichen Beruf befinden.
2. Finanzierung:
2.1 Zuwendungen, Spenden und Subventionen;
2.2 Beiträge von Förderern;
2.3 Erträgnisse aus Veranstaltungen;
2.4 Annahme von Legaten und Erbschaften.
§ 4 ORGANE
Organe des Institutes sind:
§ 5 DER REFERATSBISCHOF
Der Referatsbischof ist Vorsitzender des Kuratoriums und fördert die Belange des Institutes.
§ 6 DAS KURATORIUM
1. Aufgaben des Kuratoriums:
1.1 Erarbeitung von Förderrichtlinien, nach deren Maßgabe die Leistung materieller Unterstützung erfolgen soll, und Vorlage an die Österreichische Bischofskonferenz zur Beschlussfassung;
1.2 Entscheidung über Annahme und Ablehnung von Erbschaften und Schenkungen;
1.3 Prüfung des vom Leiter vorgelegten unverbindlichen Vergabevorschlages und Beschlussfassung über die Auszahlung materieller Unterstützungsleistungen;
1.4 Beratung und Beschluss von Projekten und Initiativen für die inhaltliche Tätigkeit des Canisiuswerks;
1.5 Sorge für die Durchführung und Einhaltung der Statuten und der das Institut betreffenden Beschlüsse der Österreichischen Bischofskonferenz;
1.6 Beaufsichtigung und Unterstützung der inhaltlichen Tätigkeit des Leiters;
1.7 Kenntnisnahme des Budgets und der Jahresabrechnung.
2. Mitglieder des Kuratoriums:
2.1 der Referatsbischof (als Vorsitzender);
2.2 zwei Vertreter der Diözesanbeauftragten für die Berufungspastoral;
2.3 ein Vertreter der Österreichischen Ordenskonferenz;
2.4 bis zu zwei weitere, durch den Referatsbischof ernannte Personen;
2.5 der Leiter (ohne Stimmrecht);
2.6 ein Vertreter des Wirtschaftsrates (ohne Stimmrecht).
3. Funktionsweise des Kuratoriums:
3.1 Bestellung und Funktionsperiode:
Die unter 2.1 und 2.5 genannten Mitglieder sind aufgrund ihrer Funktion von Amts wegen Mitglieder des Kuratoriums. Die unter 2.2 bis 2.4 genannten Mitglieder werden für eine Funktionsperiode von drei Jahren entsendet bzw. ernannt, wobei die Entsendung bzw. Ernennung der Bestätigung durch die Österreichische Bischofskonferenz bedarf. Das unter 2.6 genannte Mitglied wird durch den Wirtschaftsrat entsendet.
Die Funktionsperiode beginnt jeweils mit der rechtskräftigen Bestätigung. Bei Vakanzen innerhalb einer Funktionsperiode erfolgt die Entsendung bzw. Ernennung bis zum Ablauf der laufenden Funktionsperiode. Die Ausübung der Tätigkeit erfolgt unentgeltlich. Eine Wiederbestellung ist möglich.
3.2 Vorsitz:
Der Referatsbischof ist der Vorsitzende des Kuratoriums. Ihm kommt das Recht zu, die Rechtswirksamkeit von Beschlüssen des Kuratoriums von der Genehmigung der Österreichischen Bischofskonferenz abhängig zu machen. Ist der Referatsbischof verhindert, nominiert er einen Vertreter.
3.3 Sitzungen:
Diesbezügliche Bestimmungen können in einer Geschäftsordnung geregelt werden, die der Österreichischen Bischofskonferenz zur Kenntnisnahme zu übermitteln ist. Die folgenden Bestimmungen sind in die Geschäftsordnung aufzunehmen:
Das Kuratorium tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen. Der Leiter ist für die Vorbereitung der Sitzung, die Erstellung der Tagesordnung, die Durchführung und die Nachbereitung der Sitzung in Absprache mit dem Referatsbischof zuständig und ist insbesondere für die Protokollierung und Aussendung des Protokolls verantwortlich. Das Kuratorium hat eine Person zu wählen, welche die unter diesem Punkt angeführten Verpflichtungen des Leiters im Falle seiner Verhinderung erfüllt.
Der Leiter wird die Mitglieder des Kuratoriums mindestens sechs Wochen im Voraus von Ort und Zeit der Sitzung benachrichtigen. Dieser Benachrichtigung ist das Ersuchen um Übermittlung von Wünschen für die Tagesordnung anzuschließen. Die Tagesordnung ist zumindest eine Woche vor der Sitzung samt den für die Beratung erforderlichen Unterlagen an die Mitglieder des Kuratoriums zu übermitteln.
Anträge können auch mündlich während einer Sitzung gestellt werden. Der Vorsitzführende entscheidet, ob diese Anträge in der laufenden Sitzung behandelt werden.
Über Verlangen des Referatsbischofs oder mindestens dreier Mitglieder des Kuratoriums hat der Leiter eine außerordentliche Sitzung des Kuratoriums einzuberufen. Die oben genannten Fristen für die Einberufung und die Übermittlung der Tagesordnung gelten auch für außerordentliche Sitzungen, wenn der Referatsbischof nicht entscheidet, diese im Einzelfall zu verkürzen.
Den Sitzungen können zu einzelnen Tagesordnungspunkten fachlich geeignete Personen als Gäste zur Unterstützung und Beratung beigezogen werden.
Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums, wobei die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Referatsbischofs.
§ 7 DER LEITER
1. Aufgaben des Leiters:
1.1 Vertretung des Institutes nach außen, gemeinsam mit einem vom Kuratorium gewählten Mitglied des Kuratoriums oder des Wirtschaftsrates („Gesamtvertretung“);
1.2 Geschäftsführung;
1.3 Prüfung von Förderanträgen und Vorbereitung eines Vergabevorschlages zur Auszahlung einer materiellen Unterstützung sowie Übermittlung des Vorschlages zur Prüfung und Beschlussfassung an das Kuratorium;
1.4 Umsetzung der Zwecke des Institutes in enger Absprache mit dem Kuratorium;
1.5 Erstellung des Budgets und der Jahresabrechnung;
1.6 Entscheidung über die Eingehung oder Auflösung von Dienstverhältnissen, wobei die Umsetzung der vorherigen Genehmigung durch den Wirtschaftsrat bedarf;
1.7 Der Leiter ist Dienstvorgesetzter der Dienstnehmer des Institutes.
2. Bestellung und Funktionsperiode:
Der Referatsbischof ernennt den Leiter für eine Funktionsperiode von fünf Jahren. Die Wiederernennung ist möglich.
3. Dienstrechtliche Stellung:
Der Leiter unterliegt der Aufsicht und den Weisungen des Vorsitzenden des Kuratoriums.
Bei Abschluss und Auflösung des Dienstvertrages zwischen dem Leiter und dem Institut wird das Institut durch den Vorsitzenden des Kuratoriums vertreten.
§ 8 DER WIRTSCHAFTSRAT
1. Aufgaben des Wirtschaftsrates:
1.1 Beschlussfassung über das Budget und die Jahresabrechnung auf Grundlage inhaltlicher Vorgaben des Kuratoriums;
1.2 Beratung und Unterstützung des Leiters bei der Erfüllung seiner operativen Aufgaben;
1.3 Akte der außerordentlichen Verwaltung bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Wirtschaftsrat. Dabei handelt es sich vor allem um:
2. Mitglieder des Wirtschaftsrates:
Der Referatsbischof ernennt drei in wirtschaftlichen Fragen oder im Recht erfahrene Personen auf drei Jahre zu Mitgliedern des Wirtschaftsrates, wobei die Ernennung der Bestätigung durch die Österreichische Bischofskonferenz bedarf.
Die Ausübung der Tätigkeit erfolgt unentgeltlich. Die Wiederbestellung ist möglich.
3. Funktionsweise des Wirtschaftsrates:
Diesbezügliche Bestimmungen können in einer Geschäftsordnung geregelt werden, die der Österreichischen Bischofskonferenz zur Kenntnisnahme zu übermitteln ist. Die folgenden Bestimmungen sind in die Geschäftsordnung aufzunehmen:
Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit von mindestens zwei der stimmberechtigten Mitglieder des Wirtschaftsrates, wobei die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten entscheidet.
Der Leiter ist dem Wirtschaftsrat auskunftspflichtig und nimmt an den Sitzungen des Wirtschaftsrates ohne Stimmrecht teil, wenn er nicht im Einzelnen explizit von der Teilnahme ausgeschlossen wird.
§ 9 FINANZGEBARUNG
1. Budget:
Der Leiter erstellt den Budgetentwurf, der vom Wirtschaftsrat zu genehmigen, vom Kuratorium zur Kenntnis zu nehmen und der Österreichischen Bischofskonferenz bis 31. Juli für das folgende Jahr vorzulegen ist.
2. Jahresabrechnung:
Der Leiter erstellt die Jahresabrechnung, die vom Wirtschaftsrat zu genehmigen, vom Kuratorium zur Kenntnis zu nehmen und der Österreichischen Bischofskonferenz bis 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln ist.
3. Zeichnungsberechtigung für Bankkonten:
Die Zeichnung für Bankkonten erfolgt nach dem Vier-Augen-Prinzip durch den Leiter und jeweils eine von mindestens zwei dazu vom Kuratorium zu bestimmende Personen, von denen zumindest eine Mitglied des Kuratoriums und eine Mitglied des Wirtschaftsrates sein muss.
4. Überprüfung der Gebarung:
Die Finanzgebarung des Institutes unterliegt der Überprüfung durch das Generalsekretariat und die Kontrollstelle der Österreichischen Bischofskonferenz.
5. Vorteilszuwendungen:
Das Institut darf keine Personen durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Allfällige Zufallsgewinne müssen für die begünstigten Zwecke verwendet werden. Eine Gewinnausschüttung ist nicht zulässig.
§ 10 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Änderungen dieser Statuten werden durch die Österreichische Bischofskonferenz beschlossen. Das Kuratorium ist berechtigt, Vorschläge zur Statutenänderung über den Referatsbischof an die Österreichische Bischofskonferenz heranzutragen.
2. Eine allfällige Auflösung des Institutes bedarf des Beschlusses der Österreichischen Bischofskonferenz. Bei Auflösung oder Wegfall des begünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Institutes – nach Abdeckung der Passiva – an die Österreichische Bischofskonferenz, die es einem gleichartigen oder ähnlichen kirchlichen oder gemeinnützigen Zweck zuführen wird.
3. Sollte die Österreichische Bischofskonferenz im Zeitpunkt der durch die Auflösung des Institutes oder den Wegfall des begünstigten Zweckes nötigen Vermögensabwicklung nicht mehr existieren oder aus sonstigen Gründen die Übergabe des Vermögens nicht im Sinne der obigen Ausführungen möglich sein, ist das verbleibende Vermögen anderen kirchlichen Zwecken gemäß § 34 ff BAO zuzuführen. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie das Kirchliche Institut „Canisiuswerk“ verfolgen.
4. Die in diesen Statuten – allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit – gewählte männliche Form bezieht da, wo es sinngemäß möglich ist, auch die weibliche Form ein.
Diese Statuten wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz in der Sommervollversammlung von 15. bis 18. Juni 2020 beschlossen und treten mit 1. September 2020 in Kraft.
Mit Beschluss und Veröffentlichung dieser Statuten sind die Statuten des Canisiuswerks aus den Amtsblättern 39 und 69 nicht mehr in Kraft.