Selbstverständnis der Caritas in Österreich
§ 1
Die Caritas in Österreich ist organisiert als ein Netzwerk von neun eigenständigen diözesanen Caritasorganisationen in ihrer je eigenen rechtlichen und organisatorischen Verfasstheit und einer Österreichischen Caritaszentrale („Caritas Österreich“).
Diese haben eine gemeinsame (und potenziell über die unmittelbaren Interessen einer einzelnen diözesanen Caritasorganisation hinausgehende) kirchliche Verantwortung für das Soziale und Caritative in Österreich und in der internationalen Hilfe.
Die diözesanen Caritasorganisationen sind solidarisch miteinander verbunden, sie stehen im laufenden Austausch untereinander und mit der Österreichischen Caritaszentrale (nunmehr „Caritas Österreich“) und arbeiten im Sinne der größeren Wirksamkeit in vielfacher Weise eng zusammen. Eine automatische, verpflichtende, wechselseitige, finanzielle Haftung von diözesanen Caritasorganisationen gibt es weder untereinander, noch gegenüber der Österreichischen Caritaszentrale (nunmehr „Caritas Österreich“). Die Österreichische Caritaszentrale ist rechtlich als öffentliche juristische Person des kanonischen Rechts gem. cc. 115 § 3 und 116 § 1 CIC verfasst und trägt den Namen „Caritas Österreich“.
Historische Präambel und Rechtskontinuität
§ 2
Die Österreichische Caritaszentrale wurde von Kardinal-Erzbischof Dr. Franz König als Ordinarius loci mit Dekret vom 01.03.1976 als Institut gemäß Kan. 1489 CIC 1917 mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet. Die Österreichische Bischofskonferenz hat dieser Errichtung zugestimmt.
Mit dem vorliegenden, überarbeiteten Statut wird dieser rechtliche Rahmen in Kontinuität einerseits dem geltenden CIC von 1983 angepasst und andererseits den Entwicklungen der Caritas in den vergangenen Jahrzehnten Rechnung tragend neu strukturiert.
Die Österreichische Bischofskonferenz nimmt dieses überarbeitete Statut zustimmend zur Kenntnis und erklärt im Sinne der österreichweiten Wirksamkeit des Instituts und der daraus resultierenden Mitverantwortung aller Bischöfe ihr ausdrückliches Einverständnis mit der vorliegenden Fassung.
Die Zwecke und Aufgaben des Instituts „Caritas Österreich“, bisher „Österreichische Caritaszentrale“ und nunmehr unter dem neuen Namen „Caritas Österreich“, aber in rechtlicher Kontinuität mit der „Österreichischen Caritaszentrale“, sind in diesem Statut festgelegt.
Theologische Präambel
§ 3
Die Caritas in Österreich ist Instrument und hat Teil an der Sendung der Kirche im Dienst an den Armen, im Zeugnis der Liebe und im Einsatz für Gerechtigkeit im Sinne des Zweiten Vatikanischen Konzils. Ihr Einsatz gilt im Geist des Evangeliums und der Soziallehre der Kirche den Menschen, die in der Entfaltung ihrer Möglichkeiten eingeschränkt oder in gefährdeten Lebenssituationen sind, in Österreich, Europa und weltweit gesehen. Sie tritt ein für eine Welt, in der die Armen eine faire Chance haben und wo soziale sowie ökologische Verantwortung gelebt werden. Sie müht sich um eine rechte Balance von Eigenverantwortung und Verantwortung füreinander, stärkt Nächstenliebe und Solidarität. Organisatorisch und rechtlich ist sie – unter Beachtung der rechtlichen Eigenständigkeit, vertreten durch das Institut Caritas Österreich – Teil der Caritas Internationalis sowie der Caritas Europa.
Das Institut Caritas Österreich
§ 4
Das Institut Caritas Österreich hat seinen Sitz in Wien. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Republik Österreich. Als Teil der weltweiten Caritasfamilie ist das Institut Caritas Österreich auch in der europäischen und weltweiten Katastrophenhilfe und Entwicklungszusammenarbeit engagiert und dabei den verpflichtenden Regeln und Schutzbestimmungen, sowie den Partnerschaftsprinzipien der Caritas Internationalis in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet.
Zwecke des Instituts Caritas Österreich
§ 5
(1) Das Institut Caritas Österreich, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Entfaltung einer mildtätigen, gemeinnützigen und kirchlichen Tätigkeit im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung (in der jeweils geltenden Fassung).
(2) Das Institut Caritas Österreich verfolgt im Detail folgende begünstigte Zwecke iSd §§ 34 ff BAO in der jeweils geltenden Fassung:
a) Mildtätige Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen (wie zB alte, kranke und einsame Personen, Personen mit körperlicher oder psychischer Beeinträchtigung, Obdachlose, Flüchtlinge, von Armut und Katastrophen betroffene Personen) zu unterstützen.
b) Förderung der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge
c) Förderung der Prävention und Gesundheitspflege
d) Förderung der Fürsorge für alte, kranke, behinderte oder mit körperlichen, psychischen und sonstigen Gebrechen behaftete Personen
e) Förderung der Elementar- und Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung und der Berufsausbildung
f) Förderung der pfarrlichen, diözesanen, nationalen und internationalen Caritastätigkeit
g) Förderung der Beschäftigung von schwer vermittelbaren und langzeitarbeitslosen Personen
h) Förderung der Katastrophenhilfe im In- und Ausland
i) Förderung der Entwicklungshilfe und -zusammenarbeit zur nachhaltigen Armutsbekämpfung weltweit
j) Förderung des Friedens, Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts, Förderung der weltweiten Gerechtigkeit und der Verantwortung gegenüber benachteiligten Bevölkerungsgruppen.
(3) Seitens der Führung des Instituts Caritas Österreich ist sicherzustellen, dass zumindest 75% der Gesamtressourcen zur Verfolgung der gemäß § 4a Abs. 2 Z 3 lit. a bis c Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 idF BGBl I Nr. 62/2018 begünstigten Zwecke eingesetzt werden.
Ideelle und Materielle Mittel zur Erreichung der Zwecke
§ 6
Unbeschadet der diesbezüglichen Bestimmungen der neun eigenständigen diözesanen Caritasorga-nisationen in ihrer je eigenen rechtlichen und organisatorischen Verfasstheit, die davon unberührt bleiben, sollen die Zwecke des Instituts Caritas Österreich, insbesondere erreicht werden durch:
a) Koordinierung und Förderung der diözesanen Caritasstellen; vor allem durch die Führung der Geschäfte der von der Vollversammlung eingerichteten Gremien;
b) Vertretung bei den kirchlichen und staatlichen Zentralstellen in Österreich;
c) Kontakt mit anderen Verbänden im In- und Ausland, insbesondere mit den europäischen Caritasorganisationen und mit der Caritas Internationalis in Rom bzw im Vatikan;
d) Stellungnahme zu gesetzlichen oder sonstigen Maßnahmen, welche die Interessen der Caritas in Österreich berühren;
e) Entwicklungs- und Katastrophenhilfe der Österreichischen Caritas, sowie die Durchführung diözesanübergreifender sozialer Projekte im Inland, insbesondere im Rahmen von EU-Programmen, im Auftrag von und Kooperation mit diözesanen Caritasstellen;
f) Öffentlichkeitsarbeit in Kooperation mit den diözesanen Caritasorganisationen und anderen geeigneten Partnern;
g) (Informations-)Veranstaltungen zur Förderung der angeführten Zwecke;
h) Planung, Konzeptionierung und Durchführung der caritativ-sozialen Arbeit (Altenpflege, Betreuung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderung oder psychischer Beeinträchtigung, Familienhilfe, Familienzentren, Sozialberatungsstellen, Sozialökonomische Projekte, Obdach- und Wohnungslosenhilfe, Hilfe für Migranten, In- und Auslandshilfe, Flüchtlingshilfe, Katastrophenhilfe, Gemeinwesenarbeit);
i) Betrieb/Unterstützung von Einrichtungen und Umsetzung von Projekten in der Auslandshilfe, Entwicklungszusammenarbeit, Bildungsprojekten und Katastrophenhilfe weltweit;
j) Unterstützung von mobilen Pflege- und Betreuungsdiensten und Hospiz-Diensten;
k) Unterstützung von Einrichtungen für alte und pflegebedürftige Menschen (Betreuung, Beratung, Beschäftigung, Freizeitgestaltung);
l) Unterstützung von Einrichtungen für Menschen mit Behinderung und/oder psychischer Beeinträchtigung (Betreuung, Beratung, Beschäftigung, Freizeitgestaltung);
m) Wissenschaftliche Arbeiten auf dem Gebiet der caritativ-sozialen Arbeit, Einrichtung einer Website und Herausgabe und Versand von einschlägigen Publikationen, Druckschriften und sonstigen Medien;
n) Durchführung/Unterstützung der pfarrlichen, diözesanen, nationalen und internationalen Caritastätigkeit;
o) Betrieb/Unterstützung von Schulen, Krippen, Kindergärten, Horten, Tagesheimstätten, Schüler- und Studentenheimen und sonstigen Bildungs- und Betreuungseinrichtungen;
p) Betrieb/Unterstützung von Einrichtungen der sozialen Arbeit (Familienhilfe, Familienzentren, Sozialberatungsstellen, Sozialökonomische Projekte und Beschäftigungsprojekte, Obdach- und Wohnungslosenhilfe, Hilfe für Migranten, Flüchtlingshilfe, Gemeinwesenarbeit) zur Beratung, Betreuung, Unterbringung, Beschäftigung und sonstigen Unterstützung von in Not geratenen Menschen (beispielsweise obdachlose Menschen, Menschen mit Fluchthintergrund, Menschen mit Migrationshintergrund, alkohol- und suchtgiftkranke Menschen, selbsttötungsgefährdete Menschen, arbeitslose Menschen, einsame Menschen, Menschen in finanziellen Schwierigkeiten, Menschen in individuellen psychischen oder familiären Problemen);
q) Durchführung/Unterstützung von Beratungstätigkeiten für hilfsbedürftige Personen und deren Angehörigen;
r) Schaffung von Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten für benachteiligte Personengruppen (zB schwer vermittelbare Langzeitarbeitslose, Migranten, Asylwerber, Asylberechtigte, Menschen mit Behinderung);
s) Vorträge, Kurse, Seminare, Workshops, Informationsveranstaltungen und sonstige Veranstaltungen zum Wissensaustausch und zur Wissensvermittlung auf dem Gebiet der caritativ-sozialen Arbeit (zB Sprachkurse für Flüchtlinge, Lerncafés, Integrationsprojekte, Gemeinwesenprojekte, Fortbildung für Mitarbeiter, Freiwillige, Angehörige);
t) Formulierung der Anliegen von Hilfsbedürftigen;
u) Vermittlung und Begleitung von Freiwilligen;
v) Leistungserbringung gegen Entgelt ohne Gewinnerzielungsabsicht iSd § 40a BAO in der jeweils geltenden Fassung an andere begünstigte Körperschaften iSd §§ 34 ff BAO in der jeweils geltenden Fassung, sofern zumindest ein übereinstimmender Zweck vorliegt;
w) Zuwendungen iSd § 40a Z 1 BAO in der jeweils geltenden Fassung von Mitteln an spendenbegünstigte Einrichtungen zur unmittelbaren Förderung eines gleichen Zweckes wie diese Organisation;
x) Zusammenarbeit mit anderen begünstigten Organisationen zur Förderung der begünstigten Zwecke;
y) Beteiligung an und Gründung von Personengesellschaften, wenn diese Geschäftsbetriebe und Betätigungen unter § 45 Abs. 1, § 45 Abs. 2 oder § 47 der BAO in der jeweils geltenden Fassung fallen oder die Begünstigungen gemäß § 45a der BAO in der jeweils geltenden Fassung bestehen bleiben, sowie Beteiligung und Gründung von Kapitalgesellschaften und Stiftungen, sofern dadurch der Zweck des Instituts Caritas Österreich besser erreicht werden kann;
z) Durchführung karitativer Veranstaltungen;
aa) Zuwendungen von Mitteln an hilfsbedürftige Personen.
Das Institut Caritas Österreich kann aus rechtlichen, betriebswirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen seine Tätigkeit ganz oder teilweise an andere Personen übertragen. Aufgrund vertraglicher Vereinbarungen muss allerdings klar erkennbar sein, dass deren Wirken wie das eigene Wirken des Instituts anzusehen ist.
§ 7
Die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Mittel des Instituts Caritas Österreich werden aufgebracht durch:
a) (Mitglieds-)Beiträge und weitergeleitete Spenden der diözesanen Caritasorganisationen
b) Spenden, Sammlungen, Kollekte, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse;
c) Sponsoring und Werbeeinnahmen;
d) Subventionen und Förderungen;
e) private und öffentliche Vergütungen, Nutzungsentgelte und Kostenbeiträge für die vom Institut angebotenen Beratungs-, Ausbildungs- und Betreuungsleistungen, Druckschriften und sonstiger sozialer Dienstleistungen (zB Kurs-, Schul- und Kindergartenbeiträge, Teilnahmegebühren, Beratungs- und Betreuungsentgelte, Essensbeiträge);
f) Entgelte für die Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen;
g) Einnahmen aus (Benefiz-)Veranstaltungen, Auktionen;
h) Erträge aus der Beteiligung an Personen- und Kapitalgesellschaften;
i) Einnahmen aus der Veranlagung von humanitären Spendengeldern;
j) Zins- und Wertpapiererträge und sonstige Einnahmen aus der Vermögensverwaltung;
k) Einnahmen aus der Leistungserbringung iSd § 40a Z 2 BAO in der jeweils geltenden Fassung sowie gegenüber anderen Personen und Rechtsträgern (zB Know-how Transfer);
l) Erträge aus unternehmerischer Tätigkeit;
m) Aufnahme von Krediten und Darlehen;
n) Einnahmen aus der Übernahme von Bürgschaften und Haftungen;
o) Einnahmen aus der Vermietung, Verpachtung und Verwertung von Liegenschaften.
Vollversammlung der Caritas Österreich
§ 8
Die Caritas Österreich Vollversammlung ist, unbeschadet der rechtlichen Selbständigkeit der diözesanen Caritasorganisationen, das oberste beschlussfassende Organ des Instituts Caritas Österreich.
Die Vollversammlung setzt sich zusammen aus
je drei Vertreter/innen der diözesanen Caritasorganisationen
Sie tagt mindestens einmal pro Jahr und in der Regel zwei Tage.
Die Einberufung der Vollversammlung erfolgt durch das Präsidium, das sich dabei des Generalsekretariats bedient. Auf Antrag von zumindest neun Mitgliedern der Vollversammlung ist jedenfalls vom Präsidium eine Vollversammlung innerhalb von 6 Wochen einzuberufen.
Nähere Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung der Vollversammlung bzw. der Geschäftsordnung der Caritas Österreich geregelt.
§ 9
Aufgaben der Vollversammlung:
Die Vollversammlung hat das Recht, alle von ihr gewählten bzw. bestellten Personen auch während der Periode mit drei Viertel der Stimmen abzubestellen. Die Gewählten bzw. Abgewählten haben bei Abstimmungen zur eigenen Person jeweils kein Stimmrecht.
Referatsbischof/Caritasbischof
§ 10
Der Referatsbischof der Österreichischen Bischofskonferenz hält, zusätzlich zum regelmäßigen Austausch auf diözesaner Ebene, den Kontakt zwischen der Österreichischen Bischofskonferenz und der Caritas in Österreich lebendig. Er verdeutlicht die Anliegen und Wünsche der Österreichischen Bischofskonferenz gegenüber der Caritas in Österreich und die Anliegen und Bitten der Caritas in Österreich gegenüber der Österreichischen Bischofskonferenz. Er nimmt an der Vollversammlung teil, wo er Sitz und Stimme hat, und nach Möglichkeit auch an den Sitzungen des Präsidiums, zu denen er jeweils einzuladen ist. Er wacht über die Einhaltung des Statuts und trägt mit dem Präsidium zusammen Sorge, dass der kirchliche Grundauftrag der Caritas im „Not sehen und handeln“ aber auch für Liebe und Gerechtigkeit sowie eine ganzheitliche Entwicklung des Menschen gewahrt bleibt.
Ausgewogenheit und Diversität in Führungspositionen und Gremien
§ 11
Bei der Besetzung der Führungspositionen durch die Vollversammlung und das Präsidium und der Zusammensetzung der Gremien durch die Diözesen ist auf Ausgewogenheit und Diversität zu achten.
Präsidium und Erweitertes Präsidium der Caritas Österreich
§ 12
Das Präsidium besteht aus dem/der Präsidenten/ in, einem/einer Vizepräsidenten/in und zwei weiteren gewählten Mitgliedern des Präsidiums. Präsident/in, Vizepräsident/in und die beiden weiteren Mitglieder des Präsidiums werden aus dem Kreis der Vollversammlung gewählt und müssen aus unterschiedlichen diözesanen Caritasorganisationen kommen. Präsident/in und Vizepräsident/in dürfen nicht aus derselben Kirchenprovinz kommen.
Alle Mitglieder des Präsidiums werden von der Vollversammlung in schriftlicher, geheimer Wahl, außer die Vollversammlung beschließt ausdrücklich eine offene Wahl, mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen für jeweils drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Das Präsidium berichtet als Kollektivorgan über seine Arbeit an die Vollversammlung. Das Präsidium entscheidet mit einfacher Mehrheit, wobei der/die Präsident/in ein Dirimierungsrecht hat.
§ 13
Das Erweiterte Präsidium besteht aus dem Präsidium und zuzüglich all jenen Caritasdirektor/innen, die nicht bereits im Präsidium vertreten sind. Aus der diözesanen Caritasorganisation des/r Präsidenten/in kann eine weitere Person teilnehmen. Funktionen innerhalb des Präsidiums der Caritas Österreich
§ 14
Der/die Präsident/in ist oberste Repräsentantin/ oberster Repräsentant der Caritas Österreich und vertritt diese nach innen und außen. Er/sie führt den Vorsitz bei allen Sitzungen der Vollversammlung und des Präsidiums und hat jeweils ein Dirimierungsrecht.
§ 15
Der/die Vizepräsident/in vertritt den/die Präsidenten/in im Einvernehmen mit dem/der Präsidenten/in nach innen und außen und übernimmt Aufgaben der Präsidentin/des Präsidenten, wenn diese/dieser verhindert ist bzw. auf Bitte der Präsidentin/des Präsidenten oder des Präsidiums. Die beiden übrigen Mitglieder des Präsidiums übernehmen Aufgaben entsprechend der internen Aufgabenverteilung des Präsidiums und vertreten auf Bitte des/der Präsidenten/in oder auf Beschluss des Präsidiums die Caritas Österreich nach innen und nach außen.
Aufgaben des Präsidiums und des Erweiterten Präsidiums der Caritas Österreich
§ 16
Wesentliche Aufgaben des Präsidiums sind: Dieses ist „Anwalt der Präambel“, des „Selbstverständnisses“ der Caritas in Österreich, achtet also in besonderer Weise auf das Gemeinsame der Caritas in Österreich und die gemeinsame, potenziell über die unmittelbaren Interessen einer einzelnen diözesanen Caritasorganisation hinauggehende kirchliche Verantwortung für das Soziale und Caritative in Österreich und in der internationalen Hilfe.
Ihm obliegt nach Maßgabe des vorliegenden Statuts und der Rahmengeschäftsordnung die Bestellung weiterer Mitglieder der Geschäftsleitung und die Aufsichtsfunktion für die Geschäftsleitung. Es übt die Vorgesetztenfunktion für die Generalsekretäre/innen aus bzw regelt das Verhältnis zwischen Generalsekretär/in und Generalsekretär/in Internationale Programme als Generalsekretär/in Stellvertreter/in.
Es verfolgt das Ziel der Sicherstellung und Förderung der konstruktiven und effizienten Zusammenarbeit im Netzwerk der Caritas in Österreich. Es pflegt regelmäßigen Austausch mit dem Caritasbischof.
Das Präsidium fungiert der Geschäftsleitung gegenüber in der Art eines Aufsichtsgremiums. Das Präsidium beschließt auf Vorschlag der Geschäftsleitung und nach Genehmigung durch das Managementteam Finanzen das jeweilige Jahresbudget und genehmigt den Jahresabschluss. Es legt die Anzahl der Mitglieder der Geschäftsleitung fest und entlastet die Geschäftsleitung des Instituts „Caritas Österreich“ nach Anhörung des Managementteams Finanzen.
Es schlägt der Vollversammlung die/den Generalsekretär/in und die/den Generalsekretär/in Internationale Programme zur Bestellung vor. Und ihm obliegt schließlich die Vermittlung im Fall von Konflikten, insbesondere im Bereich der Caritas Österreich, wobei bei Konflikten zwischen diözesanen Caritasorganisationen das Erweiterte Präsidium befasst wird.
§ 17
Dem Erweiterten Präsidium obliegt die entscheidungsvorbereitende Erarbeitung zur Änderung des Statuts, der Austausch von Positionen, die gemeinsame Weiterentwicklung der Caritas und die Reflexion und Beratung über Visionen.
Tagungen des Präsidiums und des Erweiterten Präsidiums
§ 18
Das Präsidium tagt zumindest vier Mal pro Jahr, davon einmal als Erweitertes Präsidium. Zumindest vier Mal trifft es sich zu einer gemeinsamen Besprechung mit der Geschäftsleitung der Caritas Österreich. Das Erweiterte Präsidium tagt mindestens einmal pro Jahr oder auf Wunsch von mindestens drei diözesanen Caritasorganisationen.
Die Einberufung der Präsidiumssitzungen erfolgt durch den/die Präsidenten/in, der/die sich dafür des Generalsekretariats bedient. Die Tagesordnung wird im Einvernehmen von Präsidentin/ Präsident und Vizepräsident/in erstellt und ist der Geschäftsleitung und den Direktorinnen und Direktoren zur Kenntnis zu bringen.
Über alle Sitzungen wird mit Unterstützung des Generalsekretariats ein Kurz- und Beschlussprotokoll angefertigt, das allen Direktorinnen und Direktoren und der Geschäftsleitung zur Kenntnis gebracht wird.
Geschäftsleitung der Caritas Österreich
§ 19
Die Geschäftsleitung besteht aus dem/der von der Vollversammlung bestätigten Generalsekretär/in und dem/der von der Vollversammlung bestätigten stellvertretenden Generalsekretär/in und weiteren Mitgliedern, die vom Präsidium auf Vorschlag des/der Generalsekretärs/in bestellt werden. Den Generalsekretär/innen und den Mitgliedern der Geschäftsleitung sind die Managementteams mit den definierten Handlungsfeldern zugeordnet, und sie haben darin jeweils Ergebnis- und Personalverantwortung.
§ 20
Die Geschäftsleitung der Caritas Österreich trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Sie wird von dem/der Generalsekretär/in einberufen und geleitet.
Über die Aufgabenverteilung, d.h. die jeweiligen Aufgabenbereiche innerhalb der Geschäftsleitung, entscheidet diese einvernehmlich unter Beachtung der Strategie und der zur Verfügung stehenden Finanzen. Diese Aufgabenverteilung, inklusive Zuteilung der Mittel zu den jeweiligen Aufgabenbereichen, ist vom Präsidium zu bestätigen.
Der Vorschlag für das Jahresbudget für die Caritas Österreich wird von der Geschäftsleitung unter Einbeziehung der Managementteams (in jeweils geeigneter Weise) erstellt. Er wird vom Managementteam Finanzen genehmigt und geht dann an das Präsidium zur Beschlussfassung. Personal- und Finanzentscheidungen werden grundsätzlich nach dem Vier-Augen-Prinzip getroffen. Weitere Konkretisierungen, wie das Vier-Augen-Prinzip anzuwenden ist, sind in der Geschäftsordnung der Geschäftsleitung zu regeln.
Zur Geschäftsleitung der Caritas Österreich gehört vor allem Personalverantwortung bzw. -verwaltung, Budgetvollzug, Operative Geschäftsleitung und Abstimmung des Tagesgeschäftes. Sie ist für die Abstimmung zwischen den einzelnen Managementteams verantwortlich und transportiert die Anliegen der Caritas Österreich nach außen. Die Geschäftsleitung berichtet über ihre Arbeit regelmäßig an das Präsidium und an die Vollversammlung. Über die jeweiligen Arbeitspläne für das Jahr ist Einvernehmen mit dem Präsidium zu suchen, dem hier ein Vetorecht zukommt.
Generalsekretärin/Generalsekretär der Caritas Österreich
§ 21
Der/die Generalsekretär/in der Caritas Österreich wird von der Vollversammlung auf Vorschlag des Präsidiums bestellt. Seine/ihre Funktionsdauer beträgt 5 Jahre. Eine Wiederbestellung auf Vorschlag des Präsidiums ist, auch mehrmals, möglich.
Bei Verhinderung wird die Generalsekretärin/ der Generalsekretär der Caritas Österreich mit allen Rechten und Pflichten durch die Generalsekretärin/den Generalsekretär Internationale Programme als stellvertretende/n Generalsekretär/in vertreten.
Der/die Generalsekretär/in und der/die stellvertretende Generalsekretär/in können das Institut in Abstimmung mit dem/der Präsidenten/in nach innen und außen repräsentieren.
§ 22
Der/die Generalsekretär/in der Caritas Österreich trägt die Hauptverantwortung der Caritas Österreich und hat zur Umsetzung der Organisationsziele Richtlinienkompetenz im Rahmen der Beschlüsse der Vollversammlung. In diesem Sinne kann er/sie verstärkend auf Beschlüsse hinweisen oder auch korrigierend Schwerpunktsetzungen einfordern.
Er/Sie ist in besonderer Weise in der laufenden Geschäftstätigkeit Anwalt/Anwältin der Präambel, insbesondere der Vernetzung mit den Diözesen und dafür, dass die Interessen der Diözesen ausgewogen und möglichst umfassend berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck ist er/sie im regelmäßigen Austausch mit den diözesanen Caritasorganisationen.
Er/Sie nimmt – neben dem/der Präsidenten/in sowie in Absprache mit diesem/dieser – die öffentliche und nicht öffentliche Außenvertretung insbesondere für sozialpolitische Themen wahr. Er/Sie trägt Verantwortung für Geschäftsleitungssitzungen, die auch von ihm/ihr geleitet werden. Ihm/ihr obliegt die Koordinationsfunktion, die oberste Personalverantwortung und Vorgesetztenfunktion innerhalb der Caritas Österreich. In arbeitsrechtlichen Fragen trägt der/die Generalsekretär/in die Letztverantwortung.
Er/sie hat in den Geschäftsleitungssitzungen ein allgemeines Vetorecht und ein Dirimierungsrecht. Ihm/ihr obliegt die Einsetzung eines Krisenstabs für nationale Krisen/Katastrophen in Absprache mit dem/der Präsidenten/in.
Er/sie ist für die Nominierungen der Leiter/innen der Managementteams verantwortlich. Diese sind vom Präsidium zu bestätigen.
Und er/sie trägt Letztverantwortung für Unternehmenskennzahlen und Berichtspflicht gegenüber Präsidium und Vollversammlung.
Generalsekretär/in für Internationale Programme/stellvertr. Generalsekretär/in
§ 23
Der/die Generalsekretär/in für Internationale Programme wird auf gleichem Weg und zu gleichen Bedingungen wie die Generalsekretärin/der Generalsekretär der Caritas Österreich bestellt. Dh., sie/er wird durch die Vollversammlung auf Vorschlag des Präsidiums für eine Funktionsdauer von 5 Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung auf Vorschlag des Präsidiums ist, auch mehrmals, möglich. Der/die Generalsekretär/in für Internationale Programme ist zugleich stellvertretende/r Generalsekretär/in der Caritas Österreich. Bei Verhinderung wird die Generalsekretärin/ der Generalsekretär Internationale Programme mit allen Rechten und Pflichten durch die Generalsekretärin/den Generalsekretär der Caritas Österreich vertreten.
Er/sie leitet das Geschäftsfeld Internationale Programme der Caritas Österreich und vertritt die Caritas in Auslandsagenden nach innen und außen entsprechend der jeweils geltenden Strategie und Organisationsform.
Im Geschäftsfeld Internationale Programme kommt ihm/ihr ein Vetorecht im Rahmen der Sitzungen der Geschäftsleitung zu. Ihm/ihr obliegt die Einsetzung eines Krisenstabs für internationale Krisen/Katastrophen in Absprache mit dem/der Präsidenten/in.
§ 24
In Fragen der Internationalen Arbeit ist der/die GSI an die Strategie gebunden; er/sie berichtet diesbezüglich an das Managementteam Internationale Programme, das Präsidium und in Abstimmung mit diesem an die Vollversammlung, die diese internationale Strategie erlassen hat. Er/Sie hat innerhalb des ihm/ihr zugewiesenen Bereichs der Internationalen Arbeit Personalverantwortung, Finanzverantwortung und entsprechend dem nach § 16 beschlossenen Budget Ergebnisverantwortung. Sein/ihr Teilbudget kann nur mit Zustimmung des Managementteams Finanzen nach Abstimmung mit dem Managementteam Internationale Programme verändert werden.
Managementteams
§ 25
Die Grundausrichtung und Anzahl der Managementteams wird entsprechend der Rahmenstrategie von der Vollversammlung beschlossen. Jede diözesane Caritasorganisation entsendet eine fachlich kompetente und entscheidungsbefugte Person in die jeweiligen Managementteams. Das zuständige Mitglied der Geschäftsleitung bzw. die von der Geschäftsleitung bestellte Leitung des Managementteams ist stimmberechtigtes Mitglied.
Die neun Vertreter/innen der diözesanen Caritasorganisationen wählen aus ihrer Mitte eine/einen Diözesanbeauftragte/n. Er/Sie behält seine/ihre Rolle als Vertreter/in der jeweiligen diözesanen Caritasorganisation.
Die Leitung des Managementteams hat dafür Sorge zu tragen, dass das jeweilige Managementteam zu tragfähigen und verbindlichen Entscheidungen innerhalb der Rahmenstrategie findet und übernimmt dazu in der Regel eine Moderationsrolle. Die Managementteams werden vom jeweiligen Mitglied der Geschäftsleitung bzw. von der von dem/der Generalsekretär/in definierten Leitung in enger Abstimmung mit dem/der Diözesanbeauftragten einberufen, moderiert und nachbereitet. Der/Die Diözesanbeauftragte unterstützt die Leitung des Managementteams in ihrer Leitungsaufgabe und hat dabei v.a. (1) die Kooperationskultur (insbesondere zwischen den diözesanen Caritasorganisationen und der Leitung), (2) den Interessensausgleich (unter den diözesanen Caritasorganisationen) und (3) die Bearbeitung von Konflikten im Blick.
Die Entscheidungen in den Managementteams fallen nach Möglichkeit einhellig. Wenn kein Ergebnis erzielt wird, wird mit Mehrheitsbeschluss (Zweidrittelmehrheit) abgestimmt.
§ 26
Wesentliche Aufgaben der Managementteams sind:
§ 27
Wenn in einer wichtigen Fragenstellung in einem Managementteam eine Mehrheitsentscheidung gegen die klar vertretene Position einer Diözese getroffen wird, dann ist diese Entscheidung von allen diözesanen Caritasorganisationen zu respektieren. Zugleich ist aber auch zu respektieren, dass für den Fall, dass im Managementteam eine diözesane Caritasorganisation die Umsetzung eines Beschlusses im eigenen Gebiet begründet keinesfalls verantworten kann, diese diözesane Caritasorganisation im Blick auf ihre Autonomie dann nicht zur Umsetzung gezwungen werden kann. Sollte das in der Folge dazu führen, dass der Beschluss auch für andere diözesane Caritasorganisationen, die zugestimmt haben, nicht umgesetzt werden kann, ist im Blick auf die Autonomie der so betroffenen diözesanen Caritasorganisationen das Präsidium und notfalls das Erweiterte Präsidium zu befassen.
Working Groups
§ 28
Working Groups unterstützen die Arbeit des/ der Managementteams. Sie können von einzelnen oder mehreren Managementteams, der Geschäftsleitung oder dem Präsidium jederzeit eingesetzt und beauftragt werden. In der Regel ist die Arbeitsperiode einer Working Group zeitlich befristet. Die Working Groups berichten dem beauftragenden Gremium.
Rechtsgeschäftliche Vertretung der Caritas Österreich
§ 29
Die Caritas Österreich wird rechtsgeschäftlich durch den/die Präsidenten/in, den/die Vizepräsidenten/in, den/die Generalsekretär/in oder den/ die stellvertretende/n Generalsekretär/in gemeinsam mit jeweils einer weiteren der genannten Personen oder mit einem weiteren Mitglied der Geschäftsleitung vertreten.
Der/die Präsident/in kann gemeinsam mit dem/ der Generalsekretär/in oder dem/der stellvertretenden Generalsekretär/in beschließen, dass im Einzelfall oder für abgegrenzte Aufgabenbereiche weiteren Mitarbeiter/innen der Caritas Österreich bestimmte Vertretungsbefugnisse eingeräumt werden. Diese Delegation von Vertretungsbefugnissen muss schriftlich dokumentiert werden.
Vermögensverwaltung der Caritas Österreich
§ 30
Für die Vermögensverwaltung der Caritas Österreich ist – unter Beachtung des zivilen, wie auch des kirchlichen Rechts – der/die Generalsekretär/ in der Caritas Österreich zuständig, der/die darüber auch die diözesanen Caritasorganisationen regelmäßig informiert und für eine regelmäßige interne und externe Überprüfung der Vermögensverwaltung wie auch aller Rechnungsabschlüsse Sorge trägt. Ein allfälliger Amtseid ist vor dem Referatsbischof abzulegen.
§ 31
Über die Grenzen der ordentlichen Verwaltung bzw. über die zustimmungspflichtigen Geschäfte und die dann im Rahmen der außerordentlichen Verwaltung einzuhaltenden Verfahren entscheidet die Vollversammlung über Vorschlag des Managementteams Finanzen.
Dieses dient auch als Vermögensverwaltungsrat des Instituts Caritas Österreich iSv c. 1280 CIC und hat bei den Akten der außerordentlichen Verwaltung ein Zustimmungsrecht. Außerordentliche Verwaltungsakte im Sinne des c. 1281 §2 CIC sind für das Institut Caritas Österreich Liegenschaftstransaktionen (Kauf und Verkauf) und die Aufnahme von Krediten und Darlehen. Für ihre Gültigkeit benötigen sie die vorherige Zustimmung des Managementteams Finanzen als Vermögensverwaltungsrat.
Zur Festlegung von genauen Wertgrenzen erstellt das Managementteam Finanzen (als Vermögensverwaltungsrat) ein eigenes Dokument, das von der Vollversammlung zu beschließen ist und der Bischofskonferenz zur zustimmenden Kenntnisnahme übermittelt wird, womit eine dauerhafte Ermächtigung verbunden ist.
Statutenänderungen
§ 32
Eine Statutenänderung kann von der Vollversammlung über Antrag des Präsidiums und nach Beratung mit dem Erweiterten Präsidium nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Dem Referatsbischof kommt dabei ein Vetorecht zu. Das geänderte Statut wird der Österreichischen Bischofskonferenz zur Approbation vorgelegt.
Auflösung
§ 33
Die Auflösung des Instituts Caritas Österreich 18 kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Vollversammlung mit Zweidrittelmehrheit angestoßen werden.
Die Auflösung des Instituts Caritas Österreich erfolgt sodann durch die Österreichische Bischofskonferenz. Das Vermögen des Institutes Caritas Österreich ist im Falle der Auflösung und Aufhebung sowie des Wegfalls der begünstigten Zwecke den diözesanen Caritasorganisationen zuzuführen, die dieses wiederum ausschließlich den in dieser Rechtsgrundlage genannten begünstigten Zwecken im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 Einkommensteuergesetz idF. BGBl I Nr. 62/2018 zuzuführen haben.
Dieses Statut wurde von der Österreichischen Bischofskonferenz in ihrer Herbstvollversammlung von 9.-12. November 2020 beschlossen. Es tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.