Präambel
(1) Die KJSÖ ist Trägerin der außerschulischen kirchlichen Arbeit mit Kindern der römisch-katholischen Kirche in Österreich. Die KJSÖ arbeitet nach den Prinzipien der Katholischen Aktion Österreich. Die KJSÖ ermöglicht die entwicklungspsychologisch notwendige und freiwillig gesuchte Gemeinschaft Gleichaltriger, die Kirche als Gemeinschaft von aus dem Glauben lebender und in der Liebe tätiger Menschen erlebbar macht und die personale Glaubensentscheidung vorbereitet.
(2) Die KJSÖ hat die Aufgabe, den Gesamtbereich der Arbeit mit Kindern der katholischen Kirche unter Mitarbeit ihrer Mitglieder zu koordinieren, zu fördern, zu studieren und für neue Tätigkeitsbereiche eigene Initiativen zu setzen sowie gemeinsame Aktivitäten durchzuführen und gemeinsame Anliegen zu unterstützen.
(3) Die KJSÖ vertritt die Interessen von Kindern und Jugendlichen und ermöglicht ihre Partizipation in Kirche und Gesellschaft. Sie leistet durch die Arbeit der Dreikönigsaktion (DKA) einen Beitrag zur Bekämpfung von Armut und Not in Ländern des Globalen Südens durch Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung, durch Unterstützung der pastoralen Anliegen der Kirchen im Globalen Süden und Bewusstseinsarbeit und anwaltschaftliche Aktivitäten im Globalen Norden.
(4) Die KJSÖ schafft vielfältige Erlebnisräume für Kinder, bestärkt Kinder in ihrer religiösen Entwicklung, setzt Impulse für eine kinderfreundliche Gesellschaft, vertritt die Anliegen der Kinder und leistet in Zusammenarbeit und Solidarität mit Benachteiligten in den Ländern des Globalen Südens einen Beitrag für eine gerechte Welt.
(5) Die KJSÖ bekennt sich zur österreichischen Nation und zur Demokratie. Sie ist keiner politischen Partei verpflichtet oder anzurechnen. Die KJSÖ dient ausschließlich kirchlichen, mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken.
(6) Der Verein gewährleistet die rechtliche und wirtschaftliche Basis der Bundesstelle und koordiniert, fördert und leitet die Bundesarbeit durch geeignete Maßnahmen.
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „Katholisches Jugendwerk Österreichs – Bundesstelle für kirchliche Kinder- und Jugendarbeit. Zweigverein: Katholische Jungschar Österreichs.“ Die Abkürzung des Vereinsnamens lautet „KJSÖ“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wien.
(3) Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet sowie auf Südtirol und im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit, insbesondere im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit, auf alle anderen Länder der Erde.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die pastorale Arbeit mit Kindern im Rahmen der katholischen Kirche (und im Zuge der Arbeit mit den Gruppenleiter/innen auch mit Jugendlichen und Erwachsenen), die mildtätige Unterstützung materiell und persönlich hilfsbedürftiger Personen, sowie die Bekämpfung der Armut und Not in den Ländern des Globalen Südens.
(2) Die Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet. Seitens der Vereinsführung ist sicherzustellen, dass zumindest 75% der Gesamtressourcen zur Verfolgung der in den Statuten angeführten, begünstigten Zwecke iSd § 4a Abs 2 Z 3 EstG 1988 idF BGBl I Nr. 62/2018 eingesetzt werden.
§ 3 Mittel zur Verwirklichung des Zwecks
a) Ideelle Mittel (Tätigkeiten)
Die zur Verwirklichung des Vereinszwecks vorgesehenen Tätigkeiten sind:
b) Materielle Mittel
Die zur Verwirklichung des Vereinszwecks erforderlichen materiellen (finanziellen) Mittel können aufgebracht werden durch:
Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Zwecke Erfüllungsgehilfen bedienen, wenn klar erkennbar ist, dass deren Wirken wie das eigene Wirken des Vereins anzusehen ist.
§ 4 Arten und Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mit-glieder und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen. Ordentliche Mitglieder sind somit: Mitglieder von Gruppen und Funktionär/innen der Pfarr-, Dekanats-, Diözesan- und Bundesebene der Katholischen Jungschar.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind jene, die die Vereinsarbeit in bestimmten Punkten fördern und mit der Katholischen Jungschar Österreichs gemeinsame Inhalte und Ziele verfolgen.
(4) Ehrenmitglieder sind jene Personen, die hierzu wegen ihrer Verdienste um den Verein ernannt werden.
(5) Die Aufnahme und der Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern, sowie die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft obliegen dem Bundesleitungskreis (BULK).
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins aktiv teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Die ordentlichen Mitglieder verpflichten sich zur Mitarbeit an der Verwirklichung der Ziele des Vereins.
(2) Für die Ausübung der Mitgliedsrechte in den einzelnen Organen des Vereins wird eine der diözesanen kirchlichen Struktur entsprechende Delegation dergestalt vorgenommen, dass jede Jungschar-Diözesanleitung berechtigt ist, Mitglieder in den Bundesleitungskreis zu delegieren. Die Delegation hat jeweils für jede einzelne Sitzung des Bundesleitungskreises zu erfolgen. Maximal fünf Delegierte jeder Diözese nehmen alle Mitgliederrechte, insbesondere auch das aktive Wahlrecht für die Vereinsorgane, wahr und üben im Bundesleitungskreis auch alle Stimmrechte aus. Das passive Wahlrecht steht allen Mitgliedern zu, die von einer Jungschar-Diözesanleitung oder von Mitgliedern des Bundesvorstandes (BUVO) nominiert werden.
(3) Außerordentliche Mitglieder haben Sitz und beratende Stimme auf dem Bundesleitungskreis und verpflichten sich zur Unterstützung des Vereins sowie zur Mitarbeit an den gemeinsamen Zielen und Inhalten.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Beendigung der Teilnahme an der Vereinsarbeit, freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod.
(2) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Bundesleitungskreis wegen grober Verletzung der Mitgliedschaftspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Bis zur vereinsinternen endgültigen Entscheidung ruhen die Mitgliedschaftsrechte; kommt es zu einer Überprüfung der vereinsinternen Entscheidung vor den staatlichen Gerichten, so ruhen die Rechte bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung.
(3) Eine Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den beim Ausschluss genannten Gründen vom Bundesleitungskreis beschlossen werden.
§ 7 Organe und Prüfer/innen des Vereins
a. Bundesleitungskreis (BULK) (entspricht der Vollversammlung)
b. Bundesvorstand (BUVO) (entspricht dem Vorstand)
c. Geschäftsführer/in
d. Schiedsgericht
e. Rechnungsprüfung (Rechnungsprüfer/innen, Abschlussprüfer/in).
a) Der Bundesleitungskreis (BULK)
(1) Der Bundesleitungskreis (BULK) ist das oberste beschlussfassende Organ der KJSÖ. Er bildet die auf die Bundeszusammenarbeit bezogene beschlussfassende Vollversammlung in inhaltlicher wie auch in finanzieller Hinsicht. Ihm obliegt die lang- und mittelfristige strategische Ausrichtung und Positionierung der Arbeit der Katholischen Jungschar. Aufgaben des Bundesleitungskreises sind insbesondere:
(2) Stimmberechtigte Mitglieder des BULK sind:
Mit beratender Funktion werden eingeladen:
(3) Der ordentliche BULK tagt zumindest zwei Mal im Jahr. Ein außerordentlicher BULK hat auf Beschluss des BUVO oder des ordentlichen BULK, jedenfalls aber auf Verlangen von einem Zehntel der stimmberechtigten Delegierten gemäß § 5 Abs 2 oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer/innen stattzufinden. In den vorgenannten Fällen hat der außerordentliche BULK längstens acht Wochen nach Einlangen des Antrages auf Einberufung beim BUVO stattzufinden.
(4) Zum BULK sind die delegierten Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den BUVO einzuladen.
(5) Der BULK ist beschlussfähig, wenn mindestens fünfzehn stimmberechtigte Delegierte aus mindestens fünf Diözesen und mindestens vier Mitglieder des BUVO anwesend sind. Ist der BULK zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, ist ein neuer Termin festzusetzen. Dieser BULK muss binnen sechs Wochen stattfinden. Ist der BULK zum neu festgelegten Termin nicht beschlussfähig, so findet der BULK dreißig Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(6) Ist die Abhaltung eines BULK unter physischer Anwesenheit der Teilnehmenden aufgrund besonderer Umstände nicht möglich oder den Mitgliedern nicht zumutbar, so kann der BULK auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmenden (zum Beispiel via Telefon- oder Videokonferenz) abgehalten werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung eines BULK sinngemäß, wobei eine technische Lösung zu wählen ist, die sicherstellt, dass alle teilnahmeberechtigten Mitglieder an der virtuellen Versammlung teilnehmen können.
(7) Die Beschlussfassung im BULK erfolgt in der Regel mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Folgende Beschlüsse bedürfen der 2/3-Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder:
b) Der Bundesvorstand (BUVO)
(1) Der Bundesvorstand (BUVO) ist das Leitungsorgan im Sinn des Vereinsgesetzes. Der Bundesvorstand (BUVO) tagt mindestens sechs Mal im Jahr. Er ist im Sinne des Vereinsrechtes der Vorstand der KJSÖ mit allen ihren Teilen. Ihm kommen alle Kompetenzen zu, die keinem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(2) Er arbeitet im Rahmen der Beschlüsse und Richtlinien des BULK, präzisiert die Inhalte und Strategien und legt den Rahmen für die rechtlichen, wirtschaftlichen, personellen und finanziellen Belange fest, sofern sie nicht dem BULK vorbehalten sind.
Aufgaben des BUVO sind insbesondere:
(3) Stimmberechtigte Mitglieder:
Anlassbezogen werden mit beratender Funktion eingeladen:
(4) Die Funktionsdauer des BUVO beginnt mit der Bestätigung der gewählten Vorsitzenden durch den Referatsbischof für Kinder- und Jugendseelsorge der Österreichischen Bischofskonferenz binnen acht Wochen nach Mitteilung des Wahlergebnisses. Der Bundesvorstand wird für die Dauer bis zum auf die Wahl viertfolgenden ordentlichen Bundesleitungskreis (entspricht einer Funktionsdauer von rund zwei Jahren) zuzüglich acht Wochen gewählt. Auf jeden Fall und gleichzeitig längstens währt die Funktionsperiode des alten BUVO bis zur Bestellung des neuen BUVO.
(5) Die Mitglieder des BUVO können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den BUVO, im Fall des Rücktritts des gesamten Bundesvorstands an den BULK zu richten.
(6) Der BUVO ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder 14 Tage vor der Sitzung schriftlich eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der BUVO fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(7) Eine außerordentliche Sitzung des BUVO ist innerhalb von 14 Tagen durchzuführen, wenn dies von mindestens drei Mitgliedern verlangt wird.
c) Geschäftsführer/in
(1) Der/Die Geschäftsführer/in wird gemäß § 7 (a) 1 vom Bundesleitungskreis bestellt. Die Bestellung erfolgt ohne Befristung und kann vom Bundesleitungskreis jederzeit aus wichtigem Grund, sowie unter Beachtung der arbeitsrechtlichen Kündigungsfristen auch ohne Grund widerrufen werden.
(2) Dem/Der Geschäftsführer/in obliegt die ordentliche laufende Geschäftsführung des Vereins nach Maßgabe der Statuten und der Beschlüsse des Bundesvorstands und Bundesleitungskreises.
(3) Er/Sie ist an die Weisungen des Bundesvorstands gebunden und diesem gegenüber verantwortlich.
(4) Der/Die Geschäftsführer/in nimmt für den Bundesvorstand die Diensthoheit über die Mitarbeitenden des Vereins wahr.
d) Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis muss der/die Vorsitzende auf Antrag eines Vereinsmitgliedes innerhalb von vier Wochen ein Schiedsgericht (Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes) einberufen. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen.
Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem/der Vorsitzenden zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter/innen namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter/innen wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los unter den Vorgeschlagenen.
(2) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
e) Rechnungsprüfung
(1) Rechnungsprüfer/innen
Der BULK wählt zwei vereinsinterne Rechnungsprüfer/innen. Den Rechnungsprüfer/innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben die Aufgabe, jährlich dem BULK einen Rechnungsprüfungs-bericht vorzulegen. Die Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme des BULK – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Die Funktionsdauer der vereinsinternen Rechnungsprüfer/innen beträgt zwei Jahre.
(2) Abschlussprüfer/in
Zur Prüfung des jährlichen Rechnungsabschlusses bestellt der BULK eine/n Abschlussprüfer/in, welche/r dem BULK seinen/ihren Prüfbericht vorzulegen hat.
§ 8 Vertretung nach außen, Zeichnungsberechtigung
(1) Der Verein wird durch je eine/n der Vereinsvorsitzenden und den/die Geschäftsführer/in der KJSÖ, nach außen vertreten. Diese Gesamtvertretung gilt für alle Rechtsgeschäfte, welche nicht von vornherein durch einen Beschluss des BULK gedeckt sind.
(2) Für Rechtsgeschäfte der ordentlichen laufenden Geschäftsführung, welche durch einen Beschluss des BULK gedeckt sind, wird der Verein jeweils durch den/die Geschäftsführer/in der KJSÖ vertreten.
(3) Die Bankzeichnung erfolgt in allen Fällen nach dem Vier-Augen-Prinzip, wobei jeweils eine/r der Vorsitzenden mit dem/der Geschäftsführer/in der KJSÖ zeichnet.
§ 9 Haftung und Wahl- und Geschäftsordnung
(1) Der Verein haftet nicht für Verbindlichkeiten des Hauptvereins KJWÖ.
(2) Der Verein kann sich eine Wahl- und Geschäftsordnung geben, welche die gegenständlichen Statuten konkretisiert. Die Wahl- und Geschäftsordnung darf den Statuten nicht widersprechen.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Über die freiwillige Auflösung des Vereins entscheidet der BULK mit 2/3-Mehrheit. Die Auflösung des Vereins bedarf der Genehmigung der Österreichischen Bischofskonferenz. Aus schwerwiegenden Gründen kann die Auflösung des Vereins im Sinn von can. 320 § 2 CIC von Seiten der Bischofskonferenz erfolgen.
(2) Der letzte BUVO hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
(3) Das Vereinsvermögen hat bei freiwilliger Auflösung, bei behördlicher Auflösung des Vereins sowie bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes der Österreichischen Bischofskonferenz mit der Auflage zuzufallen, dieses Vermögen wieder ausschließlich, unmittelbar und zur Gänze für die unter § 2 angeführten, begünstigten Zwecke iSd § 4a Abs 2 Z 3 EStG 1988 idF BGBl I Nr. 62/2018 zu verwenden. Dabei ist für eine entsprechende Verwendung und Abrechnung von zweckgewidmeten Spendengeldern und Förderungen aus Bundesmitteln und anderen Subventionen Sorge zu tragen.
Diese Statuten wurden vom Bundesleitungskreis der KJSÖ am 2. April 2023 beschlossen und nach Vorlage an die Österreichische Bischofskonferenz von dieser in ihrer Herbstvollversammlung von 6. bis 9. November 2023 genehmigt. Sie treten mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.