Die Österreichische Bischofskonferenz ist der Zusammenschluss der Bischöfe der österreichischen Diözesen, der mit Gutheißung des Apostolischen Stuhles errichtet ist.
Die Aufgaben der Bischofskonferenz sind das Studium und die Förderung gemeinsamer pastoraler Aufgaben, die gegenseitige Beratung und notwendige Koordinierung der kirchlichen Arbeit, der gemeinsame Erlaß von Entscheidungen sowie die Pflege der Verbindungen zu anderen Bischofskonferenzen. Grundlagen für diese Aufgaben sind die Dokumente des Zweiten Vatikanischen Konzils, hier insbesondere das Dekret über die Hirtenaufgabe der Bischöfe (Nr. 37-38), das Kirchliche Gesetzbuch (insbesondere die Canones 447-459 des Codex Iuris Canonici) aus dem Jahr 1983 sowie die Statuten der Österreichischen Bischofskonferenz aus dem Jahr 2005.
Die Vollversammlung ist das Hauptorgan der Österreichischen Bischofskonferenz. Die Mitglieder der Bischofskonferenz sind grundsätzlich zur Teilnahme an der Vollversammlung verpflichtet, als Entschuldigungsgrund gelten eine schwere Erkrankung oder eine Verpflichtung durch höhere Autorität. Für Diözesanbischöfe ist es in diesen Fällen möglich, sich nach den Vorgaben der Statuten vertreten zu lassen. Zur Vollversammlung wird auch der Apostolische Nuntius in Österreich eingeladen, der jedoch kein Mitglied der Bischofskonferenz ist.
Jeweils im Frühjahr, im Sommer und im Herbst eines Jahres findet eine ordentliche Vollversammlung statt. Dazwischen können außerordentliche Vollversammlungen angesetzt werden, die entsprechend der Terminologie der Statuten als "außerordentlich" bezeichnet werden müssen.
Die Vollversammlung wird vom Vorsitzenden der Bischofskonferenz einberufen. Er erstellt gemäß den Statuten die Tagesordnung und leitet die Sitzungen. Da er die Bischofskonferenz nach außen vertritt, ist es in der Regel der Vorsitzende, der die Öffentlichkeit über die Ergebnisse einer Vollversammlung informiert.
Jedes Mitglied der Bischofskonferenz kann innerhalb der festgesetzten Frist Vorschläge für die Tagesordnung einbringen. Im Verlauf der Vollversammlung hat auch jedes Mitglied der Bischofskonferenz das Recht, Anträge einzubringen, die vom Vorsitzenden zur Abstimmung gebracht werden. Das Statut regelt, in welchen Materien die Bischofskonferenz Beschlüsse fassen kann, wer hierzu stimmberechtigt ist und welche Mehrheit erforderlich ist. Das offizielle Promulgationsorgan der Beschlüsse ist das Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz.
Mehr unter: www.bischofskonferenz.at