Bischöfe: Ehe ausschließlich für verschiedengeschlechtliche Paare
Die Ehe soll wie bisher ausschließlich Paaren verschiedenen Geschlechts vorbehalten bleiben, weil das ihre Einzigartigkeit im Vergleich mit anderen Formen des Zusammenlebens ausmacht. Diesen Standpunkt hat die Bischofskonferenz bei ihrer Vollversammlung erneut formuliert. Anlass dafür ist die aktuelle Überprüfung des Ehebegriffs durch den Verfassungsgerichtshof, an den sich die Bischöfe in einer Erklärung wenden. So heißt es wörtlich: "In Respekt vor dem Höchstgericht vertrauen die Bischöfe darauf, dass die Verfassungsrichter verantwortungsvoll über diese Frage beraten und an ihrer bisherigen Linie festhalten, wonach die Ehe aufgrund ihres spezifischen Wesens anders zu behandeln ist als alle anderen Partnerschaftsformen."
Wortlaut der Erklärung |
Ehe als Verbindung zwischen Mann und Frau Ehe ist nicht nur ein Begriff, sie ist einzigartig: Das Wesen von Ehe ist die dauerhafte Verbindung zwischen Mann und Frau und ihre Offenheit für gemeinsame Kinder. Dieses Verständnis von Ehe ist fundamental für das Zusammenleben der Menschen. Es spiegelt sich wider in der Europäischen Menschenrechtskonvention genauso wie in der geltenden österreichischen Rechtsordnung. Der Verfassungsgerichtshof hat jüngst beschlossen, die bisherige Rechtslage, nach der nur Personen verschiedenen Geschlechts eine Ehe eingehen können, dahingehend zu überprüfen, ob damit homosexuelle Paare, die in Österreich eine Eingetragene Partnerschaft eingehen können, möglicherweise diskriminiert werden. Dieses Vorhaben des Höchstgerichts hat bei vielen Menschen berechtigte Sorgen ausgelöst, die auch von den Bischöfen geteilt werden. Selbstverständlich ist homosexuellen Menschen "mit Achtung zu begegnen. Man hüte sich, sie in irgendeiner Weise ungerecht zurückzusetzen", hält der Katechismus der Katholischen Kirche fest. Von daher unterstützen die Bischöfe alle Bemühungen, Diskriminierungen Homosexueller zu beseitigen. Wie aber Papst Franziskus im Dokument "Amoris laetitia" gemeinsam mit den Synodenvätern festhält, "gibt es keinerlei Fundament dafür, zwischen den homosexuellen Lebensgemeinschaften und dem Plan Gottes über Ehe und Familie Analogien herzustellen, auch nicht in einem weiteren Sinn". Wenn ausschließlich die Verbindung zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts mit Ehe bezeichnet wird, dann steht dahinter nicht eine Diskriminierung, sondern ihr spezifisches Wesen. Grundlage der Ehe ist nicht eine bestimmte sexuelle Orientierung der Partner, sondern die Komplementarität von Mann und Frau und die grundsätzliche Fruchtbarkeit dieser Verbindung. Die Unterscheidung der Ehe von anderen Partnerschaftsformen ist daher nicht nur keine Diskriminierung, sondern vom rechtlichen Gleichheitsgebot her gefordert, wonach Ungleiches ungleich zu behandeln ist. Der Unterschied zwischen der Ehe und einer homosexuellen Verbindung ist so wesentlich, dass der Ehebegriff nicht auch auf sie ausgeweitet werden kann, ohne dass dabei der Sinn von Ehe verloren ginge: die natürliche Generationenfolge durch gemeinsame Kinder und das Recht von Kindern auf Vater und Mutter. Die Ehe ist eine grundlegende Institution der Gesellschaft. Sie betrifft nicht nur das Verhältnis zwischen zwei erwachsenen Personen verschiedenen Geschlechts, sondern auch jenes von Kindern zu ihren leiblichen Eltern. Von der leiblichen Elternschaft abweichende rechtliche Konstrukte, die Paaren gleichen Geschlechts Elternrechte gegenüber Kindern einräumen, sollten immer dem Wohl der Kinder dienen. Sie können aber nie die mit der Ehe verbundene leibliche Elternschaft ersetzen, weil sie grundlegend anders sind. Daher hält die auch in Österreich geltende Kinderrechtskonvention fest, dass Kinder grundsätzlich ein Recht haben, ihren leiblichen Vater und ihre leibliche Mutter zu kennen und von ihnen erzogen zu werden. Eine Uminterpretation von Ehe ist daher der falsche Weg, um behauptete Diskriminierungen zu beseitigen. Ein Schritt in diese Richtung würde vielmehr eine Vielzahl neuer Fragen aufwerfen. Schon jetzt ist im Blick auf andere Länder absehbar, dass durch die Preisgabe des bisherigen Eheverständnisses Forderungen nach Leihmutterschaft, Geschwisterehe oder auch Polygamie nur mehr schwer abzuwehren sein werden. In Respekt vor dem Höchstgericht vertrauen die Bischöfe darauf, dass die Verfassungsrichter verantwortungsvoll über diese Frage beraten und an ihrer bisherigen Linie festhalten, wonach die Ehe aufgrund ihres spezifischen Wesens anders zu behandeln ist als alle anderen Partnerschaftsformen. Diese Rechtseinsicht deckt sich zudem mit jener des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. So hat der EGMR wiederholt festgestellt, dass es nicht diskriminierend ist, die Ehe allein der Verbindung von Mann und Frau vorzubehalten. Mit einem Bruch mit dem bisherigen Eheverständnis wäre nichts gewonnen, aber das Vertrauen in fundamentale Begriffe der Rechtsordnung, die im Wesen des Menschen wurzeln und für die Gesellschaft grundlegend sind, verloren. |
Diese Rechtseinsicht decke sich zudem mit jener des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR). So habe der EGMR wiederholt festgestellt, dass es nicht diskriminierend ist, die Ehe allein der Verbindung von Mann und Frau vorzubehalten, erinnern die Bischöfe.
Mit einem Bruch mit dem bisherigen Eheverständnis wäre nichts gewonnen, aber das Vertrauen in fundamentale Begriffe der Rechtsordnung, die im Wesen des Menschen wurzeln und für die Gesellschaft grundlegend sind, verloren, zeigen sich die Bischöfe überzeugt. Sie warnen vor einer Vielzahl neuer Fragen, die durch eine Uminterpretation von Ehe aufgeworfen würden. Schon jetzt sei im Blick auf andere Länder absehbar, dass durch die Preisgabe des bisherigen Eheverständnisses Forderungen nach Leihmutterschaft, Geschwisterehe oder auch Polygamie nur mehr schwer abzuwehren sein würden.
Ehe als Verbindung zwischen Mann und Frau
"Das Wesen von Ehe ist die dauerhafte Verbindung zwischen Mann und Frau und ihre Offenheit für gemeinsame Kinder. Dieses Verständnis von Ehe ist fundamental für das Zusammenleben der Menschen. Es spiegelt sich wider in der Europäischen Menschenrechtskonvention genauso wie in der geltenden österreichischen Rechtsordnung", so die Bischöfe in ihrer Erklärung.
Die Bischöfe würden alle Bemühungen unterstützen, Diskriminierungen Homosexueller zu beseitigen. Die Unterscheidung der Ehe von anderen Partnerschaftsformen sei aber nicht nur keine Diskriminierung, sondern vom rechtlichen Gleichheitsgebot her gefordert, wonach Ungleiches ungleich zu behandeln ist. Der Unterschied zwischen der Ehe und einer homosexuellen Verbindung sei so wesentlich, dass der Ehebegriff nicht auch auf sie ausgeweitet werden könne, ohne dass dabei der Sinn von Ehe verloren ginge: die natürliche Generationenfolge durch gemeinsame Kinder und das Recht von Kindern auf Vater und Mutter.
Die Ehe sei eine grundlegende Institution der Gesellschaft, so die Bischöfe. Sie betreffe nicht nur das Verhältnis zwischen zwei erwachsenen Personen verschiedenen Geschlechts, sondern auch jenes von Kindern zu ihren leiblichen Eltern. Von der leiblichen Elternschaft abweichende rechtliche Konstrukte, die Paaren gleichen Geschlechts Elternrechte gegenüber Kindern einräumen, sollten daher immer dem Wohl der Kinder dienen. Sie könnten aber nie die mit der Ehe verbundene leibliche Elternschaft ersetzen, weil sie grundlegend anders sind. Daher halte die auch in Österreich geltende Kinderrechtskonvention fest, dass Kinder grundsätzlich ein Recht haben, ihren leiblichen Vater und ihre leibliche Mutter zu kennen und von ihnen erzogen zu werden.
Quelle: kathpress