Verbot religiöser Zeichen in Unternehmen kann zulässig sein
Eine unternehmensinterne Regel, die Arbeitnehmern das sichtbare Tragen jeglicher religiöser, politischer oder philosophischer Zeichen verbietet, kann zulässig sein. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Ein allgemeines Verbot religiöser Zeichen stelle keine "unmittelbare Diskriminierung" dar, teilte der Gerichtshof am Dienstag in Luxemburg mit. Voraussetzung ist allerdings, dass alle Arbeitnehmer des Unternehmens gleich behandelt und Angehörige einer bestimmten Religion oder Weltanschauung nicht in besonderer Weise benachteiligt werden. Auch müsse das Verbot ein "angemessenes" Mittel zur Erreichung eines Zieles sein, etwa der Neutralität im Umgang mit Kunden.
Die EuGH-Richter veröffentlichten dazu ihre Urteile in zwei ihnen vorgelegten Rechtssachen. In beiden Fällen hatten Musliminnen geklagt, nachdem ihnen gekündigt worden war, weil sie darauf bestanden, bei der Arbeit ihr Kopftuch zu tragen.
Im Fall der belgischen Rezeptionistin Samira Achbita hatte der Arbeitgeber "politische philosphische und religiöse" Symbole generell für alle Mitarbeiter untersagt. Der EuGH hält dazu fest, dass dies zwar möglicherweise eine mittelbare, auf Religion basierende Diskriminierung darstelle. Sie sei jedoch rechtens, weil der Arbeitgeber ein legitimes Ziel, nämlich religiöse Neutralität verfolge und das Verbot der religiösen Symbole für alle Mitarbeiter gelte. Zu prüfen sei allenfalls, ob es für die Durchsetzung der gewünschten religiösen Neutralität ausreicht, dass sich ein Verbot auf jene Mitarbeiter beschränkt, die Kontakt mit Kunden haben.
Die französische Softwaredesignerin Asma Bougnaoui wiederum wurde von ihrem Arbeitgeber gekündigt, weil ein Kunde nicht von einer Ingenieurin mit islamischem Kopftuch beraten werden wollte. In diesem Fall entschied der EuGH, dass der bloße Wille des Arbeitsgebers einem solchen Kundenwunsch zu entsprechen, nicht als "wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung" gesehen werden könne. Das Verbot sei daher in diesem Fall nicht gerechtfertigt. Die EuGH-Richter setzen allerdings voraus, dass es - anders als im belgischen Fall - keine unternehmensinterne Vorgaben zur Neutralität im Umgang mit Kunden gegeben habe.
Er könne das EuGH-Urteil "nachvollziehen", sagte der Präsident der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGiÖ), Ibrahim Olgun, am Dienstag in einer ersten Reaktion gegenüber der "Austria Presse Agentur". Grundsätzlich sprach sich Olgun aber gegen jegliche Verbote religiöser Kleidung aus. Er erneuerte auch seine Sichtweise, wonach es sich beim Kopftuch für muslimische Frauen um kein religiöses Symbol handle, sondern einen "Teil der Glaubenspraxis". Daher könne man dieses nicht etwa mit dem christlichen Kreuz vergleichen, so Olgun zur APA.
Außen- und Integrationsminister Sebastian Kurz begrüßte das Urteil. "Ich sehe die Entscheidung sehr positiv, da sie Diskriminierung aufgrund von religiöser oder politischer Weltanschauung nicht zulässt, aber gleichzeitig Arbeitgebern den Freiraum zuspricht, die sie für unternehmerisches Handeln brauchen", so Kurz, der in einer Aussendung von einer "richtungsweisenden Entscheidung" sprach.
In Europa gälten die Werte Europas, meinte der Fraktionsvorsitzende der Europäischen Volkspartei im EU-Parlament, Manfred Weber, zu den EuGH-Urteilen. "Deshalb ist es richtig, dass Arbeitgeber das Tragen von Kopftüchern am Arbeitsplatz unter bestimmten Umständen untersagen können", so der CSU-Politiker.
Die Leiterin der deutschen staatlichen Antidiskriminierungsstelle, Christine Lüders, erklärte, die Urteile gäben Arbeitgebern die Möglichkeit, religiöse und weltanschauliche Symbole für alle Beschäftigten gleichermaßen zu verbieten. Zwar habe der EuGH auch klargestellt, dass diskriminierende Kundenwünsche nicht zur Grundlage für etwaige Kopftuchverbote gemacht werden dürften. "Dennoch kann es für muslimische Frauen, die ein Kopftuch tragen, in Zukunft noch schwerer werden, in den Arbeitsmarkt zu kommen", so Lüders.
Quelle: kathpress