
"Blasphemie-Paragraf" bleibt
Der als "Blasphemie-Paragraf" diskutierte Tatbestand der "Herabwürdigung religiöser Lehren" soll nicht aus dem österreichischen Strafgesetzbuch gestrichen werden. So sehen es die Experten der Arbeitsgruppe zur Strafrechtsreform, wie das Justizministerium am Mittwoch gegenüber der Austria Presse Agentur (APA) ausführte.
Bereits am Dienstag hatte Bundespräsident Heinz Fischer bei einem Treffen mit Kardinal Christoph Schönborn und Spitzenrepräsentanten von Christentum, Judentum und Islam dazu Stellung bezogen. Dabei wurde in einer gemeinsamen Erklärung betont, dass sowohl Meinungsfreiheit als auch der "Respekt vor dem, was anderen Menschen heilig ist" bzw. der Schutz vor Verleumdung und Beleidigung "hohe Rechtsgüter" seien, die "gut nebeneinander existieren können".
Für eine Beibehaltung von Paragraph 188 des Strafgesetzbuches ("Herabwürdigung religiöser Lehren") hat sich auch der Verfassungsrichter Christoph Grabenwarter ausgesprochen. Gegenüber der ORF-"ZiB2" führte der Jurist aus, dass die Bewahrung des sozialen Friedens Zweck dieser Bestimmung sei, weil "der Friede zwischen Gläubigen verschiedener Religionsgemeinschaften Teil des sozialen Friedens ist".
Seit den Anschlägen auf das französische Satiremagazin "Charlie Hebdo" wird in einigen Ländern die Sinnhaftigkeit von strafrechtlichen Schutzbestimmungen für Religionen debattiert. Ihre Abschaffung bzw. Überarbeitung wird in Österreich von einzelnen Vertretern der SPÖ, der GRÜNEN und der NEOS gefordert. Justizminister Wolfgang Brandstetter (ÖVP) dürfte die Streichung des Blasphemie-Verbots derzeit nicht anstreben. "Ich habe auch nicht den Eindruck, dass österreichische Karikaturisten in den letzten Jahren hier Probleme gehabt hatten", hatte er in der "Kleinen Zeitung" (Sonntag-Ausgabe) gesagt.
Konkret heißt es in Paragraf 188 über die Herabwürdigung religiöser Lehren:"Wer öffentlich eine Person oder eine Sache, die den Gegenstand der Verehrung einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft bildet, oder eine Glaubenslehre, einen gesetzlich zulässigen Brauch oder eine gesetzlich zulässige Einrichtung einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft unter Umständen herabwürdigt oder verspottet, unter denen sein Verhalten geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen."
Verurteilungen nach diesem Straftatbestand sind in Österreich sehr selten, seit dem Jahr 2000 waren es gerade einmal ein Dutzend. Der prominenteste Fall im Zusammenhang mit dem Verbot betrifft die FPÖ-Abgeordnete Susanne Winter. Sie stand 2009 wegen der Behauptung vor Gericht, der Prophet Mohammed wäre im heutigen System ein "Kinderschänder" gewesen und wurde deshalb wegen "Verhetzung" und "Herabwürdigung religiöser Lehren" zu 24.000 Euro Geldstrafe verurteilt.
Zuletzt wurde 2014 eine Frau zu drei Monate bedingter Haftstrafe verurteilt, weil sie ein Porno-Video in einer katholischen Kirche bei Linz gedreht und dieses im Internet verkauft hatte. Praktisch nie kommt es in Österreich zu Verurteilungen, wenn es dabei um Kunst geht, weil die Kunstfreiheit durch Artikel 17a Staatsgrundgesetz grundrechtlich umfassend geschützt ist.