Wieviel Religion verträgt die Öffentlichkeit?
Die heute gern gestellte Frage, wie viel Religion die Öffentlichkeit vertrage, ist seit Beginn der 1990er-Jahre mit der zunehmenden Sichtbarkeit von Religion immer dringlicher geworden. Die politische Öffentlichkeit als wichtiges soziales Medium erfuhr schon des Öfteren einen Strukturwandel. Derzeit sind wir Zeugen eines weiteren, besonders komplexen Wandels, der vor allem durch Pluralisierung, Globalisierung und das Anschwellen der Medienströme bestimmt wird. Dieser Prozess öffnet nicht nur neue Räume, sondern Öffentlichkeit wird zum Teil auch pathologisiert oder zumindest in ihrem Bestand gefährdet. Dass diese Entwicklung auch die Religionsgemeinschaften und ihre Stellung in Staat und Gesellschaft betrifft, ist offenkundig.
Was sind nun die rechtlichen Rahmenbedingungen für das öffentliche Wirken von Religionsgemeinschaften? In Europa ist gegenwärtig weitgehend ein System des Staat-Religion-Verhältnisses verbreitet, in dem zwar eine institutionelle Lösung von Staat und Kirche stattgefunden hat, die religiöse Neutralität jedoch nicht mit einer Verdrängung von Religion ins nur mehr Private verbunden wurde. Charakteristisch dafür ist, dass Religions-, aber auch Weltanschauungsgemeinschaften in der staatlichen Rechtsordnung eine mehr oder weniger ausgeprägte spezifische Rechtsstellung eingeräumt wird, die ihren auf dem Grundrecht der Religionsfreiheit beruhenden Besonderheiten Rechnung trägt.
Ein Ignorieren der religiösen Interessen der Bürger kann letztlich zu einer Verkürzung der Freiheit des Bürgers führen. Nichtidentifikation mit Religion bedeutet nicht Indifferenz gegenüber Religion.
In solchen Kooperationssystemen muss dementsprechend gewährleistet werden, dass Kirchen vor der Einmischung des Staates ebenso sicher sind wie der Staat vor religiöser Bevormundung. Im Kernbereich des alle Bürger gleichermaßen erfassenden Staatswesens muss man Neutralität daher zunächst durchaus als Form der Ausgrenzung von Religion verstehen. Außerhalb der staatlichen Kernfunktionen – etwa im sozial-, leistungs- beziehungsweise kulturstaatlichen Bereich – ist dagegen eine die Religion berücksichtigende Form der Neutralität geboten. Ein Ignorieren der religiösen Interessen der Bürger kann letztlich zu einer Verkürzung der Freiheit des Bürgers führen. Das entsprechende Schlagwort lautet deshalb: Nichtidentifikation mit Religion bedeutet nicht Indifferenz gegenüber Religion.
Säkularisierung meint also einen sehr komplexen Vorgang, der sich nicht im zu kurz greifenden Ruf "Religion ist Privatsache" erschöpft. Versteht man darunter nämlich, dass die Wahl, einen Glauben zu haben, diesen zu wechseln oder auch keinen Glauben zu haben, "Privatsache" sei, dann handelt es sich freilich um eine Grundüberzeugung für moderne Gesellschaften, welche der säkulare Staat unbedingt zu schützen hat. Wenn damit jedoch im laizistischen Sinn gesagt werden soll, dass Religion keinerlei Recht auf öffentliche Präsenz und Repräsentation haben darf, dann beschwört man damit die Geister des 19. Jahrhunderts, die der pluralistische Rechtsstaat schon längst losgeworden sein sollte.
Vom Standpunkt des religiös neutralen Staates ist es geboten, allen in der Gesellschaft wirkenden Kräften in ihrer Vielfalt Raum zu geben und auch die religiösen Interessen zu berücksichtigen.
Der Sozialphilosoph Jürgen Habermas hat aus Anlass der letztjährigen Beschneidungsdebatte 2012 in der "Neuen Zürcher Zeitung" bemerkenswerte Sätze zu diesem Thema formuliert: "Die Religionsgemeinschaften dürfen, solange sie in der Bürgergesellschaft eine vitale Rolle spielen, nicht aus der politischen Öffentlichkeit in die Privatsphäre verbannt werden, weil eine deliberative Politik vom öffentlichen Vernunftgebrauch ebenso der religiösen wie der nichtreligiösen Bürger abhängt".
Vom Standpunkt des religiös neutralen Staates ist es daher geradezu geboten, allen in der Gesellschaft wirkenden Kräften in ihrer Vielfalt Raum zu geben und somit auch die religiösen Interessen zu berücksichtigen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat diese Überlegung dahingehend präzisiert, dass die in der Religionsfreiheit fußende Existenz von Religionsgemeinschaften ein "Herzstück des Schutzes" darstelle, den Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet und der unabdingbar für den Pluralismus in einer demokratischen Gesellschaft sei.
Keinesfalls dürfen die mit der Religionsfreiheit verbundenen Gewinne für die säkulare Gesellschaft aufgegeben werden. Dies kann jedoch nicht bedeuten, dass – wie es der Historiker Paul Nolte sagt – auf die Sicherung einer grundlegenden Ressource der bürgerlichen Gesellschaft verzichtet werden muss. Zu diesen Ressourcen zählt etwa die Befähigung zur Reflexion auf Transzendenz. Ein Ausfall der Religionen in dieser Hinsicht wäre nicht ohne weiteres durch andere Institutionen kompensierbar.
Richard Potz
Vorstand des Instituts für Rechtsphilosophie, Religions- und Kulturrecht der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien