Überblick
Gesetzliche Feiertage in Österreich
Überblick
Gesetzliche Feiertage in Österreich
In Österreich gibt es auf Basis des Arbeitsruhegesetzes 13 gesetzliche Feiertage für alle. Der Karfreitag war bislang zusätzlich nur für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche ein gesetzlicher Feiertag. Für acht der 13 gesetzlichen Feiertage gibt es aufgrund des Konkordats der Republik Österreich mit dem Heiligen Stuhl überdies einen völkerrechtlichen Schutz.
Feiertage für alle laut Arbeitsruhegesetz sind 1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Mariä Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten) und 26. Dezember (Stephanstag).
Ein Einschränkung betrifft den 8. Dezember, der auch vom Konkordat erfasst ist: 1995 einigten sich trotz Widerstand der katholischen Kirche die österreichischen Sozialpartner auf eine Ladenöffnung am 8. Dezember und damit auf eine Ausnahmeregelung vom geltenden Arbeitsruhegesetz.
Laut Konkordat geschützt sind neben allen Sonntagen der Neujahrstag (1. Jänner), Epiphanie (6. Jänner), der Himmelfahrtstag, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt (15. August), Allerheiligen (1. November), der Tag der unbefleckten Empfängnis (8. Dezember) und der Weihnachtstag (25. Dezember).
Die Landesfeiertage zu Ehren der jeweiligen Landespatrone sind keine gesetzlichen Feiertage. An diesen haben nur die Schüler frei und teilweise Ämter und Behörden geschlossen. Auch kirchliche Angestellte haben am Landesfeiertag arbeitsfrei, jedoch aufgrund der für sie jeweils geltenden diözesanen Dienstordnungen.
Eine Besonderheit betrifft die Angehörigen der Israelitischen Religionsgesellschaft: Sie haben auf Grundlage des Generalkollektivvertrags zu Jom Kippur arbeitsfrei.
An Feiertagen haben Arbeitnehmer laut dem Arbeitsruhegesetz "Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden, die frühestens um 0 Uhr und spätestens um 6 Uhr des Feiertages beginnen" muss. Der Arbeitnehmer behält an Feiertagen seinen Anspruch auf Entgelt für die ausgefallene Arbeit, der Monatslohn wird nicht gekürzt. Arbeitnehmern, die an Feiertagen arbeiten müssen, haben zusätzlich Anspruch für jede geleistete Arbeitsstunde in Höhe des normalen Stundensatzes oder Zeitausgleich. Darüber hinausgehende Feiertagszuschläge sind in den Kollektivverträgen bzw. Arbeitsverträgen vereinbart.
Arbeitnehmer dürfen an Feiertagen nur beschäftigt werden, wenn dies ausdrücklich erlaubt ist - entweder durch einen Kollektivvertrag, per Verordnung eines Ministers oder Landeshauptmannes (z.B. in Fremdenverkehrsgebieten) oder in den "Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe" im Arbeitsruhegesetz. Das sind z.B. Bewachung oder Wartung von Betriebsanlagen, Bewachung von Tieren, Brandschutz und alle Arbeiten rund um die Betreuung von Feiertags-Werktätigen bzw. Heim- oder Internatsinsassen - von der gesundheitlichen Betreuung bis zur Beförderung.
Quelle: Kathpress